Gewerberechtliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage einreichen
Allgemeine Informationen
Eine gewerbliche Betriebsanlage unterliegt der Genehmigungspflicht, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, ihrer Betriebsweise, ihrer Ausstattung oder sonst geeignet ist, folgende Gefährdungen oder Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen zu verursachen:
- Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von bestimmten Personen sowie Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn.
- Belästigung der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise.
- Beeinträchtigung der Religionsausübung in Kirchen, des Unterrichtes in Schulen, des Betriebes von Kranken- und Kuranstalten oder der Verwendung oder des Betriebes anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen.
- Wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
- Herbeiführung einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Für die Begründung der Genehmigungspflicht genügt die bloße Eignung der Betriebsanlage, eine dieser Gefährdungen, Belästigungen oder nachteiligen Einwirkungen hervorrufen zu können (abstrakte Gefährdung, Belästigung).
Gemäß § 81 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer Betriebsanlage einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der vorhin genannten Schutzinteressen erforderlich ist.
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Bei Vorliegen einer der in § 359b GewO 1994 genannten gesetzlichen Voraussetzungen ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen. Dies ist beispielsweise bei Betriebsanagen, bei denen die Betriebsflächen nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt.
Das beantragte Vorhaben wird durch Anschlag und Kundmachung/Verlautbarung bekanntgegeben. Den Nachbarn kommt ein Anhörungsrecht sowie eine eingeschränkte Parteistellung zu. Eine Augenscheinsverhandlung ist nicht zwingend notwendig, wird jedoch in den meisten Fällen durchgeführt. Das Projekt wird durch die (Amts-)Sachverständigen begutachtet und es ergeht nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens ein Feststellungsbescheid. Dieser Feststellungsbescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage.
Ordentliches Genehmigungsverfahren
Falls die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nicht zutreffen, wird ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchgeführt. Dabei wird das beantragte Projekt zunächst kundgemacht. Die Nachbarn haben in diesem Verfahren Parteistellung. Die Durchführung einer Augenscheinsverhandlung ist nicht zwingend notwendig, wird jedoch in den meisten Fällen durchgeführt. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wird – sofern sich das Projekt als genehmigungsfähig erweist - der Genehmigungsbescheid erlassen.
Anzeigeverfahren / nachbarneutrale Änderung
Das Anzeigeverfahren kommt im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren bei Änderungen der Betriebsanlage, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen, zur Anwendung. Emissionen sind sämtliche Auswirkungen der gewerblichen Betriebsanlage wie beispielsweise Lärm, Staub, Geruch oder auch Licht und Erschütterungen. Die Behörde hat die Anzeige binnen zwei Monaten nach deren Erstattung mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen.
Mitvollzug
Aufgrund verschiedener Bundesgesetze und der Gewerbeordnung 1994 selbst hat die Gewerbebehörde bei der Vollziehung des Betriebsanlagenrechtes auch andere Bundes-Rechtsvorschriften mitzuvollziehen. Die Bewilligungs-/Genehmigungspflicht nach dem anderen Bundesgesetz entfällt, es sind jedoch die materiellrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes einschließlich darauf gestützter einschlägiger Verordnungen anzuwenden. Die (gewerbebehördliche) Betriebsanlagengenehmigung ist zu verweigern, wenn die Bewilligung/Genehmigung nach der anderen mitzuvollziehenden Bundes-Rechtsvorschrift bei einem getrennten Verfahren zu verweigern wäre. Als Beispiele für diese gesetzliche Genehmigungskonzentration können folgende Gesetze angeführt werden:
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Forstgesetz
- Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
- Wasserrechtsgesetz gemäß der in § 356b Abs.1 GewO 1994 abschließend angeführten wasserrechtlichen Bewilligungstatbestände
Darüber hinaus wird gemäß der Übertragungsverordnung Baupolizei in bestimmten Gemeinden das baurechtliche Verfahren von der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde geführt.
Voraussetzungen
Eine Genehmigung gemäß der Gewerbeordnung 1994 wird erteilt, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Fristen
Für die Verwendung des Online-Formulars gelten keine Fristen.
Ein Antrag auf gewerberechtliche Genehmigung ist vor der Errichtung/Änderung der Betriebsanlage bei der zuständigen Behörde einzureichen. Die betreffende Errichtung/Änderung darf erst nach Vorliegen eines Genehmigungsbescheides erfolgen.
Zuständige Stelle
Es ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Grundfläche der Betriebsanlage liegt.
Erforderliche Unterlagen
- Allgemeine Projektbeschreibung
- Technische Beschreibung inkl. Zusatzdokumente/Pläne je technischen Anlagenteil
- Planunterlagen
- Brandschutzkonzept
- Wasserrecht
- Abfallwirtschaftskonzept
Kosten
Für die Verwendung des Online-Formulars entstehen keine Kosten.
Seit 18.07.2017 gilt für den Vollzugsbereich der Gewerbeordnung 1994 eine generelle Gebührenbefreiung (§ 333a Gewerbeordnung 1994). Dies bedeutet, dass bei einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben anfallen.
Es fallen jedoch Gebühren gemäß der Kommissionsgebührenverordnung 2025-KGebV, LGBl. Nr. 46/2025, in der jeweils geltenden Fassung, an. Für Amtshandlungen von Amtsorganen der Behörde außerhalb des Amtes ist je angefangene halbe Stunde ein Betrag von € 21,00 zu entrichten.
Für Mitarbeiter anderer beteiligter Behörden bzw. Stellen (Sachverständige der Wildbach- und Lawinenverbauung, Arbeitsinspektorat, Tiroler Landesstelle für Brandverhütung) werden ebenso Kommissionsgebühren als Barauslagen eingehoben.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung.
Zum Formular
Gewerberechtliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage einreichen (ID Austria erforderlich)