Notfallvorsorge und -reaktion bei Tätigkeiten Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Zu unterscheiden sind die Notfallvorsorge und die Notfallreaktion bei Tätigkeiten. Die Notfallvorsorge dient der Vorbereitung auf einen eventuellen radiologischen Notfall. Tritt ein radiologischer Notfall in Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ein, muss unmittelbar die Notfallreaktion durch das Unternehmen beziehungsweise seine Arbeitskräfte erfolgen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Anforderungen an die Notfallvorsorge und Notfallreaktion bei Tätigkeiten folgen im Strahlenschutzgesetz (StrSchG) und der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV) einem abgestuften Zugang. Das bedeutet, dass die jeweiligen behördlichen Vorgaben für bestimmte Tätigkeiten dem unterschiedlichen Strahlenrisiko Rechnung tragen, das mit der jeweiligen Tätigkeit verbunden ist. Demnach haben Unternehmen, die Tätigkeiten mit höherem Gefahrenpotenzial ausüben, umfangreichere Vorkehrungen zu treffen als jene, die Tätigkeiten mit geringerem Gefahrenpotenzial ausüben. Dies betrifft auch die Antragsunterlagen für das Bewilligungsverfahren. Bei Tätigkeiten mit höherem Gefahrenpotenzial ist dem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit eine Sicherheitsanalyse und ein Notfallplan anzuschließen. Für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen ist dies immer erforderlich.

Hinweis

Für die Notfallvorsorge und -reaktion für den Betrieb von Forschungsreaktoren und Entsorgungsanlagen zur Behandlung von radioaktiven Abfällen gelten weitaus umfangreichere Anforderungen. Daher werden diese hier nicht berücksichtigt.

Zu unterscheiden sind die Notfallvorsorge und die Notfallreaktion bei Tätigkeiten. Die Notfallvorsorge dient der Vorbereitung auf einen eventuellen radiologischen Notfall. Tritt ein radiologischer Notfall in Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ein, muss unmittelbar die Notfallreaktion durch das Unternehmen beziehungsweise seine Arbeitskräfte erfolgen.

Jede Bewilligungsinhaberin/jeder Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die Notfallreaktion im Anlassfall unverzüglich durchzuführen. Die Notfallreaktion hat jedenfalls zu umfassen:

  1. der zuständigen Behörde Meldung zu erstatten,
  2. alle angemessenen Maßnahmen zur Verringerung der Folgen zu treffen,
  3. eine vorläufige erste Bewertung der Umstände und Abschätzung der Folgen des radiologischen Notfalls vorzunehmen sowie
  4. bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen Hilfe zu leisten.

Die Verpflichtung zur Notfallvorsorge findet sich in § 59 StrSchG: "Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat für den Betrieb von kerntechnischen Anlagen und Entsorgungsanlagen sowie für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen Vorsorge zum Schutz der Arbeitskräfte bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit zu treffen." Durch die Erstellung einer Sicherheitsanalyse wird das jeweilige Unternehmen in die Lage versetzt, sich auf relevante Notfallszenarien vorzubereiten. Die Sicherheitsanalyse hat die in Anlage 17 AllgStrSchV genannten Bereiche zu berücksichtigen.

Die Vorbereitung auf relevante Notfallszenarien geschieht unter anderem durch die Erstellung eines Notfallplans unter Berücksichtigung von Anlage 11 AllgStrSchV und die Durchführung von Notfallübungen. Weitere Festlegungen zur Überprüfung und Aktualisierung der Sicherheitsanalyse und des Notfallplans finden sich in § 78 AllgStrSchV.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024