Barriere melden
Überwachung der digitalen Barrierefreiheit
Als zentrale Monitoring- und Beschwerdestelle überwacht die Ombudsstelle für Barrierefreies Internet die gesetzlich vorgeschriebene Barrierefreiheit von Websites und mobilen Apps. Diese Überprüfungen erfolgen strikt nach den Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/2102 (Art. 8). Die dafür genutzte Stichprobe basiert zum einen auf Rückmeldungen Tiroler Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderungen und zum anderen auf einem Zufallsprinzip. Die Ergebnisse dieser Kontrollen fließen alle drei Jahre in einen gemeinsamen Bericht der Bundesländer an die Europäische Kommission ein.
Barriere melden
Bitte beachten Sie folgendes
- Nützen Sie zuerst die Kontaktmöglichkeit, welche in der Erklärung zur Barrierefreiheit der betreffenden Website oder mobilen Anwendung angegeben ist. Sollte es dabei zu keiner für Sie zufriedenstellenden Lösung gekommen sein, können Sie sich jederzeit an die Ombudsstelle wenden.
- Die Ombudsstelle ist nur zuständig für Beschwerden, die Websites und mobile Anwendungen des Landes, der Gemeinden und von durch Landesgesetz eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts betreffen. Hier erfahren Sie mehr über den konkreten Geltungsbereich der Richtlinie.
- Sollten Unsicherheiten bzgl. der zuständigen Stelle, bei der Sie sich beschweren können, bestehen, hilft ein Blick in die Erklärung zur Barrierefreiheit der betroffenen Website oder mobile Anwendungen.
- In der Übersicht der Beschwerdestellen des Bundes und der einzelnen Bundesländer finden Sie weitere Ansprechstellen beim Bund und den Bundesländern.
Verpflichtende Angaben
Senden Sie ein E-Mail an servicestelle.gleichbehandlung@tirol.gv.at mit dem Betreff „Meldung einer Barriere auf der Website XY“ mit folgenden Angaben:
- Vor- und Nachname
- Betroffene Website oder mobile Anwendung
- Kurzdarstellung des Problems
- Mögliche Lösung
- Bisherige Kontaktaufnahme mit dem Betreiber der Website: ja/nein
Was geschieht nach Einlangen einer Beschwerde?
Die Beschwerde wird dahingehend überprüft, ob es sich um einen Verstoß gegen die Vorgaben des § 76 Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz (TGADG) handelt.
- Berechtigte Beschwerde hinsichtlich des TGADG: Die Ombudsstelle spricht dem Land oder den betroffenen Einrichtungen Handlungsempfehlungen aus und schlägt Maßnahmen vor, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.
- Die Beschwerde betrifft andere Bestimmungen nach dem TGADG: Die Beschwerde wird von der Antidiskriminierungsbeauftragten bearbeitet.
- Keine Zuständigkeit der Beschwerdestelle: Sollte die Beschwerdestelle für das vorgebrachte Anliegen nicht zuständig sein, so wird, wenn möglich, an die zuständige Stelle verwiesen, z.B. wenn es sich um eine Einrichtung des Bundes und nicht des Landes handelt.
- Die Beschwerde ist nicht berechtigt: Sollte die Beschwerde nicht berechtigt sein, wird die Beschwerde abgewiesen.
Sie erhalten in jedem Fall eine Antwort der Ombudsstelle mit Informationen, wie mit der Beschwerde umgegangen wird und einer entsprechenden Begründung. Die Beschwerdestelle ist bemüht, eine Beschwerde so schnell wie möglich zu bearbeiten und sieht maximal 2 Monate für die Abwicklung eines Falles vor.
Rechtliche Möglichkeiten für Betroffene
Bei einer vorliegenden Diskriminierung wegen einer Behinderung gemäß dem Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz kann ein Vermittlungsversuch durch die Antidiskriminierungsbeauftragte durchgeführt werden. Sie haben aber auch die Möglichkeit eine Klage gemäß § 67 Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz bei einem ordentlichen Gericht zu erheben.