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    Hier finden Sie unsere Dienstleistungen und Informationsangebote.

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    Wir bieten Ihnen einen Überblick über unsere Organisation, unsere Aufgaben und unseren Bezirk. Sie können sich über unsere Dienstleistungen gerne auch persönlich informieren.

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    Wir dürfen Sie über unser Dienstleistungs- und Beratungsangebot informieren und stehen Ihnen als modernes Verwaltungs-Kompetenzzentrum gerne zur Verfügung.

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    Die Verwaltung der Landeshauptstadt Innsbruck ist ein moderner Dienstleistungsbetrieb, der kompetent und wirtschaftlich für Sie arbeitet.

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    Hier finden Sie Infos der Abt. Gemeinden zu organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Gemeinde-Angelegenheiten aber auch zu Gemeinderats-Wahlen.

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Regierung

Landeshauptmann Anton Mattle

Landeshauptmann Anton Mattle

Zuständig für Finanzen, Gemeinden, Personal, Kunst und Kultur, Europa- und Außenbeziehungen sowie Ehrenamt

1. Landeshauptmann-Stellvertreter Philip Wohlgemuth

1. Landeshauptmann-Stellvertreter Philip Wohlgemuth

Zuständig für Wohnbauförderung, Hochbau, Sport, Integration sowie die Liegenschaften des Landes

Landeshauptmann-Stellvertreter Josef Geisler

Landeshauptmann-Stellvertreter Josef Geisler

Zuständig für Land- und Forstwirtschaft, Grundverkehr, Raumordnung, Straßenbau, Energie, Traditionswesen

Landesrat Mario Gerber

Landesrat Mario Gerber

Zuständig für Wirtschaft, Tourismus sowie Digitalisierung

Landesrätin Cornelia Hagele

Landesrätin Cornelia Hagele

Zuständig für Gesundheit, Pflege, Bildung sowie Wissenschaft und Forschung

Landesrätin Astrid Mair

Landesrätin Astrid Mair

Zuständig für Sicherheit, ArbeitnehmerInnen, Generationen sowie Zivil- und Katastrophenschutz

Landesrätin Eva Pawlata

Landesrätin Eva Pawlata

Zuständig für Soziales, Inklusion sowie Frauen

Landesrat René Zumtobel

Landesrat René Zumtobel

Zuständig für Verkehr sowie Umwelt- und Naturschutz

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Landtag

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    Landtagspräsidentin Sonja Ledl-Rossmann begrüßt Sie herzlich auf den Seiten des Tiroler Landtages.

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    Tirols Parlament, sein Präsidium, die Abgeordneten, Klubs und der Obleuterat sowie die Transparenzlisten

    • Der Tiroler Landtag

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    Hier finden Sie Informationen zu Ausschuss- und Landtagssitzungen, den Livestream, Terminkalender und den Dreier-Landtag.

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    In den parlamentarischen Materialien finden Sie die jeweiligen Tagesordnungen zu den Sitzungen sowie die behandelten Verhandlungsgegenstände.

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    Dieses weisungsfreie Organ des Tiroler Landtages überprüft die Verwendung öffentlicher Mittel auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

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  • Strahlenschutz
  • Allgemeine Informationen zur…

Allgemeine Informationen zur Antragstellung

Ein Bewilligungsverfahren kann durchaus mehrere Wochen bis Monate dauern. Es ist daher sehr wichtig, dass Sie den Antrag möglichst früh einbringen, sodass die Bewilligung(en) zeitgerecht erteilt werden können. Alsbald Sie zum Beispiel beabsichtigen eine Röntgeneinrichtung zu betreiben oder eine solche auszutauschen, ist es wichtig, dass Sie den Antrag frühzeitig an die Behörde übermitteln; auch, wenn bis zur tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit noch mehrere Monate vergehen.

Ohne die entsprechende Bewilligung/den Bescheid ist es nicht zulässig, die strahlenschutzrechtlich relevante Tätigkeit (wie zum Beispiel den Betrieb einer Röntgeneinrichtung) auszuüben.


Dass das Bewilligungsverfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann ergibt sich aus dem Umstand, dass im Verfahren mehrere Schritte einzuhalten sind. Insbesondere ist ein strahlenfachliches Gutachten einer/eines Sachverständigen einzuholen.

Es darf in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass eine positive Beurteilung im Gutachten alleine nicht bedeutet, dass Sie bereits die geplante Tätigkeit ausüben dürfen. Das Gutachten beurteilt fachliche Fragen zur Tätigkeit. Daneben sind von der Behörde die rechtlichen Voraussetzungen prüfen. Zudem ist das Arbeitsinspektorat zu hören. Dieses beurteilt die Einhaltung der arbeitnehmerInnenschutzrechtlichen Vorgaben.

Erst, wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, ergeht die Bewilligung/der Bescheid und erst dann dürfen Sie die geplante Tätigkeit ausüben.

Welchen Antrag muss ich für die Tätigkeit mit einer Röntgeneinrichtung im medizinischen/veterinärmedizinischen/nicht-medizinischen Bereich einbringen?

Sind für die geplante Tätigkeit bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich, ist grundsätzlich ein zweistufiges Bewilligungsverfahren vorgesehen. Das heißt es muss ein Antrag auf Errichtungsbewilligung und ein Antrag auf Bewilligung der Ausübung der Tätigkeit gestellt werden.
Lediglich in jenen Fällen, in welchen keine bautechnischen Schutzmaßnahmen erforderlich sind (z.B. Röntgen-Vollschutzeinrichtung), kann die Errichtungsbewilligung entfallen.
Wurde in der Vergangenheit bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt, ist es nicht zwingend erforderlich, dass eine neue Errichtungsbewilligung erteilt wird. Dies hängt jedoch vom Einzelfall ab und wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens geprüft.

Hinsichtlich der zu verwendenden Anträge ist zu unterscheiden, ob es sich bei gegenständlichem Vorhaben um eine Neuerrichtung handelt bzw. ob ein Umbau stattgefunden hat, oder ob bereits bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen vorhanden sind und unklar ist, ob diese ausreichend sind.

Bei einer Neuerrichtung (z.B. planen Sie einen Röntgenraum in einer Ordination) bzw. bei einem Umbau größeren Umfangs (z.B. soll ein bestehender Röntgenraum verlegt werden) sind folgende Anträge einzubringen:

  • „Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für die Tätigkeit mit einer Röntgeneinrichtung gemäß § 16 StrSchG 2020“
    UND
  • „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit mit einer Röntgeneinrichtung für medizinische Anwendungen gemäß § 17 StrSchG 2020“
    ODER
  • „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit mit einer Röntgeneinrichtung für technische Anwendungen gemäß § 17 StrSchG 2020“

Sind bautechnische Schutzmaßnahmen vorhanden und liegt bisher keine („alte“) Errichtungsbewilligung vor, sind folgende Anträge einzubringen:

  • „Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für die Tätigkeit mit einer Röntgeneinrichtung gemäß § 16 StrSchG 2020_bautechnische Schutzmaßnahmen vorhanden“
    UND
  • „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit mit einer Röntgeneinrichtung für medizinische Anwendungen gemäß § 17 StrSchG 2020“
    ODER
  • „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit mit einer Röntgeneinrichtung für technische Anwendungen gemäß § 17 StrSchG 2020“

Welchen Antrag muss ich bei Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen einbringen?

Sind für die geplante Tätigkeit bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich, ist grundsätzlich ein zweistufiges Bewilligungsverfahren vorgesehen. D.h. es muss ein Antrag auf Errichtungsbewilligung und ein Antrag auf Bewilligung der Ausübung der Tätigkeit gestellt werden.

Es ist zu unterscheiden, ob es sich bei gegenständlichem Vorhaben um eine Neuerrichtung handelt bzw. ob ein Umbau stattgefunden hat, oder bereits bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen vorhanden sind und unklar ist, ob diese ausreichend sind.

Bei Neuerrichtung bzw. Umbau sind folgende Anträge einzubringen:

  • „Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für die Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen gemäß § 16 StrSchG 2020“
    UND
  • „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen für medizinische Anwendungen gemäß § 17 StrSchG 2020“
    ODER
  • „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen für technische Anwendungen gemäß § 17 StrSchG 2020“

Sind bautechnische Schutzmaßnahmen vorhanden und liegt bisher keine („alte“) Errichtungsbewilligung vor, sind folgende Anträge einzubringen:

  • „Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für die Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen gemäß § 16 StrSchG 2020_bautechnische Schutzmaßnahmen vorhanden“
    UND
  • „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen für medizinische Anwendungen gemäß § 17 StrSchG 2020“
    ODER
  • „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen für technische Anwendungen gemäß § 17 StrSchG 2020“

Ich habe eine Bewilligung nach dem „alten“ Strahlenschutzgesetz, muss ich einen neuen Antrag stellen?

Am 01.08.2020 ist ein neues Strahlenschutzgesetz (Strahlenschutzgesetzes 2020 - StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020) in Kraft getreten. Die Regelungen des „alten“ Strahlenschutzgesetzes (Strahlenschutzgesetz - StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969) gelten seither nicht mehr.

Bewilligungen, die nach den Bestimmungen des „alten“ Strahlenschutzgesetzes erteilt worden sind, gelten nach wie vor. Es müssen daher keine neuen Anträge gestellt werden.

Zu beachten ist jedoch, dass bei jeder strahlenschutzrelevanten Änderung einer Tätigkeit (z.B. der Austausch einer Röntgeneinrichtung) oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen (z.B., wenn Sie Ihren Strahlenanwendungsraum umbauen möchten und dadurch Änderungen an den Wänden oder der Tür erforderlich sind) das „neue“ Strahlenschutzgesetz 2020 anzuwenden ist. In diesen Fällen sind jedenfalls neue Anträge zu stellen.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie eine Änderung genehmigen lassen müssen, können Sie uns gerne kontaktieren. 

Weshalb brauche ich eine Strahlenschutzbeauftragte/einen Strahlenschutzbeauftragten?

Eine Strahlenschutzbeauftragte/Ein Strahlenschutzbeauftragter ist eine Person, die über eine behördlich anerkannte Ausbildung verfügt, um in Fragen des Strahlenschutzes zu beraten sowie Strahlenschutzmaßnahmen umsetzen und beaufsichtigen zu können. Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass die erforderliche Anzahl an Strahlenschutzbeauftragten während der Ausübung der strahlenschutzrechtlichen Tätigkeit anwesend ist. In Ausnahmefällen kann eine leichte Erreichbarkeit vorgesehen werden. Dies ist jedoch von der Behörde zu bewilligen.

Gesetzlich vorgesehen ist lediglich eine Person, welche die Funktion der der/des Strahlenschutzbeauftragten einnehmen muss. Die Behörde kann allerdings mit der Bewilligung vorschreiben, dass weitere Strahlenschutzbeauftragte zu beschäftigen sind.

Es steht Ihnen natürlich frei, zusätzlich zu den Vorgaben der Behörde weitere Personen namhaft zu machen, welche im Vertretungsfall (z.B. Urlaub oder Krankheit) als Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter fungieren. Auch diese Personen müssen über die behördlich anerkannte Ausbildung verfügen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausübung der strahlenschutzrechtlichen Tätigkeit (wie z.B. der Betrieb einer Röntgeneinrichtung) ausschließlich unter Anwesenheit der/des Strahlenschutzbeauftragten ausgeübt werden darf (sofern nicht etwas anderes bewilligt wurde).

Der Behörde sind jene Personen, welche die Funktion der/des Strahlenschutzbeauftragten ausüben sollen anzuzeigen und die erforderlichen Ausbildungsnachweise vorzulegen.

Für die Anzeige der/des Strahlenschutzbeauftragten ersuchen wir Sie, das entsprechende Formular zu verwenden:

Wenn Sie als Einzelunternehmerin/Einzelunternehmer tätig sind:

Anzeige einer/eines Strahlenschutzbeauftragten - natürliche Person

Wenn Sie Ihr Unternehmen in einer anderen Rechtsform (juristische Person wie zum Beispiel eine GmbH, AG, KG) betreiben:

Anzeige einer Strahlenschutzbeauftragten/eines Strahlenschutzbeauftragten - juristische Person

Welche Aufgaben hat eine Strahlenschutzbeauftragte/ein Strahlenschutzbeauftragter?

Die Aufgaben von Strahlenschutzbeauftragten sind:

  • Die Bewilligungsinhaberin/Den Bewilligungsinhaber in Fragen des Strahlenschutzes zu beraten,
  • an der Umsetzung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen mitzuwirken und deren Einhaltung zu beaufsichtigen sowie
  • die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber unverzüglich über festgestellte den Strahlenschutz betreffende Mängel zu informieren und Vorschläge zu deren Behebung zu machen.

Was sind behördlich anerkannte Ausbildungen von Strahlenschutzbeauftragten?

Folgende Voraussetzungen müssen gemäß § 79 bzw. § 80 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 nachgewiesen werden, damit eine Person als Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter tätig werden kann:

Im medizinischen Bereich – Erfolgreicher Abschluss einer der nachstehenden Ausbildungen:

  • Universitätsausbildung in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin
  • Einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule
  • Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992)

Im nicht-medizinischen Bereich – Erfolgreicher Abschluss einer der nachstehenden Ausbildungen:

  • einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule oder
  • Universitätsausbildung in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin oder
  • einschlägige Ausbildung gemäß MTD-Gesetz

ZUSÄTZLICH muss eine Ausbildung gemäß Anlage 18 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020 absolviert werden (Grundausbildung UND die jeweils erforderliche Spezialausbildung aus Abschnitt A. für den medizinischen Bereich, aus Abschnitt B. für den veterinärmedizinischen Bereich oder aus Abschnitt C. für den nicht-medizinischen Bereich). Die Hälfte der jeweiligen Ausbildung muss dabei in Form von Präsenzveranstaltungen erfolgen, die restliche Zeit kann in Form von Webinaren abgehalten werden.

Zu beachten ist zudem, dass diese (Zusatz-)Ausbildung bei einer anerkannten/ermächtigten Ausbildungsstelle absolviert werden muss.

A. Strahlenschutzausbildung für medizinische Expositionen

Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 25 Stunden (davon 4 Stunden Übungen) in Bereichen wie Grundlagen der Strahlenbiologie, Strahlenquellen oder Strahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung u. Ä.

Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung, um eine spezielle Ausbildung antreten zu können.

Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und interventionsradiologischer Verfahren mit Röntgenstrahlung im Ausmaß von mindestens 14 Stunden.

Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und therapeutischer Verfahren mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens 14 Stunden.

Spezielle Ausbildung hinsichtlich therapeutischer Verfahren mit ionisierender Strahlung, ausgenommen jener mit offenen radioaktiven Stoffen, im Ausmaß von mindestens 12 Stunden.
 

B. Strahlenschutzausbildung für die Veterinärmedizin

Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 22 Stunden (davon 4 Stunden Übungen) in Bereich wie Grundlagen der Strahlenbiologie, Strahlenquellen oder Strahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung u. Ä.

Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung, um eine spezielle Ausbildung antreten zu können.

Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und interventionsradiologischer Verfahren mit Röntgenstrahlung im Ausmaß von mindestens 12 Stunden (davon zwei Stunden Übungen).

Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und therapeutischer Verfahren mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens 12 Stunden (davon zwei Stunden Übungen).

Spezielle Ausbildung hinsichtlich therapeutischer Verfahren mit ionisierender Strahlung, ausgenommen jener mit offenen radioaktiven Stoffen, im Ausmaß von mindestens 12 Stunden (davon zwei Stunden Übungen).
 

Ausbildung im nicht-medizinischen Bereich

Gemäß § 80 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) müssen Strahlenschutzbeauftragte im nicht-medizinischen Bereich eine der nachfolgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:

  • einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule
  • Universitätsausbildung in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin
  • einschlägige Ausbildung gemäß MTD-Gesetz

Zusätzlich muss die/der Strahlenschutzbeauftragte über eine Ausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C der AllgStrSchV 2020 verfügen, welche bei einer anerkannten Ausbildungsstelle zu absolvieren ist (Grundausbildung aus Abschnitt A oder B und die jeweils zutreffende Spezialausbildung).

C. Strahlenschutzausbildung betreffend Entsorgungsanlagen

Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 18 Stunden (davon 4 Stunden Übungen) in Bereichen wie Grundlagen der Kernphysik, Strahlenquellen oder Strahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung u. Ä.

Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung, um eine spezielle Ausbildung antreten zu können.

Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und interventionsradiologischer Verfahren mit Röntgenstrahlung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden (davon zwei Stunden Übungen).

Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und therapeutischer Verfahren mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden (davon zwei Stunden Übungen).

Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und therapeutischer Verfahren mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden (davon zwei Stunden Übungen).

Sind Online-Ausbildungen zulässig?

Mindestens die Hälfte der jeweiligen Ausbildung muss in Form von Präsenzveranstaltungen erfolgen, der Rest kann in Form von Webinaren abgehalten werden.

Wo kann ich Strahlenschutzausbildungen absolvieren?

Personen/Einrichtungen, welche Ausbildungen zur/zum Strahlenschutzbeauftragten anbieten möchten, müssen vom zuständigen Bundesminister anerkannt worden sein. Eine diesbezügliche Liste ist auf der Website des Gesundheitsministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abrufbar.

In welchen Abständen kontrolliert die Behörde eine bewilligte Tätigkeit?

Die Bewilligungsbehörde ist verpflichtet, die Ausübung einer gemäß § 17 bewilligten Tätigkeit zu überprüfen („§ 61-Überprüfung“).

Die Überprüfungen erfolgen jedenfalls

  • einmal pro Jahr bei Forschungsreaktoren, Entsorgungsanlagen, gefährlichen radioaktiven Quellen sowie Teilchenbeschleunigern,
  • alle vier Jahre bei zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen und veterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen sowie
  • alle drei Jahre in allen übrigen Fällen.

Die Ausübung einer meldepflichtigen Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sowie die Verwendung eines gemäß § 33 bauartzugelassenen Gerätes ist von der für den Standort des Unternehmens bzw. der:des Verwenderin:s zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.

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