Antrag auf Zuerkennung einer Studienbeihilfe aus der Landesgedächtnisstiftung
Allgemeine Informationen
Aus den Mitteln der Landesgedächtnisstiftung können – unter Hinweis auf die grundsätzliche Bundeszuständigkeit – unter bestimmten Voraussetzungen auf freiwilliger Basis Stipendien für wissenschaftliche – universitäre Ausbildungen im In- und Ausland bereitgestellt werden. Das Kuratorium der Landesgedächtnisstiftung prüft unter Berücksichtigung sozialer Kriterien die Zuerkennung von Stipendien an sozial bedürftige Studierende die in der Regel keinen Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung der zuständigen Bundesstellen haben.
Voraussetzungen
Der Studierende absolviert als ordentlicher Hörer ein Vollzeitstudium (Regel- und Masterstudium) an einer Universität, Fachhochschule, Akademie oder Theologischen Lehranstalt, einer anerkannten Privatuniversität oder einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht in Österreich, dem EWR-Raum inkl. der Schweiz sowie bei Vorliegen besonderer Gründe auch außerhalb Europas.
Das erzielte Familieneinkommen oder das vom Förderwerber erzielte Einkommen darf die - im Informationsblatt zur Einkommensberechnung angeführten Obergrenzen – nicht übersteigen.
Höchsteintrittsalter: 30 Jahre
Fristen
Ansuchen können bis zum 30. April des jeweiligen Studienjahres eingebracht werden. Bei Vorliegen eines außerordentlichen Härtefalls können Ansuchen bis zum Ende eines Sommersemesters eingereicht werden.
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
- Aktuelle Haushaltsbestätigung der Wohnsitzgemeinde
- Bescheid der Studienbeihilfenbehörde
- aktuelle Inskriptionsbestätigung
- Nachweis über den bisherigen Studienerfolg
- Begründungsschreiben
- Bei Auslandsstudium zusätzlich: Kosten und Finanzierungsplan
Kosten
Für die Antragstellung entstehen keine Kosten.
Wichtige Rechtsgrundlagen
Zum Formular
Antrag auf Zuerkennung einer Studienbeihilfe aus der Landesgedächtnisstiftung (Fristen beachten)