Pflichten der Wirtschaftsakteure
Hersteller und Importeure
- Inverkehrbringen sicherer Produkte:
- Dies schließt Produktbeobachtung, Information über eventuell später auftretende Gefahren sowie entsprechende Hinweise auf Gefahren (z.B. Anbringen von Warnhinweisen) ein.
- Wenn es erforderlich ist, dürfen gefährliche Produkte nicht mehr in den Verkehr gebracht und müssen vom Markt genommen werden (Rücknahme, Rückruf).
- Herstellung von Produkten:
- Einhaltung der grundlegenden Beschaffenheitsanforderungen.
- Die Einhaltung von harmonisierten Normen ist nicht verbindlich, löst aber die Konformitätsvermutung aus.
- Bei Produkten, die ausschließlich der Richtlinie über Allgemeine Produktsicherheit unterliegen, ist das Anbringen der CE-Kennzeichnung NICHT ZULÄSSIG!
- Zusammenarbeit mit der Behörde bei Produktproblemen betreffend Verbraucherprodukte:
- Sind Gefahren bekannt, die mit den Sicherheitsanforderungen nicht vereinbar sind, oder müssten diese bekannt sein, hat der Hersteller die Pflicht, unverzüglich die Behörde zu informieren.
- Weiters sind der Behörde die Informationen über getroffene Maßnahmen zur Behebung des Problems vorzulegen. Diese Verpflichtung besteht bei allen Verbraucherprodukten, auch bei jenen, für die spezielle Beschaffenheitsanforderungen bestehen.
Händler
Auch Händler haben insbesondere nach den Bestimmungen über die Allgemeine Produktsicherheit folgende wesentliche Pflichten:
- Liefern sicherer Produkte: Ein Produkt darf nicht weiter verkauft werden, wenn ein Händler weiß oder wissen muss, dass es gefährlich ist.
- Zusammenarbeit mit der Behörde bei Produktproblemen: Dies beinhaltet bei allen Verbraucherprodukten die Verpflichtung zur Information über unsichere Produkte, zur Mitwirkung an der Überwachung der Sicherheit durch Weitergabe von Warnhinweisen, Aufbewahrung und Bereitstellung von Unterlagen und Mitarbeit an Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.