Landwirtschaftliche private Berufs- und Fachschulen - Anzeige von Änderungen Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Informationen zum Verfahren

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Folgende Änderungen bei privaten landwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen hat der Schulerhalter anzuzeigen: Der Schulerhalter hat der Landesregierung a) die Bestellung des Leiters und der Lehrer, b) das Ausscheiden des Leiters sowie eines Lehrers aus seiner Funktion sowie c) den Umstand, dass der Leiter oder ein Lehrer eine der gesetzlich genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, unverzüglich anzuzeigen. Der Schulerhalter hat jede Änderung der Organisation einer privaten Berufs- oder Fachschule der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Der Schulerhalter hat jede Änderung der Bezeichnung der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Sobald eine Änderung stattfindet, ist diese anzuzeigen.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Unverzüglich;

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Anzeige an die Landesregierung.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

keine

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

keine

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

§§ 47 f. Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2020.

Rechtsbehelfe

Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Letzte Aktualisierung

23.04.2024