Personenaufzug
Erstmaliger Einbau eines neuen Treppenliftes bzw. Personenaufzugs in ein bestehendes Wohnhaus oder ein bestehendes Heim ohne Personenaufzug.
Anforderungen
- Gebäudealter: unabhängig vom Gebäudealter
Grundsätzlich wird ein Personenlift nur gefördert, wenn sich in einem Obergeschoss zumindest eine förderbare Wohnung befindet. Zusätzlich ist bei Wohnhäusern bis 6 Wohnungen eine Aufstellung über die Altersstruktur oder den dringenden Bedarf (z.B. Attest, Behindertenausweis, Pflegestufe 4 o.ä.) zu erbringen.
Förderung
- Einmalzuschuss: 25 % der förderbaren Kosten oder
- Annuitätenzuschuss: 35 % der Anfangsbelastung des Bankkredites (Berechnungsgrundlage förderbare Kosten)
Kostenobergrenze
- Allgemeine Kostenobergrenze
- Spezifische Kostenobergrenze:
- Pro Halt in einem geförderten Stockwerk € 25.000,-
- Gefördertes Stockwerk: jenes Stockwerk mit Ausnahme des Erdgeschosses in welchem sich förderbare Wohnungen befinden. z.B. Wohnanlage mit 12 WG (EG + 3 OG), 8 Wohnungen sind förderbar; diese befinden sich im 1. und 3. OG; somit Obergrenze 2 x € 25.000,- = € 50.000,-
Förderungsfähige Kosten
Kosten für den Einbau eines neuen oder generalüberholten (durch eine Fachfirma) Treppenliftes bzw. Personenaufzugs, bauliche Maßnahmen, Steuerung
Nicht förderungsfähige Kosten
Erhaltungsmaßnahmen wie Liftsanierungen (Liftvergrößerung, Lifttausch, neue Steuerung, Nachrüstung alter Lifte mit Fahrkorbtüren etc.), behördlich vorgeschriebene Lifteinbauten im Neubau
Nachweise und Unterlagen
- Allgemeine Förderungsunterlagen
- Spezifische Förderungsunterlagen: bei Wohnhäusern bis 6 Wohnungen eine Aufstellung über die Altersstruktur oder den dringenden Bedarf (z.B. Attest, Behindertenausweis, Pflegestufe 4 o.ä.)
Letzte Aktualisierung der Homepage 01.01.2026