Betriebsanlagen - Änderung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Wenn es zur Wahrung der betriebsanlagenrechtlichen Schutzinteressen (§ 74 Abs. 2 GewO 1994) erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage einer betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Beispiele für Betriebsanlagen sind:
- Verkaufslokale
- Gasthäuser
- Hotels
- Garagen
- Abstellplätze
Gewerbliche Betriebsanlagen, die nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) genehmigungspflichtig sind, dürfen nur mit Genehmigung der Behörde (Betriebsanlagengenehmigung) errichtet und betrieben werden.
Dies betrifft alle Anlagen, die wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, bestimmte im § 74 Abs 2 GewO 1994 näher umschriebene Schutzinteressen (z.B. Schutz von Leben oder Gesundheit von Kundinnen/Kunden oder Nachbarinnen/Nachbarn) zu beeinträchtigen.
Die Änderung einer bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlage ist genehmigungspflichtig, wenn dies zur Wahrung der betriebsanlagenrechtlichen Schutzinteressen notwendig ist.
AchtungDie Änderungsgenehmigung erfasst auch die bereits genehmigte Anlage insofern, als das zur Wahrung der Schutzinteressen gegenüber der bereits genehmigten Anlage notwendig ist.
Bei der Bezirksverwaltungsbehörde kann ein Antrag auf Feststellung, ob die Genehmigungspflicht der Änderung einer Anlage gegeben ist, eingebracht werden.
HinweisIm Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts ist weitgehend das " One-Stop-Shop"-Prinzip verwirklicht. Die Antragstellerin/der Antragsteller muss sich in der Regel nur an die Bezirksverwaltungsbehörde wenden, bei der die Abwicklung von bestimmten weiteren erforderlichen bundesrechtlichen (Änderungs-)Genehmigungsverfahren konzentriert ist und die das gewerbebehördliche Verfahren gegebenenfalls mit landesrechtlichen Verfahren (z.B. nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen) koordiniert. Dies betrifft auch die spätere Überwachung.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Grundsätzlich muss der rechtskräftige Bescheid (also die Betriebsanlagengenänderungsgenehmigung) vor Errichtung und Betrieb der Anlagenänderung (Baubeginn) vorliegen.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Der Antrag auf Änderung der Betriebsanlage muss bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Das Änderungsgenehmigungsverfahren gliedert sich in folgende Abschnitte:
- Antragstellung
- Ermittlungsverfahren
- Eventuell samt mündlicher Verhandlung unter Einbeziehung der Nachbarinnen/Nachbarn
- Bescheiderlassung
- Allenfalls unter Erteilung von Auflagen
Können die Genehmigungsvoraussetzungen auch durch behördliche Auflagen nicht erreicht werden, wird das Ansuchen auf Änderungsgenehmigung abgewiesen.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
In vierfacher Ausfertigung:
- Betriebsbeschreibung
- Tätigkeit
- Arbeitsvorgänge
- Betriebszeit
- Beheizungsart
- Verzeichnis der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen
- Geräte- und Maschinenliste mit technischen Daten
- Erforderliche Pläne und Skizzen
- Grundrissplan
- Lageplan
- Abfallwirtschaftskonzept
In einfacher Ausfertigung:
- Die technischen Unterlagen, die im Ermittlungsverfahren für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage erforderlich sind
- Die zur Beurteilung der Schutzinteressen erforderlichen Unterlagen, die die zuständige Stelle nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitberücksichtigen muss
- Name(n) und Anschrift(en)
- Der Eigentümerin/des Eigentümers des Betriebsgrundstücks
- Der Eigentümerinnen/der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke (wenn diese Eigentümerinnen/Eigentümer Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – WEG 2002 – sind: Namen und Anschriften der jeweiligen Verwalterinnen/Verwalter)
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Betriebsanlage errichtet und betrieben werden soll:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: das → Magistratische Bezirksamt (Betriebsanlagenzentrum)
Details
Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Erstinstanzliche Entscheidungen zur Änderungsgenehmigung können beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht als Berufungsinstanz angefochten werden.
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- §§ 74Abs 1 und 2, 77, 81, 353, 356bAbs 1 bis 6, 358, 359bGewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
- §§ 77, 78Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
- Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV)
- Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 (BKommGebV)
- Gebührengesetz 1957 (GebG)
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002)