Allgemeine Informationen zur Antragstellung
Gemäß § 15 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020 sind Tätigkeiten, welche die Strahlenexposition von Personen erhöhen können (geplante Expositionssituation), zu bewilligen. Beabsichtigen Sie daher bspw. Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen oder einer Röntgeneinrichtung, ist es erforderlich, dass Sie die entsprechenden Anträge bei der zuständigen Behörde einbringen.
Eine Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit (§ 17) ist dabei jedenfalls erforderlich. Eine Errichtungsbewilligung (§ 16) lediglich dann, wenn für die Tätigkeit bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind. Sofern 2 Anträge zu stellen sind, besteht die Möglichkeit, diese zeitgleich einzubringen (sofern möglich) und so die Verfahren zu beschleunigen.
Im Bewilligungsverfahren ist der Behörde zudem ein nachweislich betrauter Strahlenschutzbeauftragter / eine nachweislich betraute Strahlenschutzbeauftragte namhaft zu machen.
Welchen Antrag muss ich für die Tätigkeit mit einer Röntgeneinrichtung im technischen bzw. medizinischen Bereich einbringen?
Sind für die geplante Tätigkeit bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich, ist grundsätzlich ein zweistufiges Bewilligungsverfahren vorgesehen. D.h. es muss ein Antrag auf Errichtungsbewilligung und ein Antrag auf Bewilligung der Ausübung der Tätigkeit gestellt werden.
Lediglich in jenen Fällen, in welchen keine bautechnischen Schutzmaßnahmen erforderlich sind (z.B. Röntgen-Vollschutzeinrichtung), kann die Errichtungsbewilligung entfallen.
Hinsichtlich der zu verwendenden Anträge ist zu unterscheiden, ob es sich bei gegenständlichem Vorhaben um eine Neuerrichtung handelt bzw. ob ein Umbau stattgefunden hat, oder ob bereits bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen vorhanden sind und unklar ist, ob diese ausreichend sind.
Bei Neuerrichtung bzw. Umbau sind folgende Anträge einzubringen:
- „Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für die Tätigkeit mit einer Röntgeneinrichtung gemäß § 16 StrSchG 2020“
UND - „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit mit einer Röntgeneinrichtung für medizinische Anwendungen gemäß § 17 StrSchG 2020“
ODER - „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit mit einer Röntgeneinrichtung für technische Anwendungen gemäß § 17 StrSchG 2020“
Sind bautechnische Schutzmaßnahmen vorhanden und liegt bisher keine („alte“) Errichtungsbewilligung vor, sind folgende Anträge einzubringen:
- „Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für die Tätigkeit mit einer Röntgeneinrichtung gemäß § 16 StrSchG 2020_bautechnische Schutzmaßnahmen vorhanden“
UND - „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit mit einer Röntgeneinrichtung für medizinische Anwendungen gemäß § 17 StrSchG 2020“
ODER - „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit mit einer Röntgeneinrichtung für technische Anwendungen gemäß § 17 StrSchG 2020“
Welchen Antrag muss ich bei Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen einbringen?
Sind für die geplante Tätigkeit bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich, ist grundsätzlich ein zweistufiges Bewilligungsverfahren vorgesehen. D.h. es muss ein Antrag auf Errichtungsbewilligung und ein Antrag auf Bewilligung der Ausübung der Tätigkeit gestellt werden.
Es ist zu unterscheiden, ob es sich bei gegenständlichem Vorhaben um eine Neuerrichtung handelt bzw. ob ein Umbau stattgefunden hat, oder bereits bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen vorhanden sind und unklar ist, ob diese ausreichend sind.
Bei Neuerrichtung bzw. Umbau sind folgende Anträge einzubringen:
- „Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für die Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen gemäß § 16 StrSchG 2020“
UND - „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen für medizinische Anwendungen gemäß § 17 StrSchG 2020“
ODER - „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen für technische Anwendungen gemäß § 17 StrSchG 2020“
Sind bautechnische Schutzmaßnahmen vorhanden und liegt bisher keine („alte“) Errichtungsbewilligung vor, sind folgende Anträge einzubringen:
- „Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für die Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen gemäß § 16 StrSchG 2020_bautechnische Schutzmaßnahmen vorhanden“
UND - „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen für medizinische Anwendungen gemäß § 17 StrSchG 2020“
ODER - „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen für technische Anwendungen gemäß § 17 StrSchG 2020“
Ich habe eine Bewilligung nach dem „alten“ Strahlenschutzgesetz, muss ich einen neuen Antrag stellen?
Bewilligungen, die nach den Bestimmungen des „alten“ Strahlenschutzgesetzes (StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969) erteilt worden sind, gelten auch als Bewilligungen im Sinne des „neuen“ Strahlenschutzgesetzes 2020 (StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020). Es müssen daher keine neuen Anträge gestellt werden.
Zu beachten ist jedoch, dass bei jeder strahlenschutzrelevanten Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen das „neue“ StrSchG 2020 anzuwenden ist.
Das heißt:
Sollten Sie bspw. eine Röntgeneinrichtung austauschen wollen, welche bisher „lediglich betriebsbewilligt“ wurde, nach den Bestimmungen des StrSchG 2020 jedoch auch einer Errichtungsbewilligung bedarf, ist ein Antrag nach § 16 und § 17 StrSchG 2020 zu stellen (siehe oben).
Weshalb brauche ich einen Strahlenschutzbeauftragten / eine Strahlenschutzbeauftragte?
Ein Strahlenschutzbeauftragter / Eine Strahlenschutzbeauftragte ist eine Person, die über eine entsprechende behördlich anerkannte Ausbildung verfügt, um in Fragen des Strahlenschutzes beraten sowie Strahlenschutzmaßnahmen umsetzen und beaufsichtigen zu können, und die von der:dem Bewilligungsinhaber:in mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut wurde.
Entsprechend dem Gesetzeswortlaut ist lediglich eine Person namhaft zu machen. Es darf allerdings daraufhin gewiesen werden, dass die Ausübung der Tätigkeit grundsätzlich nur unter Anwesenheit der:des Strahlenschutzbeauftragten zulässig ist (vgl. § 63 Abs. 1 StrSchG 2020).
Es steht Ihnen natürlich frei, allenfalls weitere Personen namhaft zu machen, welche im Vertretungsfall (z.B. Urlaub) als Strahlenschutzbeauftragte:r fungieren. Auch diese Personen müssen über die entsprechende behördlich anerkannte Ausbildung verfügen.
Welche Aufgaben hat ein Strahlenschutzbeauftragter / eine Strahlenschutzbeauftragte?
Die Aufgaben von Strahlenschutzbeauftragten sind:
- Die:Den Bewilligungsinhaber:in in Fragen des Strahlenschutzes zu beraten,
- an der Umsetzung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen mitzuwirken und deren Einhaltung zu beaufsichtigen sowie
- die:den Bewilligungsinhaber:in unverzüglich über festgestellte den Strahlenschutz betreffende Mängel zu informieren und Vorschläge zu deren Behebung zu machen.
Was sind behördlich anerkannte Ausbildungen von Strahlenschutzbeauftragten?
Gemäß § 79 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) müssen Strahlenschutzbeauftragte eine der nachfolgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:
- Universitätsausbildung in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin
- Einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule
- Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992)
Zusätzlich muss der:die Strahlenschutzbeauftragte über eine Ausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt A bzw. B der AllgStrSchV 2020 verfügen, welche bei einer ermächtigten Ausbildungsstelle zu absolvieren ist (Grundausbildung aus Abschnitt A oder B und die jeweils zutreffende Spezialausbildung).
A. Strahlenschutzausbildung für medizinische Expositionen
Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 25 Stunden in Bereichen wie Grundlagen der Strahlenbiologie, Strahlenquellen oder Strahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung u. Ä.
Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung, um eine spezielle Ausbildung antreten zu können.
Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und interventionsradiologischer Verfahren mit Röntgenstrahlung im Ausmaß von mindestens 14 Stunden.
Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und therapeutischer Verfahren mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens 14 Stunden.
Spezielle Ausbildung hinsichtlich therapeutischer Verfahren mit ionisierender Strahlung, ausgenommen jener mit offenen radioaktiven Stoffen, im Ausmaß von mindestens 12 Stunden.
B. Strahlenschutzausbildung für die Veterinärmedizin
Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 22 Stunden in Bereich wie Grundlagen der Strahlenbiologie, Strahlenquellen oder Strahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung u. Ä.
Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung, um eine spezielle Ausbildung antreten zu können.
Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und interventionsradiologischer Verfahren mit Röntgenstrahlung im Ausmaß von mindestens 12 Stunden.
Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und therapeutischer Verfahren mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens 12 Stunden.
Spezielle Ausbildung hinsichtlich therapeutischer Verfahren mit ionisierender Strahlung, ausgenommen jener mit offenen radioaktiven Stoffen, im Ausmaß von mindestens 12 Stunden.
In welchen Abständen kontrolliert die Behörde eine bewilligte Tätigkeit?
Die Bewilligungsbehörde ist verpflichtet, die Ausübung einer gemäß § 17 bewilligten Tätigkeit zu überprüfen („§ 61-Überprüfung“).
Die Überprüfungen erfolgen jedenfalls
- einmal pro Jahr bei Forschungsreaktoren, Entsorgungsanlagen, gefährlichen radioaktiven Quellen sowie Teilchenbeschleunigern,
- alle vier Jahre bei zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen und veterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen sowie
- alle drei Jahre in allen übrigen Fällen.
Die Ausübung einer meldepflichtigen Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sowie die Verwendung eines gemäß § 33 bauartzugelassenen Gerätes ist von der für den Standort des Unternehmens bzw. der:des Verwenderin:s zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.