Arzt – Qualifikation – Anerkennung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Der ärztliche Beruf darf in Österreich gemäß § 4 Ärztegesetz 1998 nur unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen (u.a. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) und besonderen Erfordernisse zur Berufsausübung sowie nach Eintragung in die Ärzteliste ausgeübt werden.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der ärztliche Beruf darf in Österreich gemäß nur unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen (unter anderem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) und besonderen Erfordernisse zur Berufsausübung sowie nach Eintragung in die Ärzteliste ausgeübt werden.

Nähere Informationen finden sich im Informationsblatt zur Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in Österreich (ÖÄK) der Österreichischen Ärztekammer.

Die von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten ärztlichen Berufsqualifikationen sind durch die Österreichische Ärztekammer nach Maßgabe der Berufsanerkennungsrichtlinie anzuerkennen.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Ärztlicher Berufsqualifikationsnachweis, ausgestellt in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der Antrag auf Anerkennung einer ärztlichen Berufsqualifikation kann persönlich, postalisch oder elektronisch gestellt werden.

Die Antragsformulare einschließlich Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden sich auf der Website der Österreichischen Ärztekammer:

Der Antrag kann auch online übermittelt werden:

Ermittlungsverfahren: formale Prüfung der Voraussetzungen, im Falle nicht automatischer Anerkennung detaillierte inhaltliche Prüfung, sofern erforderlich wird eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben

Verfahrensdauer: bis zu drei Monaten, bei nicht automatischer Anerkennung bis zu vier Monaten

Rechtsmittel: Gegen den Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen ist.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Nachweis einer Zustelladresse
  • Qualifikationsnachweise über die in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierte ärztliche Ausbildung sowie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Berufsanerkennungsrichtlinie verlangten Nachweisen entsprechen
  • Allenfalls Nachweis über erworbene Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen.
  • Ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung (nicht älter als drei Monate)
  • Polizeiliches Führungszeugnis/Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate)
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
  • Ein Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage einer Kopie des Reisepasses, Personalausweises etc.

Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar etc.) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst sind, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidigte Dolmetscherin/einen gerichtlich beeidigten Dolmetscher vorzulegen.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden nicht als Nachweise anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Österreichische Ärztekammer hat Personen auf Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen, dass ihre Berufsqualifikation in Österreich anerkannt ist. Für die Ausstellung dieser Bescheinigung kann eine Bearbeitungsgebühr eingehoben werden.

Für den Fall einer nicht automatischen Anerkennung fallen aufwandsabhängig Bearbeitungsgebühren zwischen 281,82 Euro und 1.830,41 Euro an (Tarife 2024).

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Österreichische Ärztekammer
    Weihburggasse 10–12
    1010 Wien

    E-Mail-Adresse: international@aerztekammer.at

    Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste erfolgt im Wege der Landesärztekammern in den Bundesländern.

    Details

    Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe:

    • Ärztin/Arzt mit Grundausbildung
    • Ärztin für Allgemeinmedizin/Arzt für Allgemeinmedizin
    • Fachärztin/Facharzt

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024