Zielsetzungen und rechtliche Grundlagen
Bundesbestimmungen
- Bundesweites Vorhaben war es in allen Bundesländern eine Landeswarnzentrale und auf der Bundesebene eine Bundeswarnzentrale einzurichten.
- Deren Notwendigkeit wird untermauert durch den Auftrag zur Errichtung eines bundesweiten Warn- und Alarmsystems (Auslösung der Zivilschutzsignale und Information der Bevölkerung).
- Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG vom 4.6.1987 über den Aufbau und den Betrieb eines Warn- und Alarmsystems.
Landesbestimmungen sowie laut Tiroler Katastrophenmanagementgesetz LGBl Nr. 22/2025
„Das Land Tirol hat eine ständig besetztes Landes-Warn- und Lagezentrum einzurichten und zu betreiben“.
Die Kernaufgaben umfassen:
- Die Behörden sowie die Feuerwehren und Organisationen nach § 17 Abs. 1 lit. b sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen zu beraten und im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu unterstützen
- Die Landesregierung bei bezirksüberschreitenden Katastrophen durch die Koordinierung von Feuerwehren und Organisationen nach § 17 Abs. 1 lit. b bei der Leitung zu unterstützen
- Die Öffentlichkeit durch Zivilschutzsignale, Verlautbarungen im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) oder durch textbasierte Nachrichten gemäß § 125 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes 2021 vor Katastrophen zu warnen und über deren Abwehr und Bekämpfung zu informieren
- Ein umfassendes Lagebild über das Land Tirol zu führen und dieses den Behörden nach diesem Gesetz sowie dem Bundeslagezentrum und der Bundeswarnzentrale zur Verfügung zu stellen
- Informationen über eingetretene Schadensereignisse und Ausfälle bzw. Beeinträchtigungen der Infrastruktur sowie Informationen zur Beurteilung einer Katastrophenlage gemäß § 2 Abs. 9 bis 12 an die jeweils zuständigen Behörden nach diesem Gesetz, das Bundeslagezentrum und die Bundeswarnzentrale zu übermitteln
- Informationen im Sinne von lit. a sowie Informationen über schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen, an die zuständigen Bundesdienststellen, das Bundeslagezentrum und die Bundeswarnzentrale bzw. an die Landeswarnzentralen der betroffenen Länder oder vergleichbare Einrichtungen in den an Tirol angrenzenden Staaten oder Regionen weiter zu leiten