Notfallpläne für Heime und Krankenanstalten Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Der Heimleiter eines Heimes und der Verwaltungsleiter einer Krankenanstalt haben einen Notfallplan zu erstellen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der Heimleiter eines Heimes und der Verwaltungsleiter einer Krankenanstalt haben als Grundlage für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen, die das Gebäude oder die bauliche Anlage betreffen können, einen Notfallplan zu erstellen.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Notfallpläne haben die katastrophenrelevanten Gegebenheiten, eine Darstellung der Gefahrenlage und Gefahreneinschätzung, eine Bestandsaufnahme und einen Maßnahmenkatalog zu enthalten.

Notfallpläne für Krankenanstalten und Heime haben eine Bestandsaufnahme unter Angabe nachfolgender Informationen zu enthalten:

  • Plan über die Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe,
  • Fluchtwegeplan,
  • Evakuierungsplan,
  • Plan mit sämtlichen Zufahrtsmöglichkeiten für bodengebundene Hilfs- und Rettungsmittel sowie mit der Lage allfälliger Landeplätze für Helikopter, Brandalarmplan, Brandschutzplan und Brandschutzordnung,
  • Aufbau und Strukturierung der internen Notfall- und Führungsorganisation, insbesondere die namentliche Nennung unter Angabe der telefonischen Erreichbarkeit des zuständigen Brandschutzbeauftragten,
  • der ausgebildeten Ersthelfer sowie der Sicherheitsvertrauenspersonen und
  • namentliche Nennung unter Angabe der telefonischen Erreichbarkeit der verfügbaren Hilfs- und Rettungsorganisationen.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der Notfallplan ist innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme des Betriebes dem Bürgermeister vorzulegen.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der Notfallplan muss dem Bürgermeister innerhalb offener Frist vorgelegt werden.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Notfallplan

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

keine

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Ein Formular ist in diesem Fall nicht vorgesehen.

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich. Bei Zweifeln über Identität oder Authentizität kann die Behörde einen Nachweis verlangen.

Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Notfallpläne für Krankenanstalten und Heime sollen sicherstellen, dass innerbetriebliche Strukturen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Katastrophen aufgebaut werden, Krankenanstalten und Heime auch in Katastrophenfällen so lange wie möglich ihre Funktion aufrechterhalten können. Notfallpläne für Krankenanstalten und Heime haben eine bauliche Beschreibung des Objekts unter Angabe der nachfolgenden Informationen zu enthalten: Zahl der Krankenbetten bzw. Heimplätze, für Krankenanstalten die Mindest-Behandlungskapazität (sofort) bzw. die Maximal-Behandlungskapazität (nach 45 Minuten Vorlaufzeit) für Leicht-, Mittel- und Schwerstverletzte, Zahl des Betreuungspersonals, Zahl des ärztlichen Personals, Zahl des sonstigen Personals, insbesondere Hausmeister, Portiere, etc. sowie der Bereitschaftsdienste (Ärzte, Betreuungspersonal, technisches Personal), Lage allfälliger Versorgungseinrichtungen (Küche, Kiosk), Lage allfälliger Versammlungsräume, Lage allfälliger Turnhallen bzw. Therapieräume, Lage allfälliger Sanitätsräume, Lage allfälliger Schutzräume, Pläne der Hausversorgungseinrichtungen, Lage allfälliger Rettungszufahrten und Heliports, Angaben über allfällige Lautsprecheranlagen, hauseigene Radio- oder Fernsehkanäle und sonstige Kommunikationsanlagen, Angaben über allfällige Warn- und Alarmierungseinrichtungen. Bei der Darstellung der Gefahrenlage ist anzugeben, an welchen Stellen und in welchen Bereichen welche Arten von Katastrophen, insbesondere hervorgerufen durch Brand, Explosion, Hochwasser, Mure, Flutwelle, Lawine, Chemiegefahr, Strahlenquelle, Felssturz, Steinschlag, sonstige Katastrophenfälle wie Terrorakte, Seuchen oder Epidemien, auftreten können und welches potentielle Gefahrenausmaß von diesen ausgeht. Anzugeben ist vor allem, welche Personen, Gebäudeteile oder sonstigen Einrichtungen durch diese Katastrophen gefährdet werden können.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz, LGBl. Nr. 33/2006, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 92/2021;

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000180

Notfallplanverordnung LGBl. Nr. 16/2007

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000372

Rechtsbehelfe

kein Antragsverfahren

Letzte Aktualisierung

25.03.2024