Altfahrzeuge - Meldung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Die Altfahrzeugeverordnung verpflichtet u.a. Hersteller, Importeure, Fahrzeughändler, Reparaturwerkstätten, Sekundärrohstoffhändler und Shredder zu bestimmten Meldungen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Meldungen über die Übernahme von Altfahrzeugen und über die Behandlung und/oder Weitergabe der Altfahrzeuge bzw. der im Zuge der Behandlung entstandenen Abfälle müssen elektronisch an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) übermittelt werden.

Meldeverpflichtete

An der Rückgabe- und Verwertungskette eines Altfahrzeugs können Herstellerinnen/Hersteller, Importeurinnen/Importeure, Fahrzeughändlerinnen/Fahrzeughändler, Reparaturwerkstätten, Sekundärrohstoffhändlerinnen/Sekundärrohstoffhändler und Schredderinnen/Schredder und andere beteiligt sein.

Diese Beteiligten können wiederum in einer oder mehreren verschiedenen Rollen auftreten. In der Altfahrzeugeverordnung werden folgende Rollen unterschieden:

  • Herstellerinnen/Hersteller
    Das sind alle, die als Fahrzeugherstellerinnen/Fahrzeughersteller auftreten, indem ihre Namen, ihre Marken oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Fahrzeug angebracht sind.
  • Importeurinnen/Importeure
    Das sind alle, die gewerblich Fahrzeuge nach Österreich einführen. Die Einfuhr von mehr als fünf Fahrzeugen pro Kalenderjahr durch eine Person gilt jedenfalls als gewerblich.
  • Sammel- und Verwertungssysteme für Altfahrzeuge
    Das sind behördlich genehmigte Systeme, die das Sammeln und Verwerten von Altfahrzeugen sicherstellen, für die Verträge mit Herstellerinnen/Herstellern bzw. Importeurinnen/Importeuren abgeschlossen wurden.
  • Behandlerinnen/Behandler von Altfahrzeugen (auch Inhaberinnen/Inhaber von Schredderanlagen)
    Das sind alle, die eine Anlage betreiben, die dazu dient, Altfahrzeuge zu zerteilen oder zu zerkleinern (einschließlich um unmittelbar wiederverwendbarem Metallschrott zu gewinnen).
  • Erstübernehmerinnen/Erstübernehmer
    Das ist jede Person, die Altfahrzeuge übernimmt, sofern sie dafür eine Erlaubnis nach dem AWG braucht und wenn die Altfahrzeuge von einer Halterin/einem Halter oder Eigentümerin/Eigentümer stammen, die/der weder Herstellerin/Hersteller noch Importeurin/Importeur ist oder bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat.
  • Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen
    Das sind alle Stellen, die neue oder gebrauchte Fahrzeuge gewerblich übernehmen und bei denen Altfahrzeuge anfallen.
  • Fahrzeughändlerinnen/Fahrzeughändler

Eine Reparaturwerkstätte kann zum Beispiel gleichzeitig Anfallstelle, Rücknahmestelle, Erstübernehmerin bzw. Verwerterin sein.

Achtung

Mit diesen jeweiligen Rollen sind unterschiedliche Verpflichtungen verbunden (z.B. bei den Quotennachweisen oder den unterschiedlichen Meldeerfordernissen). Bei der Abgabe der Meldung ist es daher wichtig klarzustellen, wer die Meldung in welcher Rolle abgibt.

Die genauen Meldeinhalte stehen in der Altfahrzeugeverordnung.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Um die Meldung abgeben zu können, muss eine einmalige Registrierung im "elektronischen Stammdatenregister" durchgeführt werden. Das ist ein elektronisches Datenregister, in dem Daten von Unternehmen und Personen erfasst werden, die abfallwirtschaftliche Meldepflichten zu erfüllen haben.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Fristen unterscheiden sich je nach Meldungsart:

Übernahmemeldung

  • Meldepflichtige:
    • Herstellerinnen/Hersteller sowie Importeurinnen/Importeure bzw. Sammel- und Verwertungssysteme
    • Erstübernehmerinnen/Erstübernehmer
    • Behandlerinnen/Behandler von Altfahrzeugen (auch Schredderinnen/Schredder)
  • Inhalt: Name und Adresse der Übergeberinnen/Übergeber, Marke, Type, Fahrzeugidentifikationsnummer, Datum der Übernahme
  • Frist (jährliche Meldungen): 31. März
  • Rechtsgrundlage: § 5Abs 1 Z 4 bzw. § 10Abs 1 Z 1 Altfahrzeugeverordnung

Verwertungsbericht

  • Meldepflichtige:
    • Herstellerinnen/Hersteller sowie Importeurinnen/Importeure bzw. Sammel- und Verwertungssysteme
    • Erstübernehmerinnen/Erstübernehmer
  • Inhalt: Masse der wiederverwendeten und verwerteten Fahrzeugteile nach Abfallarten und Name und Adresse der Übernehmerinnen/Übernehmer
  • Frist (jährliche Meldungen): 21. April
  • Rechtsgrundlage: § 9Abs 3 Z 1 bzw. § 11 Abs 1 Altfahrzeugeverordnung

Verwertungsquotennachweis

  • Meldepflichtige: Erstübernehmerinnen/Erstübernehmer
  • Inhalt: Masse der wiederverwendeten und verwerteten Fahrzeugteile nach Abfallarten und Name und Adresse der Übernehmerinnen/Übernehmer
  • Frist (jährliche Meldungen): 21. April
  • Rechtsgrundlage: § 11Abs 1a Altfahrzeugeverordnung

Anfallstellenmeldung

  • Meldepflichtige: Anfallstellen
  • Inhalt: Marke, Type, Fahrzeugidentifikationsnummer, Datum des Anfalls
  • Frist (jährliche Meldungen): 31. März
  • Rechtsgrundlage: § 12Abs 1 Z 1 Altfahrzeugeverordnung

Verwertungsmeldung

  • Meldepflichtige: Behandlerinnen/Behandler von Altfahrzeugen (auch Schredderinnen/Schredder)
  • Inhalt: Masse der wiederverwendeten und verwerteten Fahrzeugteile nach Abfallarten und Name und Adresse der Übernehmerinnen/Übernehmer
  • Frist (jährliche Meldungen): 31. März
  • Rechtsgrundlage: § 10Abs 1 Z 2 Altfahrzeugeverordnung

Verwertungsbilanz

  • Meldepflichtige: Schredderinnen/Schredder (zusätzlich)
  • Inhalt: Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge, durchschnittlich wiederverwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug nach Abfallarten aus dem Schredderprozess
  • Frist (jährliche Meldungen): 31 März
  • Rechtsgrundlage: § 10Abs 3 Altfahrzeugeverordnung

Abfallmeldung

  • Meldepflichtige: Schredderinnen/Schredder (zusätzlich)
  • Inhalt: jede Abfallart nach Menge und Name und Adresse der Übernehmerinnen/Übernehmer
  • Frist (jährliche Meldungen): 21. April
  • Rechtsgrundlage: § 10Abs 4 Altfahrzeugeverordnung

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Für die Abgabe der Meldungen ist die Registrierung im elektronischen Stammdatenregister erforderlich, die auf edm.gv.at beantragt werden muss.

Nach der Registrierung und Anmeldung (Eingabe der Zugangsdaten) können die erforderlichen Meldungen auf edm.gv.at gemacht werden.

Für Erstübernehmerinnen/Erstübernehmer gilt zusätzlich: Sie müssen eine entsprechend ausgefüllte Excel-Liste (per E-Mail an v6@bmk.gv.at) übermitteln, um das Erreichen der Verwertungsquote ("Verwertungsquotennachweis") nachzuweisen.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Die Meldung erfolgt elektronisch über edm.gv.at (BMK).

    Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, dieses und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online-Ratgeber zur USP-Registrierung.

    Details

    Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024