Tiroler Baurechts-Deregulierungsgesetz geht in Begutachtung

Wöchentliches Update „Vereinfachung & Entbürokratisierung“: 27 konkrete, gesetzliche Erleichterungen im Baurecht

  • Fünf Gesetze werden vereinfacht: Sammelgesetz für Verbesserungen in der Tiroler Bauordnung, dem Tiroler Raumordnungsgesetz, dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz, dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz sowie dem Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz
  • „Eigene Bauordnung“ für Bestandsbauten: massive Erleichterungen für Um- und Zubauten 
  • LH Mattle: „Beim Baurecht werden erstmals Regeln zurückgenommen.“
  • LHStv Wohlgemuth: „Weniger Bürokratie hilft, Baukosten zu senken.“
  • LHStv Geisler: „Nicht weniger Qualität und Sicherheit, sondern mehr Effizienz.“

Mit dem Tiroler Baurechts-Deregulierungsgesetz sollen die bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften in Tirol vereinfacht und bürokratische Hürden großflächig abgebaut werden. Die Novelle wird diese Woche in Begutachtung geschickt, um zahlreiche Gesetze auf einen Schlag zu vereinfachen und soll noch im heurigen Jahr vom Tiroler Landtag beschlossen werden. Die wesentlichen Ziele sind die Vereinfachung und Beschleunigung von Bau- und Genehmigungsverfahren, die Senkung der Baukosten und Entlastung von Bauwerbern und Behörden, die Erleichterung der Schaffung von leistbarem Wohnraum bei Erhaltung hoher Sicherheits- und Qualitätsstandards sowie die Verbesserung der Möglichkeiten zur thermischen Sanierung und zum Schutz vor sommerlicher Überwärmung. Der zuständige Landeshauptmannstellvertreter Josef Geisler hat die Novelle auf Basis des Beschlusses der Tiroler Landesregierung „Bauen in Tirol – einfach, sicher und effizient“ vom 15. August 2026 vorangetrieben und die darauf aufbauenden Verordnungen bereits vorbereitet. Nun geht der „große Wurf“, wie ihn LHStv Geisler und die Regierungsspitze Landeshauptmann Anton Mattle und Landeshauptmannstellvertreter Philip Wohlgemuth bezeichnen, in Begutachtung – damit startet der Gesetzgebungsprozess.

„Erstmals werden beim Baurecht Regeln und Vorgaben in großem Stil vereinfacht und zurückgenommen. Wir in Tirol müssen unsere Hausaufgaben machen, denn Regeln sollen die Arbeit erleichtern und nicht die Kosten in die Höhe treiben. Mit dem Tiroler Baurechts-Deregulierungsgesetz kommen 27 konkrete gesetzliche Erleichterungen, das ist ein Schritt in die richtige Richtung. Tirol schafft damit die Grundlage für eine eigene Bauordnung für Bestandsbauten. Mit einem Ausnahmeparagrafen wollen wir erstmals einen Unterschied machen, ob man auf die grüne Wiese ein neues Haus baut oder ein bestehendes Haus umbaut. Im Bestand und bei Sanierungen sind nicht immer alle Vorschriften umsetzbar, das muss sich auch in den baurechtlichen Vorgaben widerspiegeln“, erklärt LH Mattle.

„Leistbares Wohnen entscheidet sich nicht nur bei der Förderung, sondern auch bei den Kosten des Bauens. Wenn unnötig komplizierte Vorgaben und Verfahren das Bauen verteuern, müssen wir dort ansetzen. Deshalb vereinfachen wir einerseits die Wohnbauförderung und entrümpeln andererseits die baurechtlichen Vorschriften. Aufbauend auf bereits beschlossenen Initiativen wie der neuen Servicestelle Wohnen des Landes setzen wir damit einen weiteren konkreten Schritt in Richtung Deregulierung und Verfahrensvereinfachung. Besonders wichtig ist mir, dass wir das Bauen im Bestand erleichtern: Bestehenden Wohnraum weiterzuentwickeln, umzubauen oder nachzuverdichten ist oft günstiger und spart wertvollen Boden. Einfacher bauen heißt damit auch: günstiger bauen und mehr leistbaren Wohnraum ermöglichen“, betont LHStv Wohlgemuth.

„Auf Basis des Beschlusses der Tiroler Landesregierung am Hohen Frauentag haben die Abteilungen des Landes an der weiteren Vereinfachung und Entbürokratisierung der geltenden bau- und raumordnungsrechtlichen Regelungen mitgearbeitet. Unser Ziel ist es, noch im heurigen Jahr dem Tiroler Landtag ein umfassendes Tiroler Baurechts-Deregulierungsgesetz zur Beschlussfassung vorzulegen. Damit werden auf einen Schlag fünf Gesetze vereinfacht, es folgen dann vier vereinfachte Verordnungen. Raum- und Bauordnung schaffen den Rahmen dafür, wo und unter welchen Voraussetzungen gebaut werden kann. Umso wichtiger ist es, dass diese Rahmenbedingungen klar, nachvollziehbar und praxistauglich sind und laufend angepasst werden. Wir wollen deshalb genau hinschauen, wo Verfahren vereinfacht, bürokratische Hürden beseitigt und Kosten gesenkt werden können. Entbürokratisierung bedeutet dabei nicht weniger Qualität und Sicherheit, sondern mehr Effizienz“, ist LHStv Geisler überzeugt.

27 konkrete gesetzliche Erleichterungen

Im Mittelpunkt der Novelle stehen weniger bürokratische Hürden bei Bauvorhaben, erweiterte Möglichkeiten zur thermischen Sanierung, vereinfachte Grundstücks- und Raumordnungsverfahren sowie längere Prüfintervalle für bestimmte technische Anlagen. Gleichzeitig werden die landesrechtlichen Bestimmungen an das neue Bundesrecht für erneuerbare Energieanlagen angepasst und bestehende Sicherheits- und Qualitätsstandards grundsätzlich beibehalten.

Allgemeine Erleichterungen: 

  • Paketabholstationen unterliegen nicht der Bauordnung (keine Widmung oder Bauverfahren)
  • Beschattung darf als untergeordneter Bauteil in die Mindestabstandsflächen ragen (Sonnenlamellen)
  • Erleichterungen beim Überbauen von Grundstücksgrenzen (ohne Sonderfläche und Bebauungsplan)
  • Reduktion der erforderlichen Anzahl der Stellplätze bei Mitarbeiterwohnhäusern
  • Erleichterungen bei der nachträglichen thermischen Sanierung von Gebäuden (dürfen künftig 30 Zentimeter in die Mindestabstände und 40 Zentimeter über die zulässige Höhe ragen)
    Erleichterungen bei Stützmauern, Einfriedungen und bewehrter Erde

Technische Erleichterungen:

  • Offene Balkone können auch „aufgeständert“ werden (statische Anbringung an Wandflächen oft schwierig und wesentlich billiger)
  • Erleichterungen bei der Installation von Sicherheitsbeleuchtungen (Abgehen von neuer ÖNorm)
  • Wesentliche brandschutztechnische Erleichterungen bei Batterieräumen (bis 100kW)
  • Brandschutztechnische Erleichterungen bei Garagen an der Grundstücksgrenze (bessere Nachverdichtung möglich, keine Beurteilung durch Brandschutzsachverständige notwendig)
  • Ausdehnung der Prüfintervalle von Heizungsanlagen – z. B. einfache Prüfung alle zwei (Gas) oder vier Jahre (biogen und fossil) bis 100 kW (früher ab 26 kW jährlich) und jährliche Überprüfung erst ab 100 kW (früher schon bei 50 kW)
  • Ausdehnung der Prüfpflichten bei Aufzügen in Wohnhäusern von einem auf drei bzw. zwei Jahre

Erleichterungen beim „Bauen im Bestand“: 

  • Erleichterungen bei der Barrierefreiheit bei Gebäuden, die durch Zu- oder Umbau oder einer Verwendungszweckänderung zu einer Wohnanlage werden
  • Abweichen immer möglich, wenn das ursprüngliche Anforderungsniveau des Bestandes nicht verschlechtert wird
  • Weiteres Abweichen von den technischen Vorgaben möglich, wenn Einhaltung der Bestimmungen technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder zum Schutz der Eigenart des Gebäudes erforderlich ist 
  • Unterschreiten der Mindestraumhöhe möglich (Bestand oft zu niedrig oder Innendämmung notwendig) 
  • Unterschreiten der Mindestlichteintrittsflächen (im Bestand oft zu kleine Fenster)
  • Abweichen bei der Belüftung von Räumen (auch über angrenzenden Räumen möglich)
  • Erleichterungen bei Fluchtwegen (bestehende Treppenhäuser müssten oft aufwändig neu- oder umgebaut werden)
  • Erleichterungen bei Rampen (steiler möglich) und Handläufen (Verlängerung im Bestand oft nicht umsetzbar)
  • Erleichterungen bei Durchgangsbreiten und -höhen sowie Bewegungsflächen für Rollstühle (im Bestand oft nicht oder nur sehr aufwändig umsetzbar)
  • Erleichterungen bei Fluchttüren (bis 40 Personen nicht in Fluchtrichtung möglich)
  • Erleichterungen bei Treppen hinsichtlich Schrittmaßen und Podesten (im Bestand oft nicht oder nur sehr aufwändig umsetzbar umsetzbar)
  • Erleichterungen bei der Ausgestaltung von Aufzügen
  • Barrierefreie Erschließung auch über Nebeneingang möglich
  • Bestehende Absturzsicherungen müssen nicht nach OIB-RL 4 nachgerüstet werden
  • Podest bei Haupttreppen kann entfallen