Pflanzenschutzmittel - beruflicher Verwender Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Beruflicher Verwender ist, wer in einer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, jemanden im Rahmen einer Ausbildung anleitet oder beaufsichtigt bzw. über eine gültige Ausbildungsbescheinigung verfügt.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln benötigen für das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln ein Ausbildungsbescheinigung. Mit der Bescheinigung wird die Sachkunde bestätigt. Jeder berufliche Verwender, der Pflanzenschutzmittel verwendet, also lagert, ausbringt, innerbetrieblich befördert etc. muss eine Ausbildungsbescheinigung ("Sachkundenachweis") besitzen. Davon ausgenommen sind die im Forstgesetz 1975 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Holzgewächsen (Pflanzenschutz im Wald), sowie zum Schutz der Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere. Die Ausbildungsbescheinigung kann bei der Landwirtschaftskammer beantragt werden. Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung sind Nachweise über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Nur wer über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und verlässlich ist, kann eine Bescheinigung erstmalig beantragen. Für eine Verlängerung müssen Fortbildungen im Ausmaß von mindestens vier Stunden absolviert werden und die Verlässlichkeit muss weiterhin gegeben sein. Nachdem eine Bescheinigung von der Bezirksverwaltungsbehörde für ungültig erklärt wurde (Entzug), darf eine neue nur nach einer erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungskurs im Ausmaß von 16 Stunden ausgestellt werden.


I) Fachliche Kenntnisse: diese können mittels anerkannter beruflicher oder schulischer Ausbildung sowie durch einen Ausbildungskurs erworben werden. Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gelten:

A) der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft, Forstwirtschaft, Forstgarten und Forstpflegewirtschaft, Gärtner und Blumenbinder (Florist), Friedhofs- und Ziergärtner, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter);

B) der erfolgreiche Abschluss einer land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Studienganges einer Fachhochschule oder Hochschule, jeweils der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau oder Weinbau- und Kellerwirtschaft;

C) die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs der Landwirtschaftskammer im Ausmaß von 16 Stunden;

D) eine Bestätigung über eine in einem anderen Land nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften erfolgreich absolvierte Ausbildung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder über eine erfolgreich absolvierte gleichwertige Ausbildung;

E) der Nachweis der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung;

F) die Ausbildungsbescheinigung für Verkaufsberater nach § 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233;

G) die Bestätigung über den Abschluss einer anerkannten Ausbildung in einem anderen Staat.


II) Verlässlichkeit: in den letzten zwei Jahren keine einschlägigen Verurteilungen oder Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien oder sonstigen giftigen Stoffen. Als verlässlich gilt eine Person, sofern sie nicht in den letzten zwei Jahren

A) von einem Gericht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, rechtskräftig verurteilt worden ist oder

B) wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Gesetzes unter Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder wiederholt wegen sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes oder anderer pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlicher Vorschriften bestraft wurde, wobei auch in den zuletzt angeführten Fällen insbesondere auf die Schwere der Übertretungen Bedacht zu nehmen ist.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Ausbildungsbescheinigung (Sachkundenachweis) verfügt über eine begrenzte Gültigkeit von sechs Jahren. Die Verlängerung muss vor dem Ablauf der Gültigkeit beantragt werden.

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Bescheinigungen für ungültig erklären (Entzug); einen neue darf frühestens nach zwei Jahren ausgestellt werden.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist über einen Antrag eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen, andernfalls ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Antragsformular, Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und schriftliche Erklärung über die Verlässlichkeit.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Euro 48,60

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Sonstige zuständige Stelle:

    Landwirtschaftskammer

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Antrag auf Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung gem. § 9 Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 LGBl. Nr. 56/2012 i.d.g.F. Nähere Informationen bzw. Download unter https://tirol.lko.at/pflanzenschutz+2400++2263990+6193

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.

Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Ausbildungsbescheinigung ist ab 26.11.2015 auch für den Erwerb von PSM, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, erforderlich.

Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe: Anwender von Pflanzenschutzmitteln, Techniker, Arbeitgeber, Selbstständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren, sowie Aufsichtspersonen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020.

Rechtsbehelfe

Informationen erteilt die zuständige Stelle.

Detailinformationen

Zusätzliche Hilfs- und Problemlösungsdienste

Nationales Beratungszentrum für Berufsqualifikationen

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Mag. Irene Linke

Stubenring 1, 1010 Wien

Telefon: +43 1 71100-805446

E-Mail: irene.linke@oesterreich.gv.at

Letzte Aktualisierung

05.09.2023