Förderung von Personen der außerschulischen, freizeitpädagogischen Kinder- und Jugendarbeit
Einfach zusammengefasst:
Ziel der Förderung ist es, hauptamtliche und freiwillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit weiterzubilden.
Gefördert werden die Kosten für Bildungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung.
Gefördert werden Einzelpersonen, die in Tirol in der außerschulischen, freizeitpädagogischen Kinder- und Jugendarbeit tätig sind.
Wie hoch die Förderung ist und welche Regeln gelten, steht in der Richtlinie.
Allgemeine Informationen
Ziel der Förderung ist, einen Beitrag zur Weiterqualifizierung von hauptamtlichen und freiwilligen
MitarbeiterInnen der außerschulischen, freizeitpädagogischen Kinder- und Jugendarbeit zu leisten.
Es werden Kosten für Bildungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung in der außerschulischen, freizeitpädagogischen Kinder- und Jugendarbeit gefördert.
Art und Ausmaß der Förderung sowie die detaillierten Fördervoraussetzungen und Verfahrensbestimmungen finden Sie in der Richtlinie Förderung von Personen in der außerschulischen, freizeitpädagogischen Kinder- und Jugendarbeit.
Voraussetzungen
FördernehmerInnen sind Einzelpersonen, die hauptamtlich oder freiwillig in der außerschulischen,
freizeitpädagogischen Kinder- und Jugendarbeit in Tirol tätig sind.
Fristen
Förderanträge sind vor Beginn der Bildungsmaßnahme elektronisch mittels Online-Formular bzw.
in der von der Förderstelle vorgesehenen Form bei der Abteilung Gesellschaft und Arbeit des
Amtes der Landesregierung einzureichen.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- Nachweis über die Art der Tätigkeit gemäß § 3 der Richtlinie zur Förderung von
Personen der außerschulischen, freizeitpädagogischen Kinder- und Jugendarbeit - Anmeldebestätigung für die Bildungsmaßnahme inkl. Auflistung der Ausbildungskosten
- Kurzbeschreibung der wesentlichen Bildungsinhalte
Die Förderstelle kann im Einzelfall noch zusätzliche erforderliche Unterlagen/Informationen anfordern oder auf für die Beurteilung nicht erforderliche Unterlagen verzichten.
Unvollständige Förderanträge können nach erfolglosem Verstreichen einer schriftlich zu setzenden Nachfrist abgelehnt werden.