Deponieerrichtung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Der Inhaber einer Deponie hat die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Behörde anzuzeigen. Er darf erst nach einer positiven behördlichen Überprüfung Abfälle einbringen. Der Inhaber der Deponie hat den jeweiligen Stand der Technik einzuhalten.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Deponieinhaberin/der Deponieinhaber muss die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der zuständigen Stelle anzeigen.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Deponieinhaberin/der Deponieinhaber darf erst nach einer positiven Überprüfung durch die zuständige Stelle Abfälle in die Deponie einbringen. Sie/er muss den jeweiligen Stand der Technik einhalten.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
- Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann
- Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann kann Verfahren und Überwachung an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren.
Details
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§ 61Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)