Verleihung
An wen wende ich mich?
Wir sind für Ihren Antrag zuständig, wenn Sie den Hauptwohnsitz in Tirol haben und tatsächlich ständig in Tirol leben (Lebensmittelpunkt).
Wenn Ihr Lebensmittelpunkt nicht in Tirol liegt, dürfen wir Ihren Antrag nicht bearbeiten.
Wenn Ihr Lebensmittelpunkt nicht (mehr) in Tirol liegt, ist für die Entscheidung über Ihren Antrag die Landesregierung des Bundeslandes zuständig, in dem Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben.
Kontakt:
Abteilung Staatsbürgerschaft und Datenschutz (siehe Kontaktbox auf dieser Seite)
E-Mail: staatsbuergerschaft@tirol.gv.at
Hier finden Sie Informationen zur telefonischen Erreichbarkeit in der Abteilung Staatsbürgerschaft
Wie gehe ich vor?
Sie vereinbaren telefonisch einen Termin für unsere Erstinformationsveranstaltung.
Bei dieser Veranstaltung werden Sie ausführlich beraten und informiert. Sie erhalten ein Antragsformular und erfahren, welche Unterlagen von Ihnen benötigt werden.
Sie besorgen die nötigen Unterlagen, kopieren und ordnen die Dokumente und bringen den Antrag nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich ein.
In folgenden Sonderfällen der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, kontaktieren Sie uns bitte telefonisch für eine individuelle Beratung:
- Verleihung an Adoptivkinder
- Verleihung an Kinder, wenn ein Elternteil bereits Österreicher:in ist
- Verleihung aufgrund außerordentlicher Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich (besonderes Staatsinteresse)
- Wiedereinbürgerung von ehemaligen Staatsbürgern
Kann ich als Minderjähriger die Staatsbürgerschaft beantragen?
Ja, die österreichische Staatsbürgerschaft kann auch nur für Sie – als minderjähriges Kind – alleine beantragt werden, ohne dass zugleich ein Antrag auf Verleihung durch einen Ihrer Elternteile eingebracht wird. Für eine Verleihung müssen Sie aber selbst die allgemeinen und besonderen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Der Antrag muss in diesen Fällen dennoch durch Ihre gesetzliche Vertretung eingebracht werden.
Wenn einer Ihrer (adoptiv-) Elternteile die österreichische Staatsbürgerschaft bereits besitzt, kontaktieren Sie uns bitte telefonisch für eine individuelle Beratung.
Informationen dazu finden Sie auch unter:
oesterreich.gv.at | Staatsbürgerschaft für ein minderjähriges Kind
Kann ich die Staatsbürgerschaft für die ganze Familie beantragen?
Wenn Sie einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stellen, können Sie auch beantragen, dass die österreichische Staatsbürgerschaft auf Ihre Familienangehörigen erstreckt wird. Erstreckung bedeutet Verbindung. Familienangehörige, auf die die Verleihung unter den allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen erstreckt werden kann sind:
Ihre:e Ehepartner:in bzw. eingetragene:r Partner:in, wenn
- die Person seit mindestens 6 Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich lebt,
- die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft seit mindestens 5 Jahren besteht,
- ein gemeinsamer Haushalt mit der Person besteht und
- die Person zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Aufenthaltstitel (der zur Niederlassung berechtigt) hat oder in Österreich asylberechtigt ist
Ihre Kinder, wenn
- es sich um Ihre leiblichen und/oder adoptierten Kinder handelt,
- diese zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig und ledig sind –
eine Erstreckung auf ein volljähriges Kind ist nur bei erheblicher Behinderung des Kindes möglich – und - diese zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Aufenthaltstitel (der zur Niederlassung berechtigt) haben oder in Österreich asylberechtigt sind
Wie lange muss ich in Österreich wohnhaft sein?
Für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen Sie eine gewisse Zeit rechtmäßig, also legal, und ununterbrochen in Österreich gelebt haben. Das nennt man Anwartschaftszeit. Folgende Anwartschaftszeiten sind im österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht vorgesehen:
- Mindestens 30-jähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz oder
- Mindestens 15-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt, wenn Sie Ihre nachhaltige, persönliche und berufliche Integration nachweisen oder
- Mindestens 10-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, wenn Sie davon mindestens 5 Jahre niedergelassen waren (z.B. mit Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt – EU“) oder
- Mindestens 10-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt, wenn Sie in Österreich asylberechtigt sind oder
Mindestens 6-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt, wenn Sie
- seit mindestens fünf Jahren mit einem:einer Österreicher:in verheiratet bzw. verpartnert sind und mit ihm:ihr im gemeinsamen Haushalt leben, oder
- die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzen, oder
- in Österreich geboren sind, oder
- einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbringen, oder
- Ihre nachhaltige persönliche Integration nachweisen, oder
- bereits außerordentliche Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet erbracht haben, solche noch zu erwarten sind und die Verleihung aufgrund dessen im Interesse der Republik liegt.
Informationen dazu finden Sie auch unter:
Welche Deutschkenntnisse werden verlangt?
Als Nachweis der generell notwendigen Deutschkenntnisse gelten folgende Unterlagen:
Sprachzeugnisse:
- Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS), ausgestellt vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF)
Schulzeugnisse:
- Schulzeugnis einer österreichischen Schule mit positiver Note im Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe oder höher
- Schulzeugnisse, die einen mindestens 5-jährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich beweisen, mit positiver Note im Unterrichtsfach Deutsch in diesen 5 Zeugnissen
- Schulzeugnis einer österreichischen Schule mit positiver Note im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
- Schulzeugnisse, die einen mindestens 4-jährigen Besuch einer ausländischen Sekundarschule (z.B. Gymnasium) beweisen, mit positiver Note im Unterrichtsfach Deutsch in diesen 4 Zeugnissen
- Schulzeugnis oder Schulnachricht einer österreichischen Schule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht mit positiver Note im Unterrichtsfach „Deutsch“ (nur bei Personen im Alter zwischen 14 und 15 Jahren)
Studium:
- Nachweis einer mindestens 2-jährigen Inskription an einer postsekundären Bildungseinrichtung für ein Studium mit deutscher Unterrichtssprache samt entsprechendem Studienerfolg im Ausmaß von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten
- Nachweis über den Abschluss eines Studiums mit deutscher Unterrichtssprache
Abschlüsse:
- Zeugnis über bestandene Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz
- Zeugnis über bestandene Facharbeiter:innenprüfung nach den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Bundesländer
Als Nachweis höherwertiger Deutschkenntnisse für eine Verleihung nach 6 Jahren (besondere Integration) gelten folgende Unterlagen:
Schulzeugnisse:
- Reifeprüfungszeugnis einer österreichischen Schule mit positiver Note im Prüfungsgebiet „Deutsch“
Sprachzeugnisse:
Sprachdiplom oder Kurszeugnis über Deutschkenntnisse zumindest auf dem B2-Niveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS), ausgestellt insbesondere von folgenden Einrichtungen:
- Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF)
- Österreichisches Sprachdiplom (ÖSD)
- Goethe-Institut e.V.
- Telc GmbH
Es werden nur Sprachzeugnisse akzeptiert, auf denen das B2-Niveau ausdrücklich angeführt ist und die Teilprüfungen (mündlich und schriftlich) beim selben Kursträger absolviert wurden.
Welche Geschichtekenntnisse werden verlangt?
Als Nachweis der notwendigen Geschichtekenntnisse gelten folgende Unterlagen:
Schulzeugnisse:
- Schulzeugnis mit positiver Note im Unterrichtsfach „Geschichte“ bzw. „Geschichte und Sozialkunde / politische Bildung“ auf dem Niveau der 8. Schulstufe oder höher
- Schulzeugnis mit positiver Note im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
- Schulzeugnis oder Schulnachricht im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht mit positiver Note im Unterrichtsfach „Deutsch“ (nur für Personen in Alter zwischen 14 und 15 Jahren)
Sollten Sie in Österreich keine Schule besucht haben oder aus sonstigen Gründen über kein entsprechendes Schulzeugnis verfügen, ist zum Nachweis der Geschichtekenntnisse die sogenannte „Staatsbürgerschaftsprüfung“ bei uns abzulegen. Der Prüfungstermin sowie die Lernunterlagen werden nach der Antragstellung bekanntgegeben.
Wie hoch muss mein Einkommen sein?
Für die Verleihung der Staatsbürgerschaft muss Ihr Lebensunterhalt gesichert sein. Das heißt, dass Sie innerhalb der letzten 6 Jahre vor Beantragung der Staatsbürgerschaft für 36 Monate feste und regelmäßige Einkünfte (aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen) nachweisen können, die nach Abzug Ihrer regelmäßigen Ausgaben (z.B. für Miete, Betriebskosten, Kredite) zumindest den Richtsätzen des § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz entsprechen.
In den von Ihnen nachgewiesenen Einkommensmonaten sowie innerhalb der letzten 6 Monate vor Beantragung der Staatsbürgerschaft, dürfen Sie keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen haben. Wenn Sie aktuell Mindestsicherung beziehen, ist ihr Lebensunterhalt nicht gesichert.
Informationen dazu finden Sie auch unter:
Welche sonstigen Voraussetzungen müssen für die Verleihung erfüllt werden?
Abgesehen von den bereits angeführten Verleihungsvoraussetzungen (Anwartschaftszeit, Deutschkenntnisse, Geschichtskenntnisse, gesicherter Lebensunterhalt) müssen Sie noch folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:
- Geklärte Identität: Ihr vollständiger Name und Ihr Geburtsdatum müssen zweifelsfrei geklärt sein; wir benötigen dafür Ihren Reisepass des Heimatstaates und Ihre Geburtsurkunde des Heimatstaates bzw. Geburtsstaates)
- Unbescholtenheit: Es dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen, kein anhängiges Strafverfahren, keine häufigen und/oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen zu Ihrer Person vorliegen.
- Bejahende Einstellung zur Republik Österreich und Gewährleistung, dass keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit besteht
- Kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung
- Kein bestehendes Aufenthaltsverbot, sowie kein anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung, sowohl im Inland als auch in einem anderen EWR-Staat und keine Erlassung einer Ausweisung in den letzten 18 Monaten
- Keine wesentliche Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen und der Interessen der Republik Österreich
- Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
Informationen dazu finden Sie auch unter:
Kann ich meine derzeitige Staatsbürgerschaft beibehalten?
Das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz erlaubt bei einer Verleihung der Staatsbürgerschaft grundsätzlich keine Doppelstaatsbürgerschaft. Die Entlassung aus dem Staatsverband des Herkunftslandes muss nach Möglichkeit bereits vor der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nachgewiesen werden.
Sofern das Recht Ihres Herkunftsstaates das Ausscheiden vor der Verleihung erlaubt, wird Ihnen die Staatsbürgerschaft zuerst mit Bescheid zugesichert. Mit diesem Zusicherungsbescheid müssen Sie Ihre bisherige Staatsbürgerschaft innerhalb von zwei Jahren über Ihre Heimatbehörden zurücklegen. Nachdem Sie uns Ihre Entlassung nachweisen, erhalten Sie bei weiterem Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen den Verleihungsbescheid.
Erlaubt das Recht Ihres Herkunftsstaates das Ausscheiden vor der Verleihung hingegen nicht, dann erhalten Sie den Verleihungsbescheid gleich. Im Anschluss an die Verleihung müssen Sie alles tun, um aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ehestmöglich entlassen zu werden. Dafür haben Sie ab der Verleihung zwei Jahre Zeit. Wenn Sie das nicht tun, wird Ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft wieder entzogen.
Informationen dazu finden Sie auch unter:
Welche Kosten entstehen?
Die Kosten setzen sich zusammen aus der Eingabengebühr, der Verleihungsgebühr des Bundes und der Landes-Verwaltungsabgabe.
Für die Verleihung der Staatsbürgerschaft an eine volljährige Person ist in der Regel mit Kosten in Höhe von mindestens EUR 1.649,-- bis EUR 2.349,-- pro Person zu rechnen.
Für eine Erstreckung der Verleihung auf den:die Ehepartner:in bzw. eingetragene:r Partner:in sowie auch auf minderjährige Kinder fallen zusätzliche Kosten an. Diese belaufen sich auf mindestens EUR 1.505,-- bis 1.643,-- für den:die Ehepartner:in bzw. eingetragene:n Partner:in sowie EUR 429,-- bis EUR 567,-- pro minderjährigem Kind.
Weitere Kosten können z.B.. für die Beschaffung von Dokumenten, für Übersetzungen und Beglaubigungen von Dokumenten sowie auch für den Staatsbürgerschaftsnachweis oder den Reisepass entstehen. Über die Details informieren wir Sie bei der Antragstellung.
Wie lange dauert das Verfahren?
Die Dauer des Verfahrens lässt sich nur schwer vorhersagen, da sie zum Teil von Umständen abhängt, auf die wir keinen Einfluss haben. Zu den Umständen, die wir nicht beeinflussen können, zählt vor allem die Zeit für die Rückmeldungen anderer Behörden auf unsere Anfragen und die Zeit bis zur Bewilligung der Entlassung durch Ihren Heimatstaat, falls Sie einen Zusicherungsbescheid erhalten haben.
Sie selbst können die Dauer dadurch verkürzen, indem Sie einen Antrag mit vollständigen Unterlagen einbringen.
Hinweis/Disclaimer
Auf dieser Seite werden komplexe Inhalte möglichst einfach erklärt. Es ist nicht möglich, alle in einem Verfahren auftauchenden Fragen hier abschließend zu behandeln, da Ihre ganz individuelle Lebenssituation für die Verleihung genau geprüft werden muss.
Ob Ihre Unterlagen vollständig sind, wird von uns im Verfahren beurteilt. Sofern das nicht der Fall sein sollte, werden wir von Ihnen ergänzende Unterlagen oder Informationen anfordern.
Ob aufgrund eines vorgelegten Dokuments der Nachweis für eine Verleihungsvoraussetzung erbracht ist, kann oft erst zu einem späteren Zeitpunkt nach genauer Prüfung beurteilt werden.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Informationen bleiben, auch nach Antragstellung, ausdrücklich vorbehalten.