Kinderbetreuung – Anerkennung von Ausbildungen EU Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Anerkennung von Ausbildungen pädagogischer Fachkräfte für Kinderkrippen-, Kindergarten- und/oder Hortgruppen im Rahmen der europäischen Integration („Diplomanerkennungsverfahren“)

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Ausbildungen, die innerhalb des EU- bzw. EWR-Raumes oder der Schweiz absolviert wurden, können grundsätzlich auch in Tirol anerkannt werden.

Über die Anerkennung einer pädagogischen Fachausbildung für den Bereich Kinderkrippe, Kindergarten oder Hort entscheidet die Tiroler Landesregierung nach Durchführung eines entsprechenden Prüfungsverfahrens. Damit ein derartiges Verfahren eingeleitet werden kann, muss ein schriftlicher Antrag auf Anerkennung der Ausbildung gestellt werden. In diesem Antrag ist der Fachbereich bzw. sind die Fachbereiche (Kinderkrippe, Kindergarten und/oder Hort) anzugeben, auf den/die sich die Anerkennung beziehen soll.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Voraussetzung ist eine erfolgreich absolvierte pädagogische Fachausbildung im Bereich der Kinderbetreuung. Nähere Informationen finden Sie im Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Allerdings ist mit einer Verfahrensdauer von sechs bis 12 Wochen zu rechnen. Es wird daher gebeten, dies bei der Antragstellung zu berücksichtigen.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Sobald der Tiroler Landesregierung der Anerkennungsantrag sowie alle Nachweise vorliegen, wird vorerst geprüft, ob es sich bei dem übermittelten Befähigungs- bzw. Ausbildungsnachweis um ein Diplom bzw. Zeugnis im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen) handelt und ob die absolvierte Ausbildung zumindest dem Niveau des Art. 11 lit. b der genannten Richtlinie entspricht.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so prüft die Tiroler Landesregierung in weiterer Folge, ob die Ausbildung den fachlichen Anstellungserfordernissen in Tirol entspricht oder der Nachweis zusätzlicher Qualifikationen zu verlangen ist. Dazu holt das Amt der Tiroler Landesregierung ein Sachverständigengutachten ein. Zusätzliche Qualifikationen, z. B. in Form einer Zusatzprüfung, werden dann verlangt, wenn sich der Inhalt oder der Umfang der nachgewiesenen Ausbildung in einzelnen Punkten wesentlich von der in Tirol vorgesehenen Berufsausbildung unterscheidet.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich der örtliche Geltungsbereich eines von der Tiroler Landesregierung erlassenen Diplomanerkennungsbescheides auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol beschränkt.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

1. Diplom, aus dem die Qualifikation für den Beruf der pädagogischen Fachkraft für Kinderkrippen-, Kindergarten- und/oder Hortgruppen ersichtlich ist;

2. Studienplan, in welchem die Lehrinhalte und die Anzahl der Semester-Wochenstunden, der diesem Diplom zugrunde liegenden Ausbildung angeführt sind;

3. Allenfalls vorhandene Zeugnisse über Berufspraxis;

4. Geburtsurkunde;

5. Staatsbürgerschaftsnachweis - für Staatsbürger jener Länder, in welchen die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises nicht vorgesehen ist, genügt eine Kopie der Seite des Reisepasses, aus der die Staatsbürgerschaft ersichtlich ist;

6. (Nach Möglichkeit) kurze chronologische Auflistung der bisher absolvierten (Schul-)Ausbildung und der bisher beruflich ausgeübten (einschlägigen) Beschäftigungen („Lebenslauf“);

7. Den Unterlagen gemäß Z. 1 bis 5, welche nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist jeweils eine Übersetzung in deutscher Sprache von einem beeideten Übersetzer oder einem registrierten Übersetzungsbüro beizulegen;

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

A) Gebühren

1) für den Antrag: 47,30

2) für die Beilagen (Diplome, Bestätigungen, Staatsbürgerschaftsnachweis, etc.): 3,90 je Bogen (ein Bogen entspricht maximal zwei DIN-A4 Blättern), höchstens jedoch 21,80 je Beilage.

B) Abgaben

Landesverwaltungsabgabe in der Höhe von 70,00

C) Sonstige Kosten

Die Höhe jener Kosten, welche die/der Sachverständige für die Erstellung des Gutachtens geltend macht, kann im Voraus nicht genau beziffert werden. Erfahrungsgemäß ist jedoch mit Kosten in der Höhe von ca. 200,00 zu rechnen. In Fällen mit erhöhtem Aufwand für die/den Sachverständige/n erhöhen sich auch die Kosten der Gutachtenserstellung entsprechend dem Zeitaufwand.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.

Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe: Pädagogische Fachkräfte in Kinderkrippen und/oder Kindergärten und/oder Horten.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Rechtsbehelfe

In Bearbeitung.

Detailinformationen

Zusätzliche Hilfs- und Problemlösungsdienste

Nationales Beratungszentrum für Berufsqualifikationen

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Stubenring 1, 1010 Wien

Telefon: Bürgerservice (+43) 1 711 00-805555

E-Mail: gewerbe@bmaw.gv.at

Letzte Aktualisierung

06.05.2024