Werbeeinrichtung - Änderung - baurechtliche Anzeige Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Informationen zum Anzeigeverfahren zur Änderung von Werbeeinrichtungen

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Grundsätzlich ist die Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften der Behörde schriftlich anzuzeigen, sofern hierfür nicht eine Bewilligung nach § 17 Abs. 1 lit. f des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 erforderlich ist.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Unter anderem dürfen die Materialbeschaffentheit, Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung das Orts- oder Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigen.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn die Behörde dies nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid untersagt oder wenn die Behörde dem angezeigten Vorhaben ausdrücklich zustimmt.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

1. Die geplante Änderung einer Werbeeinrichtung wird bei der Behörde schriftlich angezeigt. 2. Die Behörde prüft, ob die Änderung zulässig ist. 3. Ist die Änderung zulässig, so kann die Behörde dem Vorhaben innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige ausdrücklich zustimmen. Ist die Änderung unzulässig, so hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige das Vorhaben mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

I. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung und eine planliche Darstellung der betreffenden Werbeeinrichtung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. II. Diese Unterlagen haben zu enthalten: 1. Den Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, die Nummer und den Namen des Eigentümers des Grundstückes auf dem die betreffende Werbeeinrichtung besteht, sowie die Lage der betreffenden Werbeeinrichtung auf diesem Grundstück. 2. Die Beschreibung der technischen Ausführung und die planliche Darstellung, die Abmessungen sowie die erforderlichen Angaben über die Art, Gestaltung, verwendeten Materialien, ihre Größe, Form, Farbe und Lichtwirkung. III. Soweit dies für eine im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit des betreffenden Vorhabens hinreichend übersichtliche und genaue Darstellung erforderlich ist, gelten für die Planunterlagen folgende Formerfordernisse: (1) Die Planunterlagen müssen in dunkler Farbe auf hellem Grund erstellt und von haltbarer Qualität sein. (2) Die Pläne sind gefaltet im Format DIN A4 auszuführen. Auf der linken Seite ist ein Heftrand von ca. 25 mm vorzusehen. (3) Auf dem im gefalteten Zustand oben liegenden Teil des Planes (Titelseite) bzw. auf dem Deckblatt jeder Planunterlage müssen a) die genaue Bezeichnung des Bauvorhabens, b) die Art der Planunterlage, c) der Name des Bauwerbers sowie d) der Name des Planverfassers angegeben sein. Daneben ist der für amtliche Vermerke erforderliche freie Raum vorzusehen. (4) Als Maßstäbe sind zu wählen: a) für die Lagepläne 1 : 500 oder ein größerer Maßstab, b) für die Grundrisse, Schnitte und Ansichten 1 : 100. Für bauliche Anlagen mit einem besonderen Ausmaß ist zur besseren Darstellung auch ein anderer Maßstab zulässig.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz; sonstige Kosten;

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Bürgermeister
  • Sonstige zuständige Stelle:

    Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Innsbruck

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) Unterfertigung der Anzeige ist nicht zwingend erforderlich. Die Unterlagen sind vom Bauwerber und von ihrem Verfasser zu unterfertigen. Bei Zweifeln über Identität oder Authentizität kann die Behörde einen Nachweis verlangen.

Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Wird die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Vorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem zur Ausführung des Vorhabens Berechtigten eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

§ 56 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022); https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000911

§§ 4 bis 6 Bauunterlagenverordnung 2020; https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000849

Rechtsbehelfe

Gegen mit Bescheid zu erlassende Entscheidungen kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Behörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Letzte Aktualisierung

19.04.2024