Recht Invasive Arten
Öffentliche Bekanntmachungen nach Art. 8 Invasive-Arten-Verordnung
Behörde | Invasive Art | Anzahl der Exemplare | Vorhabenszweck | Sodes der Komb. Nomenklatur | Projektzeitraum |
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BH Lienz, Zl. TSCHG-56/12-2020 | Waschbär – Procyon lotor | 7 | Ex-Situ-Erhaltung | Ex 01061900 | bis 31.12.2030 |
BH Kufstein, Zl. KU-TSCHG.H-35/1-2024 | Südamerikanischer Nasenbär - Nasua Nasua | 9 (+10 Jungtiere) | Ex-Situ-Erhaltung | Ex 010600 | unbefristet |
Aktionsplan für die prioritären Pfade invasiver gebietsfremder Arten
Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf der 3. Fassung des Aktionsplans für die prioritären Pfade invasiver gebietsfremder Arten
Allgemeines:
Mit 01.01.2015 ist die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die „Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten“ (IAS-Verordnung) in Kraft getreten. Die IAS-Verordnung enthält Bestimmungen für die Prävention, Minimierung und Abschwächung nachteiliger Auswirkungen der vorsätzlichen und nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten. Invasive gebietsfremde Arten sind solche, deren Einbringung oder Ausbreitung die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen, aber auch die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft gefährdet oder nachteilig beeinflusst.
Zum Aktionsplan:
Gemäß Artikel 13 der IAS-Verordnung ist von jedem Mitgliedstaat nach Untersuchung der Pfade der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung der invasiven Arten von unionsweiter Bedeutung und nach Identifizierung jener Pfade, die aufgrund des Artenvolumens und aufgrund des potentiellen Schadens, den die über diese Pfade in die Union gelangenden Arten verursachen, prioritäre Maßnahmen erfordern (prioritäre Pfade), ein Aktionsplan zu erstellen. Dieser Aktionsplan soll im Wesentlichen eine Beschreibung der Maßnahmen in Hinblick auf die prioritären Pfade beinhalten, die den „Akteuren“ - das sind bezogen auf Österreich neben den zuständigen Bundes- und Landesbehörden auch Rechtsträger des öffentlichen und privaten Rechts - einen Rahmen zur Setzung konkreter Maßnahmen in ihren jeweiligen Vollzugs- und Verantwortungsbereichen überantwortet.
Dieses Erfordernis besteht auch jedes Mal, wenn die Liste von invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung (im Folgenden IAS-Liste) durch Hinzufügung zusätzlicher Arten erweitert wird.
Eine erste Fassung eines österreichischen Aktionsplans wurde im Rahmen eines Forschungsvorhabens des Umweltbundesamtes, das von den 9 Bundesländern Österreichs in Auftrag gegeben worden ist, erarbeitet, im Herbst 2020 einer Öffentlichkeitsbeteiligung unterzogen und im März 2021 der Europäischen Kommission übermittelt. Nach einer Erweiterung der Liste der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung („Unionsliste“) im Jahr 2019 wurde vom Umweltbundesamt im Auftrag der Länder dieser Aktionsplan entsprechend ergänzt und erweitert. Diese überarbeitete, zweite Fassung wurde im Frühjahr 2022 einer Öffentlichkeitsbeteiligung unterzogen und danach an die Europäische Kommission übermittelt.
Parallel dazu wurde im Jahr 2022 die Unionsliste wiederum erweitert. Um die prioritären Pfade der Einbringung und Ausbreitung der neu gelisteten Arten berücksichtigen zu können, ist der österreichische Aktionsplan innerhalb von drei Jahren zu aktualisieren. Daher wurde erneut vom Umweltbundesamt für die österreichischen Bundesländer und zuständigen Bundesbehörden der vorliegende Entwurf einer 3. Fassung des österreichischen Aktionsplans ausgearbeitet, der für das gesamte Bundesgebiet maßgebend ist und an dem auch wieder die betroffenen Bundesministerien und Institutionen auf Bundesebene mitgewirkt haben. Im Zuge der Erstellung wurde neuerlich auf die Erfahrung relevanter Stakeholder zurückgegriffen, die bereits jetzt mit dem Management invasiver gebietsfremder Arten befasst sind.
Im vorliegenden Entwurf der 3. Fassung des Aktionsplans sind somit die insgesamt 88 Arten der Unionsliste mit Stand 02.08.2022 erfasst.
Unter folgendem Link ist die barrierefreie Version des Aktionsplanes abrufbar:
Insoweit der Entwurf den Zuständigkeitsbereich des Landes betrifft, soll er für Tirol als Landesaktionsplan in Geltung gesetzt werden.
Der Entwurf des Aktionsplanes ist gemäß Artikel 26 der IAS-Verordnung einer Öffentlichkeitsbeteiligung zu unterziehen. Nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung, LGBl. Nr. 131/2018, zuletzt geändert mit dem Gesetz LGBl. Nr. 100/2021, ist der Entwurf auf der Internetseite des Landes Tirol bekannt zu machen und hat jedermann die Möglichkeit, dazu binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen.
Es wird Ihnen deshalb die Möglichkeit eingeräumt, in der Zeit vom 30.07.2025 bis 10.09.2025 eine Stellungnahme zum Entwurf der 3. Fassung des Aktionsplanes abzugeben.
Stellungnahmen sollten dabei nach Möglichkeit per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: umweltschutz@tirol.gv.at
Mit dem Absenden der E-Mail erklären Sie ihre Zustimmung zur Erfassung und Bearbeitung Ihrer Stellungnahme sowie Ihrer E-Mail-Adresse. Eine allfällige Berücksichtigung der Stellungnahmen natürlicher Personen im endgültigen Aktionsplan findet nur in anonymisierter Form statt. Weitere Informationen zum Datenschutz sind unter der Adresse https://www.tirol.gv.at/buergerservice/datenschutz/ abrufbar.
Es besteht zudem die Möglichkeit, Stellungnahmen im Postwege an folgende Adresse zu richten:
Amt der Tiroler Landesregierung,
Abteilung Umweltschutz,
Eduard-Wallnöfer-Platz 3,
6020 Innsbruck