Unselbständige
Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für Unselbständige
Anträge von DienstgeberInnen für betroffene DienstnehmerInnen
Online-Formular: Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz 1950 für Unselbständige
Bitte beachten Sie: Anträge können seit 21.11.2021 mittels Online-Formular eingereicht werden.
Sehr geehrte Damen und Herren!
Seit dem 21. November 2021 sollen Anträge auf Vergütung von Verdienstentgang gem. § 32 EpiG von Arbeitgebern für ihre abgesonderten Arbeitnehmer in Tirol (mit Ausnahme der Innsbruck Stadt) bevorzugt elektronisch per Online-Antrag eingebracht werden.
Die elektronische Antragstellung der Vergütung von Verdienstentgang betreffend abgesonderter unselbständiger Personen hat den Vorteil, dass ein durchgehend digitales Verfahren umsetzbar ist.
Das Formular kann online ausgefüllt und abgeschickt werden. Informationen und Hilfestellungen finden Sie in der Ausfüllhilfe zum Antragsformular. Das Online-Formular wurde überarbeitet und weitgehend im Sinne des Antragstellers vereinfacht. Es wurde auch die Möglichkeit geschaffen, die Daten zwischenzuspeichern und erneut hochzuladen. Sollten mehrere Anträge gestellt werden, können die Grunddaten gespeichert und erneut hochgeladen werden und müssen so nicht für jeden Dienstnehmer gesondert ausgefüllt werden.
Der Fachbereich Corona-Entschädigungen sieht sich aufgrund der Vielzahl an Anträgen gezwungen, das Verfahren zu digitalisieren. Über das Online-Formular können nur noch vollständig ausgefüllte Formulare abgeschickt werden. Zudem müssen nicht wie herkömmlich Papierdokumente aufwendig gescannt und geprüft werden. Die elektronische Antragstellung für die Beantragung der Vergütung von Verdienstentgang betreffend abgesonderter unselbständiger Personen hat den Vorteil, dass dadurch ein durchgehend digitales Verfahren umsetzbar ist. Die Bearbeitungsdauer kann so verkürzt werden und ermöglicht eine schnellere Auszahlung der Ansprüche. Es ist davon auszugehen, dass dies auch im Interesse aller Antragstellenden sein wird und bitten um Verständnis, dass eine Ausnahme nur noch in begründeten Ausnahmefällen zugelassen ist. Sollten Sie keine technische Möglichkeit zur digitalen Übermittlung haben, würden wir Sie bitten, uns Ihre Situation zu schildern.
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz 1950 besteht nur dann, wenn eine Erbringung der Arbeitsleistung aufgrund der behördlichen Maßnahme nicht möglich war und deshalb ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Zu den behördlichen Maßnahmen zählen:
- Absonderungsbescheide
- telefonische Bescheide (samt entsprechender amtlicher Beurkundung)
- telefonische/mündliche Absonderungen durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (samt schriftlicher Bestätigung über die Dauer der angeordneten Maßnahme)
Fristen
Ansprüche sind binnen sechs Wochen ab Aufhebung der behördlichen Maßnahme geltend zu machen (§ 33 iVm § 49 EpiG). Der Antrag muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde einlangen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Zuständige Behörde
Anträge werden automatisch an die Bezirksverwaltungsbehörde gerichtet, welche im Online-Formular ausgewählt wird. Es ist immer jene Behörde zu wählen, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden.
Das Online-Formular steht nur für die Bezirkshauptmannschaften zur Verfügung. Fragen und Anträge, die sich auf Maßnahmen des Stadtmagistrates Innsbruck beziehen, richten Sie bitte an den Stadtmagistrat Innsbruck.
Erforderliche Unterlagen
- Behördliche Maßnahme (Beispiele: Absonderungsbescheid(e), Beurkundung oder Bestätigung der behördlichen Absonderung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, ggf. Aufhebungsbescheid)
- Gehaltsabrechnung der von der Dienstverhinderung betroffenen Monate
- Lohnkonto (Gehaltsabrechnungen der letzten drei, der Dienstverhinderung vorausgehenden Monate)
- Ggf. Zuschlagsverrechnungsliste (BUAK)
Allgemeine Information
Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 können ausschließlich aufgrund behördlicher Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) gestellt werden.
Weitergehende Fragen können an den Fachbereich Corona-Entschädigungen gerichtet werden:
E-Mail: corona.entschaedigungen@tirol.gv.at
Tel.: +43 512 508 1802
telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Hinweis: Gemäß § 32 Abs. 7 EpiG leiden Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
Weitere Informationen zur Vergütung gem. § 32 Epidemiegesetz 1950 für Selbständige und Unternehmen
Wichtige Rechtsgrundlagen
Alternative und Hilfestellung zum Online-Formular
Sollten Sie keine technische Möglichkeit zur digitalen Übermittlung haben, würden wir Sie bitten, uns Ihre Situation zu schildern und sich unter folgender E-Mailadresse corona.entschaedigungen@tirol.gv.at zu melden.