Abfallwirtschaftskonzept - Erstellung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen und in denen mehr als 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind, muss ein Abfallwirtschaftskonzept erstellt werden.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, muss die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen ein Abfallwirtschaftskonzept erstellen. Das Abfallwirtschaftskonzept muss regelmäßig (mindestens alle sieben Jahre) aktualisiert werden.

Tipp

Auf den Seiten des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) findet sich der Leitfaden zum Abfallwirtschaftskonzept zum Download. Weitere Informationen erteilt die jeweilige Fachabteilung des Amtes der Landesregierung oder die Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes.

Eine gültige Umwelterklärung eines ameuropäischen Umweltmanagementsystem EMAS beteiligten Betriebs gilt als Abfallwirtschaftskonzept. In diesem Fall muss kein eigenes Abfallwirtschaftskonzept vorgelegt werden. Ebenfalls gilt die Fortschreibung der Umwelterklärung als Fortschreibung eines Abfallwirtschaftskonzepts.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Ein Abfallwirtschaftskonzept muss erstellt werden:

  • In Betriebsanlagen mit mehr als 20 Beschäftigten (diese Regelung ist zwingend, unabhängig von der Betriebsanlagengenehmigung)
  • Bei Errichtung, Inbetriebnahme und bei einer wesentlichen Änderung von Anlagen wie beispielsweise bei einem Ansuchen um eine Betriebsanlagengenehmigung.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Das Abfallwirtschaftskonzept muss innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme der 21. Arbeitskraft vorliegen. Wenn ein Abfallwirtschaftskonzept im Rahmen des Ansuchens um eine Betriebsanlagengenehmigung erstellt wird, ist es als Teil der Antragsunterlagen dem Genehmigungsantrag beizulegen.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Das Abfallwirtschaftskonzept muss auf Verlangen der zuständigen Stelle vorgelegt werden.

Hinweis

Wenn das Abfallwirtschaftskonzept unvollständig ist, wird die zuständige Stelle die Verbesserung mit Bescheid auftragen.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Das einzureichende Abfallwirtschaftskonzept muss Folgendes enthalten:

  • Allgemeine Angaben über Branche, Zweck und Anlagenteile, z.B.
    • Betreiberin/Betreiber der Anlage (Firma, Name und Sitz des Unternehmens)
    • Angaben zu Betriebsstandorten und Anlagen – Auflistung sämtlicher Anlagenteile (z.B. Küche, Büros, Lager)
    • Soweit vorhanden: Angabe der Identifikationsnummern (GLN) der Anlagenbetreiberin/des Anlagenbetreibers und der Standorte gemäß AWG 2002
    • Zweck und Branche der Betriebsanlage
    • Anzahl der Beschäftigten
    • Angaben zu der Abfallbeauftragten/dem Abfallbeauftragten
    • Angaben zu der Sachbearbeiterin/dem Sachbearbeiter des Abfallwirtschaftskonzepts
  • Verfahrensbezogene Darstellung, z.B.
    • Erklärung der für die betriebliche Abfallwirtschaft relevanten Verfahren und Prozesse
    • Darstellung der Abhängigkeit der Abfallrückstandsmenge von der Menge, Art und Qualität der eingesetzten Stoffe
    • Maßnahmen zur Abfallvermeidung und -verwertung
  • Abfallrelevante Darstellung, z.B.
    • Beschreibung der anfallenden Abfälle inklusive Angabe der Art, Menge und Verbleib
    • Abfalllogistik
  • Darlegung der organisatorischen Vorkehrungen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften
  • Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist:

    Details

    Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Das Abfallwirtschaftskonzept muss regelmäßig aktualisiert werden:

    • bei einer wesentlichen, abfallrelevanten Änderung der Anlage
    • bei nach der Gewerbeordnung genehmigten Betriebsanlagen: im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung
    • generell zumindest alle sieben Jahre

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024