Sozialbetreuungsberufe – Anerkennung beruflicher Qualifikationen Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Im Rahmen der europäischen Integration ist im Fall einer außerhalb Österreichs erworbenen Qualifikation in einem Sozialbetreuungsberuf eine Anerkennung durch die Tiroler Landesregierung vor Berufsaufnahme des Sozialbetreuungsberufs unter der Berufsbezeichnung in Tirol vorgeschrieben. Anerkannt werden in diesen Verfahren die Sozialbetreuungsberufe der Heimhelfer/innen, der Fach-Sozialbetreuer/innen oder Diplom-Sozialbetreuer/innen mit unterschiedlichen Schwerpunkten. Achtung: Die Berufsbezeichnung in den Sozialbetreuungsberufen, die die Pflegeassistenz beinhalten, darf nur geführt werden, wenn (u.a.) die erforderliche Berufsberechtigung nach den gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes vorliegt.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Dieses Verfahren gilt für folgende Sozialbetreuungsberufe:

·        Heimhelfer/in (einschließlich unterstützende Aufgaben bei der Basisversorgung)

·        Fach-Sozialbetreuer/in (einschließlich Pflegeassistenz): Schwerpunkt Altenarbeit, Schwerpunkt Behindertenarbeit

·        Fach-Sozialbetreuer/in (einschließlich unterstützende Aufgaben bei der Basisversorgung) Schwerpunkt Behindertenbegleitung

·        Diplom-Sozialbetreuer/in (einschließlich Pflegeassistenz): Schwerpunkt Altenarbeit, Schwerpunkt Familienarbeit, Schwerpunkt Behindertenarbeit

·        Diplom-Sozialbetreuer/in (einschließlich unterstützende Aufgaben bei der Basisversorgung) Schwerpunkt Behindertenbegleitung

Die Tiroler Landesregierung hat auf Antrag einer Person, die die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs unter der Führung einer Berufsbezeichnung nach dem Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz (TSBBG) in Tirol beabsichtigt, eine in einem EU/EWR-Staat, der Schweiz oder einem aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellten Staat erfolgreich absolvierte Ausbildung allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis unter bestimmten Voraussetzungen als einer Ausbildung nach dem TSBBG gleichwertig anzuerkennen. Sind vom Tätigkeitsbereich des angestrebten Sozialbetreuungsberufs auch pflegerische Aufgaben umfasst, die einer Berechtigung zur Ausübung der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) bedürfen, und liegt diese Berechtigung noch nicht vor, ist der Antrag gleichzeitig mit einem Antrag auf Anerkennung oder Nostrifikation nach dem GuKG beim Tiroler Landeshauptmann einzubringen.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

1) Antrag an die Tiroler Landesregierung - Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten

2) 

·        Diese Ausbildung ist in einem EU/EWR-Staat, der Schweiz oder einem aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellten Staat Voraussetzung für die Ausübung des betreffenden Berufes ODER

·        diese Ausbildung ist in einem EU/EWR-Staat, der Schweiz oder einem aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellten Staat reglementiert (Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG) ODER

·        es handelt sich bei dieser Ausbildung um eine gleichgestellte Ausbildung (Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG) ODER

·        bei Nicht-Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen: Berufsausübung des angestrebten Sozialbetreuungsberufes in einem EU/EWR-Staat, der Schweiz oder einem aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellten Staat in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung für mindestens ein Jahr vollzeitlich (entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung), wenn diese Tätigkeit nach dessen Recht auch ohne bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf UND für die Ausübung dieser Tätigkeit eine Ausbildung erfolgreich absolviert wurde, die zumindest dem Niveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

·        Die Ausbildung muss überwiegend in einem oder mehreren der genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem der genannten Staaten aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

3) Bei Anträgen auf Anerkennung eines Sozialbetreuungsberufes, der die Pflegeassistenz beinhaltet: Es ist gleichzeitig ein Antrag auf Anerkennung des Qualifikationsnachweises in der Pflegeassistenz oder ein Antrag auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung an den Landeshauptmann - Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten - zu stellen, außer der/die Antragsteller/in verfügt bereits über diese Berufsberechtigung oder wurde dem/der Antragsteller/in die Anerkennung oder Nostrifikation in der Pflegeassistenz bereits erteilt.

Anmerkung: Das Antragsformular (siehe Punkt „Zum Formular“) für die Sozialbetreuungsberufe beinhaltet auch den Antrag auf Anerkennung in der Pflegeassistenz bzw. Nostrifikation; somit muss kein eigenes Formular mehr ausgefüllt werden.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Die Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung darf erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Anerkennung und der Absolvierung eines/einer allenfalls vorgeschriebenen Anpassungslehrgangs/Eignungsprüfung erfolgen.

 

Erledigungsdauer

Die Behörde hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist innerhalb derselben Frist ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen.

Die Behörde hat über den Antrag auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von 4 Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

1) Schriftlicher Antrag auf Anerkennung samt den erforderlichen Unterlagen ist bei der Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten einzubringen.

2) Nach vollständiger Vorlage der Dokumente werden diese an die/den zuständige/n Sachverständige/n zur Erstellung eines fachlichen Gutachtens weitergeleitet, bei dem die Gleichwertigkeit der Ausbildung geprüft wird.

3) Im Rahmen der Gutachtenserstellung wird der/die Antragsteller/in in der Regel zu einem Orientierungsgespräch zur/zum Sachverständigen eingeladen.

4) Sollte die Ausbildung nicht gleichwertig sein, kann ein Anpassungslehrgang/eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden. Vor Erstellung des Bescheides wird in diesem Fall dem/der Antragsteller/in das Gutachten zum Parteiengehör geschickt.

5) Bescheid wird (ggf. nach Ablauf der Frist zum Parteiengehör bzw. nach Einlangen einer Stellungnahme) auf Basis des Ermittlungsverfahrens erstellt, wobei das Gutachten eine wesentliche Rolle spielt.

6) Für den Fall, dass im Bescheid aufschiebende Bedingungen ausgesprochen wurden: Die Absolvierung/Ablegung des/der im Bescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrganges/Eignungsprüfung ist im Anerkennungsbescheid mit Stempel der Landesregierung zu bestätigen. Erst mit dieser Eintragung ist das Anerkennungsverfahren abgeschlossen und entsteht die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung.

Hinweis: Sofern die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs/die Ablegung einer Eignungsprüfung in der Anerkennung vorgeschrieben wurde, hat diese innerhalb von 4 Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären. 

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder als Kopien - samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer - nach vorheriger Terminvereinbarung vorzulegen:

1) Nachweis der Staatsangehörigkeit/Reisepass,

2) Meldezettel oder Meldebestätigung als Nachweis eines Wohnsitzes oder Nachweis eines Zustellbevollmächigten in Österreich; andere Nachweise hinsichtlich des in Aussicht genommenen Wohnsitzes, Dienstortes bzw. Ortes der beruflichen Tätigkeit,

3) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der entsprechenden österreichischen gleichwertig ist; insbesondere ein detaillierter Lehrplan, aus dem die Dauer der Ausbildung sowie die auf die einzelnen Unterrichtsfächer entfallenden Lehrstunden in Einzel- und Gesamtstunden, aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis, zu ersehen sind; Ausbildungs- und Praktikumsnachweise,

4) Urkunde (z.B. Diplom), Abschlusszeugnisse und alle Jahreszeugnisse sowie allfällige weitere Ausbildungsnachweise,

5) allfällige Nachweise über erworbene Berufserfahrung; beispielsweise Arbeitsbestätigungen mit Angabe der Art und Dauer der einschlägigen beruflichen Tätigkeit; allfällige Nachweise betreffend lebenslanges Lernen,

6) Heiratsurkunde bzw. ein entsprechender Nachweis bei Namensänderung,

Hinweis zu Fach-/Diplom-Sozialbetreuern/Sozialbetreuerinnen, deren Tätigkeitsbereich die Pflegeassistenz beinhaltet: hier sind zusätzliche Unterlagen erforderlich.


Art und Format der vorzulegenden Nachweise

Die Unterlagen (Kopien) können in elektronischer Form eingebracht werden. Nähere Informationen zum rechtswirksamen Einbringen finden Sie unter: Bekanntmachungen zum rechtswirksamen Einbringen und dessen technischen Voraussetzungen

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Nach dem Gebührengesetz 1957:

Für den Antrag:

1) ohne Pflegeassistenz 47,30

2) mit Pflegeassistenz  94,60

Für die Beilagen:

von jedem Bogen  3,90, jedoch nicht mehr als 21,80 je Beilage

 

Für den Bescheid:

vom ersten Bogen: 1) ohne Pflegeassistenz  83,60 2) mit Pflegeassistenz 167,20

für jeden weiteren Bogen des Bescheids  13,00

Verminderte Gebühren im Fall der elektronischen Einbringung mit Bürgerkarte: Eingabegebühr 28,40; Beilagen 2,30, max. 13,10

Nach der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007:

Anerkennung  40,00

Nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (betrifft Fach- und Diplom-Sozialberteuer/innen einschließlich Pflegeassistenz):

Bundesverwaltungsabgabe 6,50

Die anfallenden Gebühren können nach Übermittlung des Bescheides elektronisch mittels Banküberweisung bezahlt werden.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich. Bei Zweifeln über Identität oder Authentizität kann die Behörde einen Nachweis verlangen.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Rechtsbehelfe

Gegen die mit Bescheid zu erlassende Entscheidung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Behörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Entscheidet die Behörde nicht längstens innerhalb von 4 Monaten, so besteht die Möglichkeit, eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht einzubringen. Sie muss bei der säumigen Behörde eingebracht werden. Die Säumnisbeschwerde hat diese Behörde zu bezeichnen, muss ein konkretes Begehren anführen und glaubhaft machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

Detailinformationen

Zusätzliche Hilfs- und Problemlösungsdienste

Nationales Beratungszentrum für Berufsqualifikationen

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Mag. Irene Linke

Stubenring 1, 1010 Wien

Telefon: +43 1 71100-805446

E-Mail: irene.linke@oesterreich.gv.at

Letzte Aktualisierung

30.04.2024