Arzt – Qualifikation – Anerkennung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Der ärztliche Beruf darf in Österreich gemäß § 4 Ärztegesetz 1998 nur unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen (u.a. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) und besonderen Erfordernisse zur Berufsausübung sowie nach Eintragung in die Ärzteliste ausgeübt werden.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Den ärztlichen Beruf darf in Österreich nur ausüben, wer die allgemeinen (unter anderem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) und besonderen Erfordernisse zur Berufsausübung erfüllt und in die Ärzteliste eingetragen ist.
Nähere Informationen finden sich im Informationsblatt zur Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in Österreich ( → ÖÄK ) der Österreichischen Ärztekammer.
Von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR -Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte ärztliche Berufsqualifikationen sind durch die Österreichische Ärztekammer nach den Bestimmungen der Berufsanerkennungsrichtlinie ( → EU ) anzuerkennen.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Ärztlicher Berufsqualifikationsnachweis, ausgestellt in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR -Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Der Antrag auf Anerkennung einer ärztlichen Berufsqualifikation kann persönlich, postalisch oder elektronisch gestellt werden.
Die Antragsformulare einschließlich Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden sich auf der Website der Österreichischen Ärztekammer:
- Antrag auf automatische Anerkennung einer EWR -Berufsqualifikation ( → ÖÄK )
- Antrag auf nicht automatische Anerkennung einer EWR -Berufsqualifikation ( → ÖÄK )
Ermittlungsverfahren: formale Prüfung der Voraussetzungen, im Falle nicht automatischer Anerkennung detaillierte inhaltliche Prüfung, sofern erforderlich wird eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben
Verfahrensdauer: bis zu drei Monaten, bei nicht automatischer Anerkennung bis zu vier Monaten
Rechtsmittel: Gegen den Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen ist.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Nachweis einer Zustelladresse
- Qualifikationsnachweise über die in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR -Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierte ärztliche Ausbildung sowie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Berufsanerkennungsrichtlinie ( → EU ) verlangten Nachweisen entsprechen
- Allenfalls Nachweis über erworbene Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
- Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats , dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen.
- Ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung (nicht älter als drei Monate)
- Polizeiliches Führungszeugnis/Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate)
- Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc. )
- Ein Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage einer Kopie des Reisepasses, Personalausweises etc.
Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar etc. ) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst sind, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidigte Dolmetscherin/einen gerichtlich beeidigten Dolmetscher vorzulegen.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden nicht als Nachweise anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Österreichische Ärztekammer hat Personen auf Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen, dass ihre Berufsqualifikation in Österreich anerkannt ist. Für die Ausstellung dieser Bescheinigung kann eine Bearbeitungsgebühr eingehoben werden.
Für den Fall einer nicht automatischen Anerkennung fallen aufwandsabhängig Bearbeitungsgebühren zwischen 290,03 Euro und 1.883,71 Euro an (Tarife 2025).
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Österreichische Ärztekammer
Weihburggasse 10–12
1010 Wien
E-Mail-Adresse: international@aerztekammer.at
Für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste sind Landesärztekammern in den Bundesländern zuständig.
Details
Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe:
- Ärztin/Arzt mit Grundausbildung (Turnusärztin/Turnusarzt)
- Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin (seit 1. Juni 2026 Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin)
- Fachärztin/Facharzt eines anderen Sonderfachs
Übergangsbestimmung zum Erwerb der Bezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin:
- Unter den Voraussetzungen des § 262 Abs 2 oder 3 Ärztegesetz (ÄrzteG) sind Personen, die über ein Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß § 15 Abs 1 Z 1 ÄrzteG oder eine entsprechende Qualifikation gemäß § 5 Z 2 oder § 5a ÄrzteG verfügen, seit dem 1. Jänner 2025 berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste die Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin" zu führen.
Die neue Bezeichnung tritt sodann an die Stelle der bis dahin geführten Bezeichnung Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin.
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
- §§ 4 , 5 , 5a , 13b , 27 , 28 , 262 Ärztegesetz (ÄrzteG)
- Ärztinnen-/Ärzte- EU -Qualifikationsnachweis-Verordnung
- Anhang zur Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr im übertragenen Wirkungsbereich
- Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 iVm § 5a Abs 5 und § 37 Abs 11 ÄrzteG