Landwirtschaftliche private Berufs- und Fachschulen - Anzeige von Änderungen Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Informationen zum Verfahren
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Folgende Änderungen bei privaten landwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen hat der Schulerhalter anzuzeigen: Der Schulerhalter hat der Landesregierung a) die Bestellung des Leiters und der Lehrer, b) das Ausscheiden des Leiters sowie eines Lehrers aus seiner Funktion sowie c) den Umstand, dass der Leiter oder ein Lehrer eine der gesetzlich genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, unverzüglich anzuzeigen. Der Schulerhalter hat jede Änderung der Organisation einer privaten Berufs- oder Fachschule der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Der Schulerhalter hat jede Änderung der Bezeichnung der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Sobald eine Änderung stattfindet, ist diese anzuzeigen.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Unverzüglich;
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Anzeige an die Landesregierung.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
keine
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
keine
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§§ 47 f. Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2020.
Rechtsbehelfe
Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.