Landwirtschaftliche private Schülerheime - Anzeige der Errichtung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Die Errichtung, Führung, Stillegung, Auflassung eines privaten lw. Schülerheimes ist der Landesregierung anzuzeigen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Errichtung, Führung, Stillegung, Auflassung eines privaten landwirtschaftlichen Schülerheimes ist der Landesregierung anzuzeigen.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Keine.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Keine.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Anzeige an die Behörde.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Keine.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Keine.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung der Anzeige ist nicht zwingend erforderlich.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

§ 34 Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2020.

Rechtsbehelfe

Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Letzte Aktualisierung

23.04.2024