Gesetzliche Grundlagen
Websites und mobile Anwendungen müssen so gestaltet sein, dass alle Menschen sie uneingeschränkt nutzen können. In Österreich regeln zwei wesentliche Gesetze diese Verpflichtung für den öffentlichen und den privaten Sektor.
Öffentlicher Sektor: Landesgesetze & Web-Zugänglichkeits-Gesetz (Bund)
Die EU-Richtlinie 2016/2102 verpflichtet alle öffentlichen Stellen zu barrierefreien digitalen Angeboten.
- Gesetzliche Basis in Tirol: Die Umsetzung erfolgt über § 76 des Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetzes (TGADG).
- Geltungsbereich: betroffen sind das Land Tirol, alle Gemeinden und die Gemeindeverbände. Ebenso in der Pflicht stehen die gesetzlichen Selbstverwaltungskörper, zu denen die Landwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer, der Tiroler Schilehrerverband, der Tiroler Bergsportführerverband sowie die Jäger- und Fischereiverbände des Landes gehören. Darüber hinaus müssen auch alle weiteren landesgesetzlich eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts – wie etwa Stiftungen, Fonds und Anstalten – ihre digitalen Angebote barrierefrei gestalten. Dies umfasst auch die Tourismusverbände, die Tiroler Bergwacht, die Agrargemeinschaften sowie den Landes-Feuerwehrverband samt aller Bezirks-Feuerwehrverbände.
- Aktueller Status: Alle Websites und mobilen Apps dieser Einrichtungen müssen bereits vollständig barrierefrei sein und eine offizielle Barrierefreiheitserklärung enthalten.
Privater Sektor: Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)
Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) setzt den europäischen European Accessibility Act (EAA) um und gilt seit dem 28. Juni 2025.
- Geltungsbereich: Es betrifft private Unternehmen, die bestimmte digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher (B2C) anbieten.
- Betroffene Online-Dienste: Dazu zählen vor allem Webshops und E-Commerce-Plattformen, Online-Banking, Ticket- und Buchungssysteme (z. B. im Tourismus und Verkehr) sowie E-Books.
- Ausnahme für Kleinstunternehmen: Dienstleistungs-Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und maximal 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind von der Pflicht ausgenommen (dies gilt jedoch nicht für den reinen Produktvertrieb).
Weitere Gesetze zur digitalen Barrierefreiheit sind:
Technische Anforderungen: Was gilt in der Praxis?
Die technischen Standards für Barrierefreiheit sind in einer Europäischen Norm festgelegt. Die Europäischen Norm EN 301 549 in Version 3.2.1 (2021-03) für Informations- und Kommunikationstechnik beruht hauptsächlich auf den internationalen Kriterien, den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 der Stufe AA und enthält noch einige zusätzliche Anforderungen.
Ihre Website muss auf vier zentralen Prinzipien basieren:
- Wahrnehmbar: Bereitstellung von Alternativtexten für Bilder, ausreichenden Kontrasten und Untertiteln für Videos.
- Bedienbar: Volle Navigation allein über die Tastatur und ohne Zeitdruck beim Ausfüllen von Formularen.
- Verständlich: Klare Sprache, vorhersehbare Abläufe und verständliche Fehlermeldungen (z. B. im Bestellprozess).
- Robust: Standardkonformer Code, der fehlerfrei mit assistiven Technologien wie Screenreadern für blinde Menschen zusammenarbeitet.