Gesundheitspsychologie/Klinische Psychologie – Dienstleistung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Vor der erstmaligen Erbringung einer gesundheitspsychologischen bzw. klinisch-psychologischen Tätigkeit im Rahmen der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich ist schriftlich Meldung zu erstatten.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Vorm erstmaligen Erbringen einer gesundheitspsychologischen bzw. klinisch-psychologischen Tätigkeit im Rahmen der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz schriftlich Meldung zu erstatten.

Es wird ausdrücklich festgehalten, dass eine regelmäßige gesundheitspsychologische bzw. klinisch-psychologische Tätigkeit in Österreich nicht unter die vorübergehende Dienstleistungserbringung fällt. Eine regelmäßige gesundheitspsychologische bzw. klinisch-psychologische Tätigkeit in Österreich bedarf der Eintragung in die Berufsliste (Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen) des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 19 bzw. § 28 Psychologengesetz.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Qualifikationsnachweis in der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie und Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Meldung: postalisch oder elektronisch

Ermittlungsverfahren: Nachprüfung der gesundheitspsychologischen bzw. klinisch-psychologischen Qualifikation, sofern erforderlich Ablegung einer Eignungsprüfung vor Erteilung der Berechtigung zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung

Verfahrensdauer: bis zu zwei Monate

Rechtsmittel: Gegen einen abweisenden Bescheid ist eine Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz einzubringen ist. Die Beschwerde hat den angefochtenen Bescheid sowie die belangte Behörde zu bezeichnen. Weiters sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen.
Um den Formerfordernissen gänzlich zu entsprechen, muss die Beschwerde letztlich auch noch das Begehren sowie Angaben zur Rechtzeitigkeit enthalten.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufs als Gesundheitspsychologin/Gesundheitspsychologe bzw. klinische Psychologin/klinischer Psychologe niedergelassen ist, und dass ihr/ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Qualifikationsnachweis über die einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung in der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie in beglaubigter Kopie bzw. bei fremdsprachigen Nachweisen in beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache
  • Erklärung über die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 Psychologengesetz

Alle Dokumente sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentschutz in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht deutschsprachige bzw. nicht übersetzte Dokumente werden nicht als Nachweise anerkannt.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Für schriftliche Erledigungen fallen Gebühren und Abgaben nach dem Gebührengesetz und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung an.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
    Abt. VI/A/3
    Radetzkystraße 2
    1031 Wien
    E-Mail-Adresse: anerkennung@sozialministerium.at

    Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe:

    • Gesundheitspsychologin/Gesundheitspsychologe
    • Klinische Psychologin/Klinischer Psychologe

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024