Notfallpläne intern für Betriebe mit gefährlichen Stoffen Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Der Betreiber eines Notfallplan-Betriebes hat vor der Aufnahme des Betriebes einen internen Notfallplan vorzulegen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Verpflichtung zur Erstellung eines internen Notfallplanes für Betriebe resultiert aus der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-RL).

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der interne Notfallplan hat zu enthalten

• Name oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Person, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich ist;

• Name oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zur Bezirksverwaltungsbehörde verantwortlich ist;

• für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Eintreten eines schweren Unfalls ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung der Folgen zu treffen sind, sowie eine Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel;

• Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Betriebsgelände, einschließlich der Art der Alarmierung dieser Personen und des Verhaltens bei Alarm;

• Frühwarnvorkehrungen für die Einleitung der im externen Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen der zuständigen Behörden, die Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Maßnahmen zur Übermittlung von detaillierten Informationen, sobald diese verfügbar sind;

• Maßnahmen zur Ausbildung des Personals in den von diesen wahrzunehmenden Aufgaben sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Koordinierung dieser Ausbildung mit externen Feuerwehren und den im Gesetz angeführten Hilfsorganisationen (§ 15 Abs. 1 lit. b Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz);

• Maßnahmen zur Unterstützung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen außerhalb des Betriebsgeländes. Der Betreiber hat den internen Notfallplan mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Notfallplan-Betriebes zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Meldung erfolgt vor Inbetriebnahme bzw. vier Wochen nach der Änderung des Notfallplan-Betriebes.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der interne Notfallplan muss den Bezirksverwaltungsbehörden vor Inbetriebnahme oder innerhalb offener Frist vorgelegt werden.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

interner Notfallplan

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

keine

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Ein Formular ist in diesem Fall nicht vorgesehen ist.

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich. Bei Zweifeln über Identität oder Authentizität kann die Behörde einen Nachweis verlangen.

Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Verpflichtung zur Erstellung eines internen Notfallplanes für Betriebe resultiert aus der Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Begerrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 geänderten Fassung (Seveso II-RL).

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz, LGBl. Nr. 33/2006, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 92/2021:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000180

Rechtsbehelfe

kein Antragsverfahren

Letzte Aktualisierung

25.03.2024