Deponien
Für Deponien ist grundsätzlich eine Bewilligung beim Landeshauptmann von Tirol, Abteilung Umweltschutz, zu erwirken. Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit zur Durchführung eines Verfahrens übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist.
Gemäß Deponieverordnung 2008 gibt es Bodenaushubdeponien, Inertabfalldeponien, Deponien für nicht gefährliche Abfälle (Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien) und Deponien für gefährliche Abfälle (Untertagedeponien).
Auf Bodenaushubdeponien darf im Wesentlichen nur Bodenaushub, der beim Ausheben von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden. Sofern das Gesamtvolumen der Bodenaushubdeponie unter 100.000 m3 liegt, ist die Deponie im vereinfachten Verfahren abzuwickeln. Die Auswirkungen des Deponiebetriebes auf Nachbarn sind jedoch unabhängig davon durch die Behörde zu prüfen.
Die Anforderungen für Deponien ergeben sich aus dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Deponieverordnung (Deponieverordnung 2008). In diesen Bestimmungen sind insbesondere detaillierte Regelungen über die Eignung des Deponiestandortes, die Ausbildung der Deponie, die Eingangskontrolle, den Einbringungszeitraum, die behördliche Bestellung von externen Bau- und Deponieaufsichtsorganen sowie die Vorschreibung einer finanziellen Sicherheitsleistung (Auflagen, Stilllegung, Nachsorge) enthalten.
Dem Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für Deponien sind detaillierte Projektunterlagen anzuschließen.