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Regierung

Landeshauptmann Anton Mattle

Landeshauptmann Anton Mattle

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1. Landeshauptmann-Stellvertreter Philip Wohlgemuth

1. Landeshauptmann-Stellvertreter Philip Wohlgemuth

Zuständig für Wohnbauförderung, Hochbau, Sport, Integration sowie die Liegenschaften des Landes

Landeshauptmann-Stellvertreter Josef Geisler

Landeshauptmann-Stellvertreter Josef Geisler

Zuständig für Land- und Forstwirtschaft, Grundverkehr, Raumordnung, Straßenbau, Energie, Traditionswesen

Landesrat Mario Gerber

Landesrat Mario Gerber

Zuständig für Wirtschaft, Tourismus sowie Digitalisierung

Landesrätin Cornelia Hagele

Landesrätin Cornelia Hagele

Zuständig für Gesundheit, Pflege, Bildung sowie Wissenschaft und Forschung

Landesrätin Astrid Mair

Landesrätin Astrid Mair

Zuständig für Sicherheit, ArbeitnehmerInnen, Generationen sowie Zivil- und Katastrophenschutz

Landesrätin Eva Pawlata

Landesrätin Eva Pawlata

Zuständig für Soziales, Inklusion sowie Frauen

Landesrat René Zumtobel

Landesrat René Zumtobel

Zuständig für Verkehr sowie Umwelt- und Naturschutz

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Landtag

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  • Meldungen

  • Willkommen

    Landtagspräsidentin Sonja Ledl-Rossmann begrüßt Sie herzlich auf den Seiten des Tiroler Landtages.

  • Der Tiroler Landtag

    Tirols Parlament, sein Präsidium, die Abgeordneten, Klubs und der Obleuterat sowie die Transparenzlisten

    • Der Tiroler Landtag

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    Hier finden Sie Informationen zu Ausschuss- und Landtagssitzungen, den Livestream, Terminkalender und den Dreier-Landtag.

    • Sitzungen

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    In den parlamentarischen Materialien finden Sie die jeweiligen Tagesordnungen zu den Sitzungen sowie die behandelten Verhandlungsgegenstände.

  • Adlerohren

    Tiroler Landtagsgeschichten. Der Podcast mit bewegenden Anekdoten, unerwarteten Wendungen und spannenden Persönlichkeiten!

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    Dieses weisungsfreie Organ des Tiroler Landtages überprüft die Verwendung öffentlicher Mittel auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

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    Die Landesvolksanwältin hat jedermann in Angelegenheiten der Landesverwaltung und der mittelbaren Bundesverwaltung auf Verlangen kostenlos Auskunft zu erteilen

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    • Aktuelles
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    Rechtliches, Landtagswahlen, Broschüren, Virtuelle Tour, Geschichtliches, Georgskapelle, Pfarre Mariahilf, Demokratielandschaft, BesucherInnenservice und Kontakte

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  • Öffentliches Wassergut

Öffentliches Wassergut

Impressionen Öffentliches Wassergut
© Land Tirol/Mathoi
Innansicht mit Hoher Munde
Innansicht mit Hoher Munde© Land Tirol

Unter dem Begriff „Öffentliches Wassergut“ versteht man entgegen dem Begriff der öffentlichen Gewässer (§ 2 WRG 1959 idgF.) nicht das Wasser selbst, sondern durch das Bundeswasserrechtsgesetz besonders gewidmete und geschützte Grundstücke.

Das Öffentliche Wassergut steht im Eigentum der Republik Österreich und es erfolgt die Verwaltung gemäß dem Bundesverfassungsgesetz (BVG) und der Übertragungsverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (BGBl. 280/1969) im Rahmen der Auftragsverwaltung durch den jeweiligen Landeshauptmann. Das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht am Öffentlichen Wassergut, kann durch Ersitzung nicht erworben werden.

Die Fläche des Öffentlichen Wassergutes in Tirol beträgt mehr als 95 km² (das sind ca. 9.500 ha bzw. 95 Mio. m²) mit über 4.700 Grundstücken und stellt damit den zweitgrößten Grundbesitz in Tirol dar. Die Liegenschaften des Öffentlichen Wassergutes liegen wie ein „Blutgefäßsystem“ verteilt auf der Landesfläche.

Aktive, naturnahe Gestaltung des öffentlichen Wassergutes

In den vergangenen Jahrzehnten stand in Bezug auf den Wasserbau der Hochwasserschutz von besiedeltem Gebiet im Vordergrund. Mit Erstarken und Rückbesinnung auf den Naturschutz werden vermehrt auch Rückbauten (Revitalisierung bzw. Renaturierung) auf öffentlichem Wassergut durchgeführt.

Im Folgenden finden Sie bereits umgesetzte Revitalisierungs- bzw. Renaturierungsprojekte:

- Mündungsbereich Kanzingbach, Flaurling

- Inn-Renaturierung und Revitalisierung Serfaus

- weitere Projekte in Vorbereitung

Grundstücke des Öffentlichen Wassergutes Tirol
© Land Tirol

Auf diesen Grundstücken des Öffentlichen Wassergutes befinden sich Fließgewässer in einer Gesamtlänge von ca. 10.000 km. Das Öffentliche Wassergut besteht aber nicht nur aus Bächen und Flüssen, sondern umfasst auch deren Uferbereiche mit Auwäldern, Moore, Schluchten oder Biotope.

neue Hungerburgbahnbrücke Innsbruck
Innbrücke Innsbruck
© Reinhard Keber
Innbrücke Innsbruck© Reinhard Keber
Innbrücke Innsbruck
neue Hungerburgbahnbrücke Innsbruck
© Reinhard Keber
neue Hungerburgbahnbrücke Innsbruck© Reinhard Keber
neue Hungerburgbahnbrücke Innsbruck
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© Reinhard Keber
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Widmungszwecke des Öffentlichen Wassergutes

Das Öffentliche Wassergut dient unter Bedachtnahme auf den Gemeingebrauch (§ 8 WRG 1959 idgF.) gemäß § 4 WRG 1959 idgF. den Widmungszwecken

  • der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer
  • dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser, Geschiebe und Eis
  • der Instandhaltung der Gewässer
  • der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlicher Einrichtungen
  • dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen und
  • der Erholung der Bevölkerung.
Erholung am Inn
Erholung am Inn
© Land Tirol/Mathoi
Erholung am Inn© Land Tirol/Mathoi
Autobahnbrücke über den Inn bei Rietz mit kleiner Innbucht
Autobahnbrücke über den Inn bei Rietz mit kleiner Innbucht
© Land Tirol/Mathoi
Autobahnbrücke über den Inn bei Rietz mit kleiner Innbucht© Land Tirol/Mathoi
tief verwurzelt am Inn
tief verwurzelt am Inn
© Land Tirol/Dr. M. Keber
tief verwurzelt am Inn© Land Tirol/Dr. M. Keber
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Verwaltung der Liegenschaften des Öffentlichen Wassergutes in Tirol

Diese wird durch den Fachbereich Liegenschaftsverwaltung in der Abteilung Geoinformation wahrgenommen.

Auf Bezirksebene ist die Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes im jeweiligen Baubezirksamt, Fachbereich Wasserwirtschaft angesiedelt.

Die technische Zuständigkeit (Gewässerinstandhaltung, Schutzwasserbau) für die Gewässer auf Flächen des Öffentlichen Wassergutes obliegt der (Bundes)Wasserbauverwaltung Tirol sowie der Wildbach- und Lawinenverbauung Tirol.

Wasserrechtsbehörden sind die Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht des Landes Tirol, sowie die jeweiligen Bezirkshauptmannschaften.

Verschiedene alte Darstellungen wie z. B. die historische Innstromkarte, 1800-1828, sind in der Webanwendung Historische Kartenwerke Tirol ersichtlich.

Innstromkarte, 1800 - 1828
Innstromkarte, 1800 - 1828© Land Tirol/Geoinformation
Öffentliches Wassergut Zillertalbahn, Brücke
Öffentliches Wassergut Zillertalbahn, Brücke
© Land Tirol/Mathoi
Öffentliches Wassergut Zillertalbahn, Brücke© Land Tirol/Mathoi
Angererbach, Grenzbach zwischen Kaltenbach und Aschau im Zillertal
Angererbach, Grenzbach zwischen Kaltenbach und Aschau im Zillertal
© Land Tirol/Mathoi
Angererbach, Grenzbach zwischen Kaltenbach und Aschau im Zillertal© Land Tirol/Mathoi
Öffentliches Wassergut-Nutzungen
Öffentliches Wassergut-Nutzungen
© Land Tirol/Mathoi
Öffentliches Wassergut-Nutzungen© Land Tirol/Mathoi
Winteransicht Schlossbach bei Zirl
Winteransicht Schlossbach bei Zirl
© Land Tirol/Mathoi
Winteransicht Schlossbach bei Zirl© Land Tirol/Mathoi
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Aufgaben der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes

  • Vertretung des Grundeigentümers in diversen Verwaltungsverfahren
    Wasserrecht, Naturschutz, Baurecht, Gewerberecht, Agrarrecht, Eisenbahn- und Straßenrecht etc.
  • Sonstige Vertretung des Grundeigentümers nach Außen
    (privatrechtlich, Ausnahme vor Gericht – siehe Prokuraturgesetz und Ausnahmen, die unter das Bundesfinanzgesetz fallen – z.B. Verkauf, Tausch)
  • Wahrung der Widmungszwecke des Öffentlichen Wassergutes und des Gemeingebrauches
    Berücksichtigung bei Verkauf, Tausch, Bestandgaben, Beanspruchungen etc.
  • Sicherung des Besitzstandes, Optimierung der Besitzstrukturen
    Teilnahme an Grenzverhandlungen, Grenzfeststellungen, Grundtausch, sonstige Grenz- und Nutzungsvereinbarungen
  • Maßgebliche Mitwirkung bei Ausscheidungen, Verkauf, Tausch
    Vorgespräche, Festlegung des neuen Grenzverlaufes und allfälliger Bedingungen für Kauf-, Tauschvertrag, Beachtung der Widmungszwecke und des Gemeingebrauches sowie der Optimierung und Aufrechterhaltung der Besitzstrukturen
  • Mitwirkung in diversen Agrarverfahren
    Grundzusammenlegungen, Flurbereinigungen, landwirtschaftliche Bringungsverfahren
  • Abschluss von Verträgen für Nutzungsregelungen (Übereinkommen, Gestattungen, Verpachtungen)
    Grundsätzliches: Öffentliches Wassergut dient in erster Linie der Erfüllung bzw. der Ermöglichung der Widmungszwecke gemäß Wasserrechtsgesetz!Nutzungen von Öffentlichem Wassergut, die über den Gemeingebrauch bzw. die Zweckwidmung hinausgehen, bedürfen in jedem Fall der Zustimmung der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes und sind – wenn genehmigungsfähig - vertraglich zu regeln (gegebenenfalls auch entgeltliche Nutzungsregelung).
  • Kontrolle der Liegenschaften und Einschreiten bei widerrechtlichen Beanspruchungen
    Unter der Kontrolle der Liegenschaften ist jedoch nicht die Gewässerzustandsaufsicht, oder die Gewässergüteaufsicht zu verstehen, welche beide nicht von der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes wahrgenommen werden.
  • Evidenthaltung der Liegenschaften
    Liegenschaftsevidenz (Gesamtbestand, Größe etc.), Liegenschaftsverzeichnisse und diverse Datenbanken
  • Anerkennung der Ersichtlichmachung von Fischereirechten
    Fischereirechte müssen dazu entsprechend der Vorgaben des Bundes eindeutig nachweisbar sein (Urkunden) und seit Jahrzehnten unbestritten bestehen.

Das Öffentliche Wassergut ist grundsätzlich frei zugänglich, (siehe § 4 sowie § 8 Gemeingebrauch, Wasserrechtsgesetz 1959 idgF.).

Jedoch ist für alle Nutzungen von Öffentlichem Wassergut, die über den Gemeingebrauch (§ 8 WRG 1959 idgF.) hinausgehen, die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich!

Öffentliches Wassergut, Sill
Öffentliches Wassergut, Sill
© Land Tirol/Mathoi
Öffentliches Wassergut, Sill© Land Tirol/Mathoi
Der Inn, Revitalisirung Pettnau, Telfser Au
Der Inn, Revitalisirung Pettnau, Telfser Au
© Land Tirol/Mathoi
Der Inn, Revitalisirung Pettnau, Telfser Au© Land Tirol/Mathoi
Wassereinleitung in den Inn, Karwendelbrücke, Innsbruck
Wassereinleitung in den Inn, Karwendelbrücke, Innsbruck
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Wassereinleitung in den Inn, Karwendelbrücke, Innsbruck© Land Tirol/Mathoi
Inndüker, Inn, Innsbruck
Inndüker, Inn, Innsbruck
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Was ist auf Öffentlichem Wassergut grundsätzlich nicht erlaubt/nicht erwünscht?

  • Maßnahmen, die der Zweckwidmung des Öffentlichen Wassergutes nach § 4 WRG 1959 i.d.g.F. widersprechen 
  • Anschüttungen und Ablagerung von Abfällen, Bauschutt und Grünschnitt, etc.
  • widerrechtliches Abzäunen und/oder widerrechtliches Benützen von Teilflächen des Öffentlichen Wassergutes
  • Lagerungen aller Art, Komposter etc.
  • Baulichkeiten (Gebäude) und gewerblich genutzte Anlagen auf Öffentl. Wassergut – Ausnahmen bedürfen der gesonderten Genehmigung
  • Autoabstellplätze
  • Leitungslängsführungen, ausgenommen Zwangslagen, die einer gesonderten Genehmigung bedürfen
  • Überbauungen, Überdeckungen und Verrohrungen, sofern sie das Ausmaß einer Brücke üblicher Breite überschreiten. Ausgenommen sind Zwangslagen, die einem eigenen Genehmigungsverfahren unterworfen sind
  • Begründung von Dienstbarkeiten auf Öffentlichem Wassergut, ausgenommen ist die Ersichtlichmachung von Fischereirechten
  • Erschließung von Bau- und Gewerbegrundstücken über Flächen/Wege des Öffentlichen Wassergutes
  • Subverpachtungen
  • Befahrung von Uferbegleitwegen durch unbefugte Dritte
  • Reiten auf Uferbegleitwegen
  • widerrechtliche Holznutzungen und widerrechtliche Geschiebeentnahmen

Was ist zu tun bei...

  • Bauvorhaben und sonstige Vorhaben:
    Bitte setzen Sie sich als Planer oder Partei möglichst rechtzeitig mit der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes in Verbindung, wenn Sie erkennen, dass durch Ihr Vorhaben Flächen des Öffentlichen Wassergutes berührt werden.
  • Holznutzungen auf Öffentlichem Wassergut:
    Bitte setzen Sie sich mit dem Waldaufseher Ihrer Gemeinde oder mit dem für Sie zuständigen Baubezirksamt / Wasserwirtschaft in Verbindung. Auch die Abteilung Geoinformation erteilt dazu gerne Auskunft.
  • Anpachtung bzw. Benützung von Teilflächen des Öffentlichen Wassergutes:
    Bitte wenden Sie sich dazu an die Abteilung Geoinformation, Verwaltung Öffentliches Wassergut. Erforderlich sind jedenfalls Ihre persönlichen Daten, eine genaue Beschreibung der Nutzung, aktuelle Pläne, Katasterlageplan mit eingetragener Fläche etc.
  • Erwerb/Tausch von Teilflächen des Öffentlichen Wassergutes:
    Die Veräußerung/Tausch von Teilflächen des öffentlichen Wassergutes erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen und Zustimmung des Verwalters des Öffentlichen Wassergutes nach Ausscheidung aus dem Öffentlichen Wassergut (Wasserrechtsbehörde, Abteilung Wasser- Forst- und Energierrecht) durch das Bundesministerium für Finanzen, Steuer- und Zollkoordination. Bitte wenden Sie sich dazu an die Abteilung Geoinformation, Verwaltung Öffentliches Wassergut (siehe Merkblatt).

Über den tiris Kartendienst Öffentliches Wassergut in Tirol können Sie nähere Informationen über die Liegenschaften des Öffentlichen Wassergutes einsehen.

"Bewohner" am Inn
"Bewohner" am Inn
© Reinhard Keber
"Bewohner" am Inn© Reinhard Keber
Inn-Impression
Inn-Impression
© Reinhard Keber
Inn-Impression© Reinhard Keber
Flussufer
Flussufer
© Reinhard Keber
Flussufer© Reinhard Keber
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Weitere Informationen

  • Renaturierungsprojekte
  • Radwege auf öffentlichem Wassergut

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  • Routenplaner
  • +43 512 508 4301
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