Allgemeine Informationen zur Antragstellung
Ein Bewilligungsverfahren kann durchaus mehrere Wochen dauern. Es ist daher wichtig, dass Sie den Antrag möglichst früh einbringen, sodass die Bewilligung(en) zeitgerecht erteilt werden können.
Ohne die entsprechende Bewilligung/den Bescheid ist es nicht zulässig, die strahlenschutzrechtlich relevante Tätigkeit (wie z. B. den Betrieb einer Röntgeneinrichtung) auszuüben.
Warum dauern Bewilligungsverfahren mehrere Wochen?
Dass das Bewilligungsverfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann ergibt sich aus dem Umstand, dass im Verfahren mehrere Schritte einzuhalten sind.
Die Behörde hat im Rahmen des Verfahrens die rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Zudem ist ein strahlenfachliches Gutachten einer/eines Sachverständigen einzuholen. Darüber hinaus ist auch das Arbeitsinspektorat zu hören, welches die Einhaltung der arbeitnehmerInnenschutzrechlichen Vorgaben zu prüfen hat.
Erst, wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, ergeht die Bewilligung/der Bescheid und erst dann dürfen Sie die geplante Tätigkeit ausüben.
Welchen Antrag muss ich für die Tätigkeit mit einer Röntgeneinrichtung im medizinischen/veterinärmedizinischen/nicht-medizinischen Bereich einbringen?
Sind für die geplante Tätigkeit bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich, ist grundsätzlich ein zweistufiges Bewilligungsverfahren vorgesehen. Das heißt, es muss ein Antrag auf Errichtungsbewilligung und ein Antrag auf Bewilligung der Ausübung der Tätigkeit gestellt werden.
Lediglich in jenen Fällen, in welchen keine bautechnischen Schutzmaßnahmen erforderlich sind
(z. B. Röntgen-Vollschutzeinrichtung), kann die Errichtungsbewilligung entfallen.
Wurde in der Vergangenheit bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt, ist es nicht zwingend erforderlich, dass eine neue Errichtungsbewilligung erteilt wird. Dies hängt jedoch vom Einzelfall ab und wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durch die Behörde geprüft.
Bei der Antragstellung ist zu unterscheiden, ob es sich bei Ihrem Vorhaben um eine “Neuerrichtung”/Umbau handelt, oder ob bereits bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen vorhanden sind und unklar ist, ob diese ausreichend sind.
Neuerrichtung bedeutet, dass in einem Raum bisher noch nie eine Röntgeneinrichtung betrieben wurde.
Umbau bedeutet, dass in einem Raum bereits bewilligte Röntgeneinrichtungen betrieben wurden, dass jedoch durch bauliche Maßnahmen an Wänden, Fenstern oder Türen unklar ist, ob der bauliche Strahlenschutz (die Abschirmungen) noch ausreichend ist.
Ob bauliche Strahlenschutzmaßnahmen ausreichend sind, ist insbesondere beim Tausch eines Gerätes zu prüfen.
Bitte bringen Sie die jeweiligen Anträge ein, alsbald Sie mit der konkreten Planung der Neuerrichtung, des Umbaus bzw. sonstiger Änderungen wie dem Austausch einer Röntgeneinrichtung beginnen.
Bei einer Neuerrichtung (z. B. planen Sie einen Röntgenraum in einer Ordination) bzw. bei einem Umbau größeren Umfangs (z. B. soll ein bestehender Röntgenraum verlegt werden) sind folgende Anträge einzubringen:
- „Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für die Tätigkeit mit einer Röntgeneinrichtung gemäß § 16 StrSchG 2020“
UND - „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit mit einer Röntgeneinrichtung für medizinische Anwendungen gemäß § 17 StrSchG 2020“
ODER - „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit mit einer Röntgeneinrichtung für technische Anwendungen gemäß § 17 StrSchG 2020“
Sind bautechnische Schutzmaßnahmen vorhanden und liegt bisher keine („alte“) Errichtungsbewilligung vor, sind folgende Anträge einzubringen:
- „Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für die Tätigkeit mit einer Röntgeneinrichtung gemäß § 16 StrSchG 2020_bautechnische Schutzmaßnahmen vorhanden“
UND - „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit mit einer Röntgeneinrichtung für medizinische Anwendungen gemäß § 17 StrSchG 2020“
ODER - „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit mit einer Röntgeneinrichtung für technische Anwendungen gemäß § 17 StrSchG 2020“
Welchen Antrag muss ich bei Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen einbringen?
Sind für die geplante Tätigkeit bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich, ist grundsätzlich ein zweistufiges Bewilligungsverfahren vorgesehen. D.h. es muss ein Antrag auf Errichtungsbewilligung und ein Antrag auf Bewilligung der Ausübung der Tätigkeit gestellt werden.
Es ist zu unterscheiden, ob es sich bei gegenständlichem Vorhaben um eine Neuerrichtung handelt bzw. ob ein Umbau stattgefunden hat, oder bereits bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen vorhanden sind und unklar ist, ob diese ausreichend sind.
Bei Neuerrichtung bzw. Umbau sind folgende Anträge einzubringen:
- „Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für die Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen gemäß § 16 StrSchG 2020“
UND - „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen für medizinische Anwendungen gemäß § 17 StrSchG 2020“
ODER - „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen für technische Anwendungen gemäß § 17 StrSchG 2020“
Sind bautechnische Schutzmaßnahmen vorhanden und liegt bisher keine („alte“) Errichtungsbewilligung vor, sind folgende Anträge einzubringen:
- „Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für die Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen gemäß § 16 StrSchG 2020_bautechnische Schutzmaßnahmen vorhanden“
UND - „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen für medizinische Anwendungen gemäß § 17 StrSchG 2020“
ODER - „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen für technische Anwendungen gemäß § 17 StrSchG 2020“
Ich habe eine Bewilligung nach dem „alten“ Strahlenschutzgesetz, muss ich einen neuen Antrag stellen?
Am 01.08.2020 ist ein neues Strahlenschutzgesetz (Strahlenschutzgesetzes 2020 - StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020) in Kraft getreten. Die Regelungen des „alten“ Strahlenschutzgesetzes
(Strahlenschutzgesetz - StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969) gelten seither nicht mehr.
Bewilligungen, die nach den Bestimmungen des „alten“ Strahlenschutzgesetzes erteilt worden sind, gelten grundsätzlich nach wie vor. Es müssen daher keine neuen Anträge gestellt werden.
Zu beachten ist jedoch, dass bei jeder strahlenschutzrelevanten Änderung einer Tätigkeit (z. B. der Austausch einer Röntgeneinrichtung) oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen (wenn Sie z. B. Ihren Strahlenanwendungsraum umbauen möchten) das „neue“ Strahlenschutzgesetz 2020 anzuwenden ist. In diesen Fällen sind jedenfalls neue Anträge zu stellen.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie eine Änderung genehmigen lassen müssen, können Sie uns gerne kontaktieren.
Weshalb brauche ich eine Strahlenschutzbeauftragte/ einen Strahlenschutzbeauftragten?
Eine Strahlenschutzbeauftragte/Ein Strahlenschutzbeauftragter ist eine Person, die über eine behördlich anerkannte Ausbildung verfügt, um in Fragen des Strahlenschutzes zu beraten sowie Strahlenschutzmaßnahmen umsetzen und beaufsichtigen zu können. Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass die erforderliche Anzahl an Strahlenschutzbeauftragten während der Ausübung der strahlenschutzrechtlichen Tätigkeit anwesend ist.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausübung der strahlenschutzrechtlichen Tätigkeit (wie z.B. der Betrieb einer Röntgeneinrichtung) ausschließlich unter Anwesenheit der/des Strahlenschutzbeauftragten zulässig ist.
In Ausnahmefällen kann eine leichte Erreichbarkeit vorgesehen werden. Dies ist jedoch auf Antrag von der Behörde zu bewilligen.
Gesetzlich vorgesehen ist lediglich eine Strahlenschutzbeauftragte/ein Strahlenschutzbeauftragter. Die Behörde kann allerdings vorschreiben, dass weitere Strahlenschutzbeauftragte zu beschäftigen sind.
Es steht Ihnen natürlich frei, zusätzlich zu den Vorgaben der Behörde weitere Personen namhaft zu machen, welche im Vertretungsfall (z.B. Urlaub oder Krankheit) als Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter für Sie tätig sind. Auch diese Personen müssen über die behördlich anerkannte Ausbildung verfügen.
Der Behörde sind jene Personen, welche die Funktion der/des Strahlenschutzbeauftragten ausüben sollen anzuzeigen und die erforderlichen Ausbildungsnachweise vorzulegen.
Für die Anzeige der/des Strahlenschutzbeauftragten ersuchen wir Sie, das entsprechende Formular zu verwenden:
Wenn Sie als Einzelunternehmerin/Einzelunternehmer tätig sind:
Anzeige einer/eines Strahlenschutzbeauftragten - natürliche Person
Wenn Sie Ihr Unternehmen in einer anderen Rechtsform (juristische Person wie z. B. eine GmbH, AG, KG) betreiben:
Anzeige einer Strahlenschutzbeauftragten/eines Strahlenschutzbeauftragten - juristische Person
Welche Aufgaben hat eine Strahlenschutzbeauftragte/ein Strahlenschutzbeauftragter?
Die Aufgaben von Strahlenschutzbeauftragten sind:
- Die Bewilligungsinhaberin/Den Bewilligungsinhaber in Fragen des Strahlenschutzes zu beraten,
- an der Umsetzung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen mitzuwirken und deren Einhaltung zu beaufsichtigen sowie
- die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber unverzüglich über festgestellte den Strahlenschutz betreffende Mängel zu informieren und Vorschläge zu deren Behebung zu machen.
Was sind behördlich anerkannte Ausbildungen von Strahlenschutzbeauftragten?
Folgende Voraussetzungen müssen gemäß § 79 bzw. § 80 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 nachgewiesen werden, damit eine Person als Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter tätig werden kann:
Im medizinischen Bereich – Erfolgreicher Abschluss einer der nachstehenden Ausbildungen:
- Universitätsausbildung in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin oder
- Einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule oder
- Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992)
Im nicht-medizinischen Bereich – Erfolgreicher Abschluss einer der nachstehenden Ausbildungen:
- einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule oder
- Universitätsausbildung in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin oder
- einschlägige Ausbildung gemäß MTD-Gesetz
ZUSÄTZLICH muss eine Ausbildung gemäß Anlage 18 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020 absolviert werden (Grundausbildung UND die jeweils erforderliche Spezialausbildung aus
Abschnitt A. für den medizinischen Bereich, aus Abschnitt B. für den veterinärmedizinischen Bereich oder aus Abschnitt C. für den nicht-medizinischen Bereich). Die Hälfte der jeweiligen Ausbildung muss dabei in Form von Präsenzveranstaltungen erfolgen, die restliche Zeit kann in Form von Webinaren abgehalten werden.
Zu beachten ist zudem, dass diese Ausbildung bei einer anerkannten/ermächtigten Ausbildungsstelle absolviert werden muss.
A. Strahlenschutzausbildung für medizinische Expositionen
Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 25 Stunden (davon 4 Stunden Übung) in Bereichen wie z. B. Grundlagen der Strahlenbiologie, Strahlenquellen oder Strahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung.
Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung, um eine oder mehrere der nachfolgenden speziellen Ausbildungen absolvieren zu können:
- Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und interventionsradiologischer Verfahren mit Röntgenstrahlung im Ausmaß von mindestens 14 Stunden (davon 3 Stunden Übung)
- Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und therapeutischer Verfahren mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens 14 Stunden (davon 4 Stunden Übung)
- Spezielle Ausbildung hinsichtlich therapeutischer Verfahren mit ionisierender Strahlung, ausgenommen jener mit offenen radioaktiven Stoffen, im Ausmaß von mindestens 12 Stunden (davon 4 Stunden Übung)
B. Strahlenschutzausbildung für die Veterinärmedizin
Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 22 Stunden (davon 4 Stunden Übung) in Bereichen wie z. B. Grundlagen der Strahlenbiologie, Strahlenquellen oder Strahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung.
Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung, um eine oder mehrere der nachfolgenden speziellen Ausbildungen absolvieren zu können:
- Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und interventionsradiologischer Verfahren mit Röntgenstrahlung im Ausmaß von mindestens 12 Stunden (davon 2 Stunden Übung)
- Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und therapeutischer Verfahren mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens 12 Stunden (davon 2 Stunden Übung)
- Spezielle Ausbildung hinsichtlich therapeutischer Verfahren mit ionisierender Strahlung, ausgenommen jener mit offenen radioaktiven Stoffen, im Ausmaß von mindestens 12 Stunden (davon 2 Stunden Übung)
C. Strahlenschutzausbildung für nicht-medizinische Bereiche
Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 18 Stunden (davon 4 Stunden Übung) in Bereichen wie z. B. Grundlagen der Strahlenbiologie, Strahlenquellen oder Strahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung.
Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung, um eine oder mehrere der nachfolgenden speziellen Ausbildungen absolvieren zu können:
- Spezielle Ausbildung hinsichtlich Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren und umschlossenen radioaktiven Quellen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden (davon 3 Stunden Übung); hinsichtlich Tätigkeiten mit hoch radioaktiven umschlossenen Quellen ergänzend dazu eine zusätzliche Ausbildung im Ausmaß von mindestens 8 Stunden (davon 2 Stunden Übung)
- Spezielle Ausbildung hinsichtlich Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden (davon 5 Stunden Übung).
- Spezielle Ausbildung hinsichtlich Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien im Ausmaß von mindestens 15 Stunden (davon 5 Stunden Übung).
Bei welchen Anbieterinnen/Anbietern kann ich eine Ausbildung zur Strahlenschutzbeauftragten/zum Strahlenschutzbeauftragten absolvieren?
Damit die Behörde Ihre Ausbildung zur/zum Strahlenschutzbeauftragten anerkennen kann, ist es wichtig, dass Sie diese bei einer vom Bundesministerium anerkannten Ausbildungsstelle absolvieren. Diese finden Sie auf der Website des jeweils zuständigen Bundesministeriums:
Muss ich mich als Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter auch fortbilden?
Ja, in Intervallen von 5 Jahren. Die Fortbildungsnachweise sind der Behörde unaufgefordert vorzulegen.
Welche Anforderungen gelten für die Fortbildung?
Für Fortbildungen gibt es weniger strenge Voraussetzungen. Wichtig ist die Einhaltung nachstehender Anforderungen:
- die Fortbildung ist alle 5 Jahre zu absolvieren
Einhaltung des zeitlichen Ausmaßes
im medizinischen Bereich grundsätzlich mindestens 8 Stunden
sofern sich die Tätigkeit auf die Ordination einer/eines niedergelassenen Ärztin/Arztes oder Zahnärztin/Zahnarztes oder auf die Veterinärmedizin beschränkt, mindestens 4 Stundenim nicht-medizinischen Bereich mindestens 8 Stunden
sofern sich die Tätigkeit auf die in § 80 Abs. 3 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (das sind insbesondere Tätigkeiten mit Messeinrichtungen für Dicke, Dichte oder Flächengewicht, auf Füllstandsanzeiger, auf tragbare Röntgenfluoreszenzanalysegeräte) oder in § 80 Abs. 5 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 genannten Bereiche beschränkt, mindestens 4 Stunden- Absolvierung des erforderlichen Inhaltes
Einrichtungen, welche eine Fortbildung anbieten möchten, sind nicht verpflichtet, sich bei einer Behörde dafür ermächtigen zu lassen. Die Behörde prüft jedoch die Einhaltung der zuvor genannten Voraussetzungen. Können diese nicht nachgewiesen werden, kann die Fortbildung nicht anerkannt werden.
Sollten Sie sich unsicher sein, ob die Behörde eine Fortbildung anerkennt, können Sie uns gerne vorab kontaktieren.
Kontrolliert die Behörde eine bewilligte Tätigkeit?
Die Bewilligungsbehörde ist verpflichtet, die Ausübung einer bewilligten Tätigkeit bzw. die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zu überprüfen („§ 61-Überprüfung“). Die Sachverständigen der Behörde werden sich zur gegebenen Zeit mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin für die Überprüfung zu vereinbaren.
Die Überprüfungen von gemäß § 17 Strahlenschutzgesetz 2020 bewilligten Tätigkeiten erfolgen jedenfalls
- einmal pro Jahr bei Forschungsreaktoren, Entsorgungsanlagen, gefährlichen radioaktiven Quellen sowie Teilchenbeschleunigern,
- alle vier Jahre bei zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen und veterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen sowie
- alle drei Jahre in allen übrigen Fällen.
Die Ausübung einer meldepflichtigen Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien ist von der für den Standort des Unternehmens zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.
Die Verwendung eines bauartzugelassenen Gerätes ist von der für den Standort der Verwenderin/des Verwenders zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.