Entsorgung und Verbringung von radioaktiven Abfällen Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Radioaktive Abfälle sind Materialien, die radioaktive Stoffe enthalten oder damit kontaminiert sind, und für die kein Verwendungszweck vorgesehen ist. Unter Verbringung versteht man jede zur Beförderung vom Ursprungsland in das Bestimmungsland notwendige Verrichtung. Sowohl innergemeinschaftliche Verbringungen als auch Verbringungen von einem oder in ein Land außerhalb der Gemeinschaft sind, sofern diese die österreichische Staatsgrenze passieren, genehmigungspflichtig.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Radioaktive Abfälle sind radioaktive Materialien, die für eine Weiterverwendung nicht vorgesehen sind. Sie unterliegen der behördlichen Kontrolle.
Grundsätzlich muss sich das Unternehmen bei der Ausübung von Tätigkeiten bemühen, radioaktive Abfälle zu vermeiden oder zumindest zu minimieren. Die "Ausübung von Tätigkeit" stellt eine menschliche Betätigung dar, welche die Exposition von Personen gegenüber Strahlung aus einer Strahlenquelle erhöhen kann und als geplante Expositionssituation behandelt wird.
Fallen in einer solchen Situation radioaktive Abfälle an, ist das Unternehmen für eine sichere Entsorgung verantwortlich. Daher sind bereits im Zuge des strahlenschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens einer Tätigkeit der Behörde Unterlagen vorzulegen, die unter anderem Angaben zu radioaktiven Abfällen enthalten:
- die Art und durchschnittliche Menge pro Jahr,
- der enthaltenen Radionuklide sowie deren Aktivitätskonzentrationen,
- die vorgesehene Art der Beseitigung,
- einer allfälligen temporären Lagerung.
Fallen bei Tätigkeiten radioaktive Abfälle an, müssen diese bereits im Unternehmen unter Berücksichtigung der Übernahmebedingungen der Entsorgungsanlage gesammelt und gekennzeichnet werden. Die Sammlung hat in ausschließlich für diesen Zweck bestimmten Behältern zu erfolgen.
HinweisDie Bezieherin/der Bezieher einer hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquelle muss grundsätzlich eine Vereinbarung mit der Herstellerin/dem Hersteller oder der Lieferantin/dem Lieferanten zur späteren Rücknahme der Strahlenquelle abschließen. Nur in begründeten Einzelfällen kann die Behörde Ausnahmen von dieser Verpflichtung zulassen.
Sofern radioaktive Abfälle nicht abgeleitet oder freigegeben werden können, müssen sie an die Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH (NES) zur Behandlung und Zwischenlagerung abgegeben werden.
Unter bestimmten Umständen ist auch eine Verbringung radioaktiver Abfälle an ausländische Einrichtungen zur Aufarbeitung oder Entsorgung möglich. Eine solche Verbringung unterliegt der Radioaktive-Abfälle-Verbringungsverordnung (RAbf-VV). Derartige Verbringungen sind allerdings aufwendig, da entsprechende Genehmigungen und Zustimmungen der Behörden des Ursprungs- und des Empfängerlandes sowie allfälliger Durchfuhrländer einzuholen sind.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Im Rahmen des strahlenschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens von Tätigkeiten erfolgt die Festlegung, wie radioaktive Abfälle zu entsorgen sind. Dafür muss die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber im Zuge des Verfahrens entsprechende Angaben zum erwarteten Abfallaufkommen bereitstellen.
Ist eine Verbringung von radioaktiven Abfällen ins Ausland vorgesehen, erfolgt der Antrag unter Verwendung eines einheitlichen Begleitscheins gemäß Anlage 1 RAbf-VV.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Für die Bewilligung zur Entsorgung im Rahmen der Bewilligung von Tätigkeiten:
die strahlenschutzrechtliche Bewilligungsbehörde - Für Verbringungen ins Ausland:
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Abteilung V/8 – Strahlenschutz (→BMK)
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- §§ 10, 116, 125Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV)
- §§ 44, 146Strahlenschutzgesetz (StrSchG)
- Radioaktive-Abfälle-Verbringungsverordnung (RAbf-VV)