Werbeeinrichtungen bei charakteristischen Gebäuden - Anbringungsbewilligung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Informationen zum Bewilligungsverfahren zur Anbringung von Werbeeinrichtungen bei charakteristischen Gebäuden

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Grundsätzlich bedarf die Anbringung einer Werbeeinrichtung (mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen) bei charakteristischen Gebäuden im Sinn des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 einer Bewilligung durch die Behörde, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes berührt wird.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Das Vorhaben ist durch die Behörde zu bewilligen, wenn die prägende Wirkung des Gebäudes auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleibt.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die bewilligungspflichtige Anbringung von Werbeeinrichtungen bei charakteristischen Gebäuden darf erst nach Vorliegen der Bewilligung ausgeführt werden.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

1. Um Erteilung der Bewilligung zur Anbringung der Werbeeinrichtung wird schriftlich angesucht. 2. Die Behörde holt ein Gutachten beim Sachverständigenbeirat ein. Dem Bewilligungswerber steht es frei, zusätzlich ein privates Gutachten vorzulegen. 3. Der Sachverständigenbeirat hat ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von 6 Wochen ein Gutachten zu erstatten. 4. Die Behörde prüft, ob die Anbringung zulässig ist. 5. a) Ist die Anbringung zulässig, so erteilt die Behörde die Bewilligung zur Anbringung mittels Bescheid. Sofern dies erforderlich erscheint, wird die Bewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt. In der Bewilligung kann auch eine angemessene Frist für die Ausführung des Vorhabens festgelegt werden. b) Ist die Anbringung unzulässig, so weist die Behörde den Antrag mit Bescheid ab.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Dem schriftlichen Antrag sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie Pläne, Skizzen und Beschreibungen, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Sofern die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nicht ausreichen, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen auftragen. Die Behörde kann dem Antragsteller weiters die Darstellung des Vorhabens und der umgebenden Gebäude als Arbeitsmodell oder mittels Computersimulation auftragen, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz; sonstige Kosten;

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Bürgermeister
  • Sonstige zuständige Stelle:

    Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Innsbruck

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich. Bei Zweifeln über Identität oder Authentizität kann die Behörde einen Nachweis verlangen.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

§ 5 Abs. 1 lit. c Z. 2 und § 7 Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 (SOG 2021);

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000845

Rechtsbehelfe

Gegen mit Bescheid zu erlassende Entscheidungen kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Behörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Entscheidet die Behörde nicht längstens innerhalb von sechs Monaten, so besteht die Möglichkeit, eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht einzubringen. Sie muss bei der säumigen Behörde eingebracht werden. Die Säumnisbeschwerde hat diese Behörde zu bezeichnen, muss ein konkretes Begehren anführen und glaubhaft machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

Letzte Aktualisierung

06.05.2024