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Landeshauptmann Anton Mattle

Landeshauptmann Anton Mattle

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1. Landeshauptmann-Stellvertreter Philip Wohlgemuth

1. Landeshauptmann-Stellvertreter Philip Wohlgemuth

Zuständig für Wohnbauförderung, Hochbau, Sport, Integration sowie die Liegenschaften des Landes

Landeshauptmann-Stellvertreter Josef Geisler

Landeshauptmann-Stellvertreter Josef Geisler

Zuständig für Land- und Forstwirtschaft, Grundverkehr, Raumordnung, Straßenbau, Energie, Traditionswesen

Landesrat Mario Gerber

Landesrat Mario Gerber

Zuständig für Wirtschaft, Tourismus sowie Digitalisierung

Landesrätin Cornelia Hagele

Landesrätin Cornelia Hagele

Zuständig für Gesundheit, Pflege, Bildung sowie Wissenschaft und Forschung

Landesrätin Astrid Mair

Landesrätin Astrid Mair

Zuständig für Sicherheit, ArbeitnehmerInnen, Generationen sowie Zivil- und Katastrophenschutz

Landesrätin Eva Pawlata

Landesrätin Eva Pawlata

Zuständig für Soziales, Inklusion sowie Frauen

Landesrat René Zumtobel

Landesrat René Zumtobel

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    • Der Tiroler Landtag

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    Tiroler Landtagsgeschichten. Der Podcast mit bewegenden Anekdoten, unerwarteten Wendungen und spannenden Persönlichkeiten!

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  • Natura 2000

Natura 2000 Tirol

EU-Natura 2000 Tirol, Österreich

Was bedeutet "Natura 2000"?

Natura 2000 ist die Bezeichnung für einen europäischen Verbund von Schutzgebieten, der von der Europäischen Union gemeinsam mit den Mitgliedstaaten nach Meldung der geeigneten Gebiete durch die Mitgliedstaaten eingerichtet wird. Diese Meldung von Gebieten muss in einer sogenannten "Nationalen Liste Natura 2000" erfolgen. Rechtliche Grundlage dafür bietet die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (auch FFH-Richtlinie). 

Neben der FFH-Richtlinie besteht ebenso, entsprechend der Vogelschutzrichtlinie (auch VS-Richtlinie), die Verpflichtung, die geeignetsten Gebiete zum Schutz der seltenen und bedrohten Vogelarten zu Schutzgebieten zu erklären. 

Schutzgebiete nach der FFH-Richtlinie und Schutzgebiete nach der VS-Richtlinie sind nach gemeinsamer Beschlussfassung (alle 27 Mitgliedstaaten der EU) Bestandteil des Verbundsystems Natura 2000. 

Die beiden Richtlinien verfolgen das gemeinsame Ziel der Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen. 

Die aktuelle Broschüre Natura 2000 Tirol finden Sie hier.

Welche Gebiete in Tirol sind Natura 2000 würdig?

Die beiden EU-Naturschutzrichtlinien verpflichten die Mitgliedstaaten, naturschutzwürdige Gebiete an die Europäische Kommission zu melden . Diese sind sowohl "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" nach der FFH-Richtlinie (pSCI, SCI) als auch "Besondere Schutzgebiete" nach der VS-Richtlinie (SPA). 

Gebiete, die vom jeweiligen Mitgliedstaat in der Nationalen Liste Natura 2000 vorgeschlagen worden sind und noch nicht in einer Gemeinschaftsliste der EU zusammengefasst wurden, werden als pSCI (proposed Sites of Community Importance) bezeichnet. Gebiete, die bereits einer Prüfung und Auswahl durch die EU unterzogen worden sind, und die in einer so genannten "Gemeinschaftsliste" aufscheinen, werden als SCI (Site of Community Importance) bezeichnet. Gebiete, die in weiterer Folge als Besondere Schutzgebiete von Europäischem Interesse ausgewiesen worden sind und in denen die Schutzbestimmungen der EU Richtlinien anzuwenden sind, werden als SAC (Special Area of Conservation) bezeichnet. 

Im September 1995 wurden seitens der Tiroler Landesregierung 5 Gebiete, die bereits eine innerstaatliche Form von Unterschutzstellung aufweisen (Nationalpark, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Ruhegebiet), gemeldet. Die fünf Gebiete sind somit seit damals auch EU-Schutzgebiete nach der FFH-Richtlinie und Gebiete nach der VS-Richtlinie: 

  • Nationalpark Hohe Tauern, Standarddatenblatt, Gebietskarte, MP Nationalpark Hohe Tauern
  • Naturpark Karwendel, Standarddatenblatt, Gebietskarte, MP Karwendel alpine Wildflüsse, Praxishandbuch, MP Großer Ahornboden
  • Naturschutzgebiet Valsertal, Standarddatenblatt, Gebietskarte, MP Valsertal
  • Naturschutzgebiet Vilsalpsee, Standarddatenblatt, Gebietskarte
  • Ruhegebiet Ötztaler Alpen, Standarddatenblatt, Gebietskartet3://file?uid=647252

Im Juni 2000 wurden die folgenden 4 Gebiete in Tirol an die Europäische Kommission nachgemeldet.

  • Afrigal, Standarddatenblatt, Gebietskarte
  • Egelsee, Standarddatenblatt, Gebietskarte, MP Egelsee
  • Schwemm, Standarddatenblatt, Gebietskarte, MP Schwemm
  • Tiroler Lech, Standarddatenblatt, Gebietskarte, MP Vilser Lände, MP Tiroler Lech, MP Ranzental, MP Moosberg

Egelsee, Schwemm und Afrigal wurden alleinig aufgrund der Erfordernisse der FFH-Richtlinie ausgewiesen. 

Das Lechtal ist ein Gebiet nach der FFH-Richtlinie und zugleich nach der VS-Richtlinie. Denn dieses weitläufige Gebiet ist neben seiner überaus großen Bedeutung für die Erhaltung der Lechauwälder durchaus auch als sehr wichtiger Lebensraum für viele Vogelarten anzusetzen. 

Das Lechtal ist Naturschutzgebiet und Naturpark, Teile des Gebietes "Egelsee" sind ausgewiesenes Naturdenkmal. Die Schwemm liegt fast zur Gänze innerhalb des 500m Schutzbereiches um stehende Gewässer mit mehr als 2000m² Flächengröße - dort gelten strengere Schutzauflagen als auf Flächen außerhalb dieses „Seenschutzbereiches“. 

Die Schwemm ist seit Februar 2009 Naturschutzgebiet. Das Afrigal ist seit Dezember 2010 Naturschutzgebiet nach dem Tiroler Naturschutzgesetz und ebenso Naturwaldreservat (Forst). 

In der Nationalen Liste vom Juli 2003, die von Österreich an die Europäische Kommission geschickt wurde, war ein weiteres Gebiet, nämlich die Arzler Pitzeklamm, als Gebiet nach der FFH-Richtlinie enthalten. Dieses Gebiet ist in seinen laubholzreichen steilen Einhängen zum Bach hin (Linden, Tilia cordata, Tilia platyphyllos und Bergahorn, Acer pseudoplatanus) als Naturwaldreservat deklariert. Das Gebiet musste aufgrund der noch unzureichend vorgenommenen Abdeckung von prioritären Lebensräumen im Netzwerk Natura 2000 nachgemeldet werden. Es ist seit dem Jahr 2003 Landschaftsschutzgebiet. 

  • Arzler Pitzeklamm, Standarddatenblatt, Gebietskarte 

Im April 2004 wurden drei Gebiete von Tirol, die Engelswand, die Fließer Sonnenhänge und das Vogelschutzgebiet Silz-Haiming–Stams an die Europäische Kommission nachgemeldet. Die beiden ersten Gebiete wurden aufgrund ungenügender Abdeckung von prioritären und natürlichen Lebensräumen nach der Habitat-Richtlinie gemeldet, das letztere Gebiet aufgrund der Erfordernisse des Vogelschutzes. Die als Natura 2000 Gebiet gemeldeten Flächen in Fließ sind Naturschutzgebiet, die Engelswand ist seit Februar 2009 Naturschutzgebiet. Silz-Haiming-Stams ist seit November 2014 Naturschutzgebiet.

  • Engelswand, Standarddatenblatt, Gebietskarte
  • Fließer Sonnenhänge, Standarddatenblatt, Gebietskarte, Pflegeplan 2.0
  • Vogelschutzgebiet Silz-Haiming-Stams, Standarddatenblatt, Gebietskarte, Managementplan (Text), Managementplant (Karten) 

Ende Juni 2015 meldete Tirol weitere wichtige Gebiete zur Komplettierung des Netzwerkes Natura 2000 in Österreich an die Europäische Kommission (EK). Es sind dies drei Gebiete nach der FFH Richtlinie und zwar

  • Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach, 
    für den Lebensraum 3230 - Alpine Flüsse und ihre Ufervegetation mit Myricaria germanica Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach:

Standarddatenblatt, Übersichtskarte

  • Sinesbrunn 
    in der Gemeinde Tarrenz für eine besonders seltene Libelle (sensible Art, daher nicht bezeichnet):

Standarddatenblatt

  • Tiefer-Wald 
    in der Gemeinde Nauders für den Braungrünen Streifenfarn (EU-Code 4066 - Asplenium adulterinum): 

Standarddatenblatt 

Im Oktober 2018 meldete Tirol im Rahmen der Vereinbarung mit der Europäischen Kommissionzur Beendigung des Vertragsverletzungsverfahrens wegen behaupteter ungenügender Ausweisung von Natura 2000-Schutzgebieten, 2013/4077 das Gebiet "Padeilemähder" im Gemeindegebiet von Trins. Damit hat Tirol nunmehr eine weitere besonders wertvolle Fläche mit dem Lebensraumtyp EU Code 6520 - Bergmähwiesen für das Netzwerk Natura 2000 bereitgestellt. 

  • Padeilemähder

Standarddatenblatt, Karte Padeilemähder

Ein Überblick über die Art und Weise der Bewirtschaftung im Gebiet Padeile ist im Filmbeitrag der Sendung Tirol Heute am Fuß der Seite zu sehen. 

Im Dezember 2019 wurde von Tirol der Österreichischen Nationalen Liste Natura 2000 ein weiteres Gebiet hinzugefügt. Es ist dies das Gebiet "Bergmähwiesen in Obernberg" am Brenner für den EU - Lebensraumtyp EU- Code 6520 - Bergmähwiesen. Dieser Lebensraumtyp ist in dem Waldgrenzbereich Obernberg besonders gut ausgeprägt und kommt dort mit hoher Artenvielfalt vor. Diese Liste schickte Österreich Ende des Jahres 2019 als Grundlage für die zukünftige Beschlussfassung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung an die Europäische Kommission.

  • Bergmähwiesen in Obernberg

Standarddatenblatt,Karte Bergmähwiesen in Obernberg

Eine Zusammenstellung Tirols (Gebietskarte) und der achtzehn von Tirol gemeldeten Gebiete für das Netzwerk Natura 2000 ergibt eine Fläche von 184,17 km² (184.170 ha). Dies entspricht einem Anteil von ca. 14,5 % der Tiroler Landesfläche. 

Die drei im Juni 2015 gemeldeten Gebiete erstrecken sich über eine Fläche von insgesamt 359,64 ha, das Gebiet vom Oktober 2018 über eine Fläche von 32 ha und dasjenige vom Dezember 2019 über eine Fläche von 132,03 ha. 

In Tirol wurden somit bis zum Jahresende 2019 insgesamt 18 Natura 2000 Gebiete (pSCI, SCI, SPA) an die Europäische Kommission namhaft gemacht. 

Alle 18 Gebiete wurden bereits in die Gemeinschaftsliste aufgenommen und sind somit auch von der Europäischen Kommission in der Gemeinschaftsbeschlussfassung mit allen 27 Mitgliedstaaten bestätigt. 

Die Gesamtmeldung Österreichs mit aktuellem Stand Dezember 2024 und damit die Meldung der Bundesländer deckt einen Anteil von ca. 15 % der österreichischen Staatsfläche ab.


Was passiert nach der Meldung?

Nach fachlicher Überarbeitung der Nationalen Liste (pSCI und SCI) erstellt die Europäische Kommission im Einvernehmen mit dem jeweiligen Mitgliedstaat eine Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und übermittelt diese an den Mitgliedstaat. Diese Liste wird von allen Mitgliedstaaten gemeinsam beschlossen (Liste von Gebieten von Gemeinschaftlicher Bedeutung = Gemeinschaftsliste = SCI). Die aktuelle Gemeinschaftsliste für die alpine Region - Tirol liegt zur Gänze innerhalb der alpinen Region - wurde am 14. November 2019 im Habitatausschuss beschlossen und kurz darauf vom Europäischen Parlament bestätigt. Auch der Beschluss vom November 2020 muss noch im Europäischen Parlament bestätigt werden. Dann wird auch das letzte Tiroler Gebiet - Bergmähwiesen in Obernberg- in die Gemeinschaftsliste aufgenommen sein. 

In weiterer Folge muss ein Schutz dieser Gebiete gewährleistet werden. Dieser umfasst auch die langfristige Bewahrung und gegebenenfalls den aktiven Schutz der EU Schutzinhalte mittels Entwicklungs- und Bewirtschaftungsplänen. Diese Pläne bezeichnet man im weiteren Sinne auch als "Managementpläne". 

Managementpläne
Zum Schutz oder zur Wiederherstellung von Lebensräumen und Arten können so genannte Managementpläne erstellt werden. Diese Pläne, die in Tirol auf vertraglicher Basis abgewickelt werden sollen (Vertragsnaturschutz), machen vor allem dort Sinn, wo unterschiedlichste Nutzungen vorliegen und diese Nutzungen auch die Ausprägung der Lebensräume bestimmen. Beispielsweise können Pfeifengraswiesen nur dann erhalten werden, wenn sie auch weiterhin einer extensiven Nutzung (einmal jährliche späte Mahd) unterzogen werden. Dies sollte in den angesprochenen Plänen auf vertraglicher Basis geregelt werden. In manchen Gebieten – z.B. unberührte Naturwälder – müssen Managementpläne nicht zwingend erarbeitet werden. 

Weiterer Handlungsbedarf
Die Europäische Kommission war nach Prüfung aller von Österreich vorgeschlagenen Gebiete der Meinung, es müssen noch weitere Gebiete zur Abdeckung aller Lebensräume und Arten sowohl in der alpinen Region, als auch in der kontinentalen Region, vorgeschlagen werden. 

Deshalb hat die EK im Jahr 2013 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich gestartet, das die Nachmeldung für mehrere Lebensraumtypen und Arten in der alpinen und in der kontinentalen Region der österreichischen Bundesländer zum Ziel hat. Auch Tirol ist davon betroffen. Auf Initiative der österreichischen Bundesländer erklärte sich die EK bereit von weiteren Verfahrensschritten abzusehen, wenn bis Ende 2015 die nötigen Gebiete zur Abdeckung der geforderten Lebensraumtypen und Arten namhaft gemacht werden. Die Nachnennung von drei Gebieten in Tirol sowie weiteren Gebieten in anderen Bundesländern im Juni 2015 wurde aufgrund dieses Verfahrens vorgenommen. 

Die österreichischen Bundesländer haben gemeinsam seit Beginn des Vertragsverletzungsverfahrens (Mai 1993) mehr als 80 Natura 2000 Gebiete nachnominiert. Die EU hat das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2013/4077 nach der Meldung der Nationalen Liste Natura 2000 vom Dezember 2018 eingestellt. 

Wo finde ich die innerstaatliche Umsetzung der EU-Richtlinien?
Aufgrund der Novelle LGBl. Nr. 50/2004 wurden die Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie im Tiroler Naturschutzgesetz umgesetzt.

IIm Wesentlichen wurden Begriffsbestimmungen, Sonderbestimmungen für Natura 2000 Gebiete und Sonderbestimmungen für geschützte Vögel, Tier- und Pflanzenarten sowie entsprechende Bestimmungen betreffend Antragsunterlagen eingeführt. 

Was bedeutet der Ausdruck Sonderbestimmungen für Natura 2000 Gebiete?
Im Wesentlichen ist dies der Verweis auf die Bestimmung des § 14 des Tiroler Naturschutzgesetzes, aus dem sich die relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen für Natura 2000 Gebiete und deren angrenzende Bereiche ergeben. 

Als Ziel ist die Errichtung und der Schutz des zusammenhängenden europäischen Netzes Natura 2000, insbesondere der Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete, festgelegt. Die zu treffenden Maßnahmen haben den Fortbestand oder erforderlichenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu gewährleisten. 

Für die Landesregierung besteht die Pflicht die das Bundesland Tirol betreffende Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-Richtlinie und die erklärten oder anerkannten europäischen Vogelschutzgebiete kundzumachen. 

Was bedeuten die Begriffe "Erhaltungsziele" und "Bewirtschaftungspläne/Managementpläne"?
Für jedes Natura 2000 Gebiet hat die Landesregierung mit Verordnung zwingend Erhaltungsziele festzulegen. 

"Erhaltungsziele" sind die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang I der Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensräume und der im Anhang II dieser Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen, sowie der im Anhang I und Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie genannten Vogelarten einschließlich ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen (§ 3 Abs. 9 Zif. 9 TNSchG). 

Als "Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes" gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Ausdehnung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können . Als "Erhaltungszustand einer Art" gilt die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art auswirken können. 

Zudem sind für jedes Natura 2000 Gebiet die sogenannten "notwendigen Erhaltungsmaßnahmen" durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. 

Im Wesentlichen ergeben sich daher eine Pflicht (1.) und eine Möglichkeit (2.):

  1. Es muss eine Verordnung erlassen werden, in der die Erhaltungsziele des jeweiligen Natura-2000-Gebietes festgelegt sind.
  2. Es können notwendige Maßnahmen zur Erreichung oder Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustandes festgelegt werden. Diese Maßnahmen werden in Bewirtschaftungsplänen – oft als Managementpläne bezeichnet – festgelegt. 

Dabei ist zu beachten, dass Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung insoweit nicht als Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes gelten, als in Bewirtschaftungsplänen nichts anderes bestimmt wird. 

Ist es jedenfalls erforderlich einen Bewirtschaftungsplan/Managementplan durch Verordnung festzulegen? 

Die Erlassung eines Bewirtschaftungsplanes/Managementplanes durch Verordnung ist nicht erforderlich, wenn die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes nach § 4 Abs. 1 oder auf andere geeignete Weise festgelegt werden können. 

Bericht Art 17 FFH und Monitoring Art 11 FFH:

Der Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten der Anhänge der FFH Richtlinie wird in 6-jährlichen Berichten durch die Mitgliedstaaten dokumentiert. Diese Berichtspflicht obliegt den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 FFH Richtlinie. Dabei stützt sich dieser Bericht in Österreich auf laufende Daten der Bundesländer und auf zusätzliche Erhebungen durch das Umweltbundesamt. Das Umweltbundesamt wurde von den Bundesländern mit der Erstellung des Berichtes betraut und ist die laufende Datenerhebung und -zusammenführung (Monitoring) somit ein wichtiger Bestandteil der 6-jährlichen Berichte. Dieses so genannte Monitoring ist in Art 11 der FFH Richtlinie festgelegt und wurde von der EU ebenfalls an die MS übertragen. 

Der aktuelle Art 17 FFH Bericht Österreichs – nämlich jener über die Dauer der Jahre 2013 bis einschließlich 2018 – wird gemeinsam mit allen anderen Berichten der MS der EU in einem Gemeinschaftsbericht durch die Europäische Kommission zusammengefasst und veröffentlicht. 

Was bedeutet Verträglichkeitsprüfung?
Die zuständige Behörde hat abzuklären, ob bei Verwirklichung eines konkreten Projektes oder Planes die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen gegeben ist. Abgrenzungskriterium dabei ist die Klärung der Frage, ob erhebliche Beeinträchtigungen vorliegen. 

Folgende Vorgehensweise kann dabei schematisch dargestellt werden:

Pläne/Programme
(die nicht unmittelbar mit Verordnung des Gebietes in Verbindung stehen)

 keine erhebliche Beeinträchtigung

erhebliche Beeinträchtigung

Bewilligung; Bewilligung möglich wenn: keine andere zufrieden stellende Lösung undzwingende Gründe überwiegenden öffentlichen Interessen(bei prioritären): Stellungnahme KommissionAusgleichsmaßnahmen

In diesen Verfahren besteht die Möglichkeit Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, die zur Sicherstellung der globalen Kohärenz von Natura 2000 erforderlich ist. 

Dabei ist zu beachten, dass der Antragsteller im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren keinen gesonderten Antrag für die Verträglichkeitsprüfung stellen muss. 

Weiters hat die Landesregierung folgendes kundgemacht:

  • Standarddatenblätter
  • Bezeichnung der von der Europäischen Kommission namhaft gemachten Gebiete (51/2004)

Tiroler Naturschutzverordnung: 

Hinsichtlich der geschützten Pflanzenarten und Pilze (§ 22), geschützten Tierarten (§ 23), geschützten Vogelarten (§ 23a) und der nicht geschützten Tierarten (§ 24) wurden Verbote und Verordnungsermächtigungen aufgenommen. 

zuletzt aktualisiert: 16.10.2019 

Einen ORF-Beitrag vom 27.07.2019 zu den Padeile-Mähdern finden Sie hier zum Nachsehen:

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