M 6. Maßnahmen zur Waldbrandprävention
Warum wird gefördert?
- Vorbeugung von Waldbränden durch Präventionsmaßnahmen, Reduktion von Kosten der Waldbrandbekämpfung.
- Vorbeugung von Folgerisiken durch Erosion, Lawinen, Hochwasser, Steinschlag und Schädlingskalamitäten.
- Generelle Vorsorge für ein klimabedingt steigendes Waldbrandrisiko im Alpenraum.
- Schutz des Siedlungs- und Wirtschaftsraums gegen das Übergreifen von Waldbränden.
Wer wird gefördert?
- Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß 1.4.6 der Sonderrichtlinie
- Sonstige Förderungswerber:
- Waldbesitzervereinigungen
- Agrargemeinschaften
- Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände
- Körperschaften öffentlichen Rechts
- Vereine
- Forschungseinrichtungen, sofern sie nicht dem Beihilferecht unterliegen
- Zusammenschlüsse der o.a. Förderungswerber
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z14 der EUVO Nr. 702/2014 sind von der Förderung ausgeschlossen.
Was wird gefördert?
- Nationale Waldbrand-Risikobewertung (inkl. Datenbank, Geodatenportal), Monitoringprogramme (nach den europäischen Standards EFFIS/JRC) und Frühwarnsysteme.
- Präventive Waldbehandlung in Waldbrand-Risikogebieten durch örtliche vorbeugende Aktionen kleineren Ausmaßes gegen Brände oder sonstige natürliche Gefahren.
- Anpassung und Einrichtung einer vorbeugend schützenden Infrastruktur; Spezialgeräte und -ausrüstung zur Waldbrandbekämpfung und Prävention auf Basis einer regionalen Waldbrandbekämpfungsstrategie.
- Vorbeugende Maßnahmen gegen Folgerisiken, Erosions- und Bodenschutz von Brandflächen sowie einfache technische Begleitmaßnahmen.
- Öffentliche Bewusstseinsbildung, strategische und operative Einsatzplanung für Brandbekämpfung in Waldbrand-Risikogebieten und Ausbildungsprogramm Waldbrand.
Wie hoch ist die Förderung?
- Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 100 % der Maßnahme „Öffentliche Bewusstseinsbildung“ und 80 % bei allen anderen Maßnahmen.
- Der Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) wird an Förderungswerber für den Förderungsgegenstand “Spezialgeräte und -ausrüstung zur Waldbrandbekämpfung” als De-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt.
- Bei der Abrechnung über Kosten sind Vergleichsangebote zur Kostenplausibilisierung: bis € 10.000,– netto der anerkennbaren Kosten 2, darüber 3 Angebote beizulegen.
- Projekte mit weniger als EUR 500,– anrechenbaren Kosten werden nicht gefördert.
- Laufzeit des Projektes max. 3,5 Jahre.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Hinsichtlich Förderungsgegenstände „Präventive Waldbehandlung und Anpassung und Einrichtung einer vorbeugend schützenden Infrastruktur“ gilt:
- Nachweis aller erforderlichen rechtlichen Bewilligungen und Genehmigungen (Forstgesetz, Wasserrecht, Naturschutzbestimmungen der Länder, etc.).
- Nachweis eines mittleren bis hohen Waldbrandrisikos im Einsatzgebiet.
- Vorlage von einschlägigen Informationen über die nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument für Betriebe ab 100 Hektar Waldfläche.
- Die Anschaffung von Spezialgeräten und Spezialausrüstung zur Waldbrandprävention erfolgt auf Basis einer regionalen Waldbrandbekämpfungsstrategie und wird als De-minimis-Beihilfe gewährt.
- Vorhaben werden nur gefördert, wenn für die konkrete geplante Aktivität kein Antrag für Förderungen oder Investitionen aus anderen öffentlichen Mitteln genehmigt wurde. Eine schriftliche Dokumentation für den Ausschluss einer Doppelförderung erfolgt.
- Für Betriebe mit einer Waldfläche über 100 ha liegt eine einschlägige Information über eine nachhaltige Waldbbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Betrieb vor (zum Beispiel Waldzertifizierung, Waldtypisierung, Einheitswertbescheid).
- Bei Maßnahmen ohne Standardkosten sind Preisauskünfte vorzulegen (unter 10.000 € Nettokosten: 2 Auskünfte; mehr als 10.000 €: 3 Auskünfte).
- Projekte mit weniger als EUR 500,– anrechenbaren Kosten werden nicht gefördert.
- Laufzeit des Projektes max. 3,5 Jahre.
- Maßnahmen für öffentliche Bewusstseinsbildung, strategische und operative Einsatzplanung für Brandbekämpfung in Waldbrand-Risikogebieten und Ausbildungsprogramm Waldbrand wird als De-minimis-Beihilfe gewährt, sofern der Förderungswerber dem Beihilfenrecht unterliegt (De-minimis-Erklärung ist dem Antrag beizulegen).
Wer hilft mir bei der Antragstellung?
Beratungsstelle ist die Abt. Forstorganisation: Fachbereich Forstliche Förderung.
In diesem Maßnahmenbereich ist ein Einzelantrag online zu stellen.