Altlastensanierung und Chemikalienrecht
A) Altlastensanierung:
Rechtsgrundlage: Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2011
Ziel dieses Gesetzes ist die Festlegung der Altlasten (1.) und die Finanzierung der Sanierung und Sicherung von Altlasten (2.).
1. Festlegung von Altlasten:
- Bekanntgabe von Verdachtsflächen durch den Landeshauptmann an den Bundesminister f. Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
- Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen durch den Bundesminister f. Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenwirken mit dem Bundesminister f. Wirtschaft und Arbeit -Weitergabe der gewonnenen Daten und Kenntnisse an das Umweltbundesamt - Verwertung der Daten durch das Umweltbundesamt in einem Verdachtsflächenkataster
- Koordinierung aller Maßnahmen zur Abschätzung des Gefährdungspotentials der erfassten Verdachtsflächen durch den Bundesminister f. Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
- Ausweisung der sicherungs- bzw. sanierungsbedürftigen Flächen als Altlasten in einer Verordnung (Altlastenatlas); die Altlastenatlasverordnung wird zweimal jährlich geändert
- Festlegung der Prioritätenklassifizierung durch den Bundesminister f. Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
- Veröffentlichung der Daten zur Gefährdungsabschätzung und der Prioritätenklassifizierung auf der Homepage des Umweltbundesamtes
- Zuständige Behörde bei der Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen ist im Regelfall der Landeshauptmann.; sofern keinem Verpflichteten die Sanierung aufgetragen werden kann, führt der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Sanierungsarbeiten durch
2. Finanzierung der Sanierung/Sicherung von Altlasten:
Altlastenbeitrag ist im Wesentlichen zu bezahlen für
- das Ablagern von Abfällen
- das Zwischenlagern von Abfällen
- das Verbrennen von Abfällen
Details zum Altlastenbeitrag bzw. zu den Ausnahmen der Beitragspflicht sind in den §§ 3-6 ALSAG geregelt.
Förderungen für die Sanierung von Altlasten werden im Auftrag des Bundesministers f. Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kommunalkredit Public Consulting (KPC) abgewickelt.
Für die Einhebung der Altlastenbeiträge ist das Zollamt Innsbruck, Innrain 30, 6020 Innsbruck, zuständig.
DI Michael Reitmeir
AdresseEduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
Telefon+43 512 508 3470
E-Mailumweltschutz@tirol.gv.at
B) Chemikalienrecht:
Rechtsgrundlage: Chemikaliengesetz 1996, BGBl. Nr. 53/1997, idF. BGBl. I Nr. 13/2006 (ChemG 1996), und Verordnungen
Ziel dieses Gesetzes ist der vorsorgliche Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch das Herstellen und Inverkehrsetzen, den Erwerb, das Verwenden oder die Beseitigung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren entstehen können. Wesentliche Bereiche sind: Anmeldung neuer Stoffe/Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung, Sicherheitsdatenblatt/Verbote und Beschränkungen/Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise/verbrauchsintensive Produkte (Wasch- und Reinigungsmittel)/giftrechtliche Bestimmungen/Überwachung/Strafbestimmungen.
Seit 01.10.2000 sind die sogenannten "Biozidprodukte" in einem eigenen Gesetz, dem Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000, geregelt.
Biozid-Produkte sind chemische oder biologische Wirkstoffe oder Zubereitungen, die der Bekämpfung von Schadorganismen dienen. Sie unterteilen sich in Desinfektionsmittel, Schutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel und Sonstige Biozid-Produkte. Die Produktarten sind in der Anlage zum Biozid-Produkte-Gesetz taxativ aufgezählt.
Pflanzenschutzmittel sind vom Geltungsbereich des Biozid-Produkte-Gesetzes ausgenommen.
Vorregistrierung chemischer Stoffe unter REACH
Für Hersteller und Importeure von registrierungspflichtigen Chemikalien läuft seit 1. Juni 2008 die Frist für die Vorregistrierung, die zur Nutzung der in REACH vorgesehenen Übergangsfristen für die Registrierung unabdingbar ist. Das Lebensministerium stellt dafür ein Informationsblatt zur Verfügung.
Die Vorregistrierungsfrist für Unternehmen endet am 1. Dezember 2008. Um diese Vorregistrierung zu vereinfachen, hat das Lebensministerium ein Informationsblatt für Hersteller und Importeure von registrierungspflichtigen Chemikalien erstellt, das kurz zusammengefasst die wesentlichen Hinweise enthält.
Ein Informationsblatt zur REACH-Vorrregistrierung finden Sie hier.
fachliche Angelegenheiten - Außenstelle CTUA:
-Chemikalien allgemein und Giftangelegenheiten: Dr. Josef Wieser
-Seveso II-Betriebe: Dr. Roland Pecina
Giftbezugsbewilligungen:
Für die Ausstellung der Giftbezugsbewilligungen sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.