Kompostherstellung - Meldung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Komposthersteller haben bestimmte Daten zu melden (z.B. potentielle Kompostabnehmer, Jahresmengen etc.)

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Kompostverordnung normiert bundesweit einheitliche Anforderungen an Komposte aus Abfällen, die als Produkte in Verkehr gebracht werden. Komposte aus Abfällen dürfen als Produkt nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Die Verordnung stellt genaue Anforderungen an die Ausgangsmaterialien, die zur Herstellung von Kompost unter Berücksichtigung der verschiedenen Anwendungsbereiche zugelassen sind. Je nach Qualität des Endprodukts können drei Qualitätsklassen von Komposten in Verkehr gebracht werden:

  • Klasse A
    Klasse A ist Voraussetzung für eine Eignung des Kompostes zur landwirtschaftlichen Verwendung.
  • Klasse A+
    Klasse A+ stellt eine Sonderklasse dar, die unter der zusätzlichen Voraussetzung des Verwendens bestimmter beschränkter Ausgangsmaterialien auch für den ökologischen Landbau geeignet ist.
  • Klasse B
    Klasse B stellt die Mindestqualität dar.

Kompostherstellerinnen/Komposthersteller bzw. Importeurinnen/Importeure müssen vor dem ersten Inverkehrbringen des Kompostes und bei wesentlichen Änderungen eine Meldung an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) übermitteln.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Herstellerinnen/Hersteller bzw. Importeurinnen/Importeure von Müllkompost oder von Kompost der Qualitätsklasse B müssen folgende Angaben bis zum 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr melden:
    • Jahresmengen und Verwendungszweck (mögliche Anwendung entsprechend der Deklaration und Kennzeichnung des Kompostes) der tatsächlich abgegebenen Komposte
    • Einmalig vor dem ersten Inverkehrbringen und bei wesentlichen Änderungen: Nennung der potenziellen Abnehmerinnen/Abnehmer (zumindest wenn mehr als 10 Prozent von der Kompostherstellerin/vom Komposthersteller an noch nicht gemeldete potenzielle Abnehmerinnen/Abnehmer übergeben wurden)
  • Herstellerinnen/Hersteller bzw. Importeurinnen/Importeure von Müllkompost müssen zusätzlich einmalig vor dem ersten Inverkehrbringen und bei wesentlichen Änderungen bis zum 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr einen Qualitätsnachweis melden (Überprüfungsvertrag mit befugter Fachperson oder Fachanstalt zur Sicherstellung der nötigen Qualität und der Überprüfung des Einhaltens des Vermischungsverbots)
  • alle Herstellerinnen/ Hersteller bzw. Importeurinnen/Importeure müssen Änderungen der gemeldeten Daten sowie die Einstellung des Inverkehrbringens innerhalb von drei Monaten melden

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Meldung kann formlos, mittels Formular oder im Rahmen der Registrierung auf edm.gv.at erfolgen.

Sie muss folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer und – falls vorhanden – Abfallbesitzernummer der Herstellerin/des Herstellers
  • Kategorie der kompostierbaren Ausgangsmaterialien, die zur Kompostherstellung verwendet werden
  • Bezeichnung des Kompostes gemäß der Kompostverordnung (z.B. "Kompost", "Qualitätskompost", "Qualitätskompost geeignet für den ökologischen Landbau", "Qualitätsklärschlammkompost", "Müllkompost" oder "Rindenkompost")
  • Verpflichtende Erklärung, dass das Vermischungsverbot eingehalten wird

Herstellerinnen/Hersteller bzw. Importeurinnen/Importeure von Müllkompost oder von Kompost der Qualitätsklasse B, der nach Kompostverordnung in Verkehr gebracht werden soll, müssen zusätzlich folgende Angaben machen:

  • Jahresmengen und Verwendungszweck (mögliche Anwendung entsprechend der Deklaration und Kennzeichnung des Kompostes) der tatsächlich abgegebenen Komposte einmal jährlich, bis zum 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr
  • Einmalig vor dem ersten Inverkehrbringen und bei wesentlichen Änderungen bis zum 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr: Nennung der potenziellen Abnehmerinnen/Abnehmer (zumindest wenn mehr als 10 Prozent von der Kompostherstellerin/vom Komposthersteller an noch nicht gemeldete potenzielle Abnehmerinnen/Abnehmer übergeben wurden)

Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, edm.gv.at und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online-Ratgeber zur USP-Registrierung.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • In der Regel: keine
  • Bei Herstellerinnen/Herstellern bzw. Importeurinnen/Importeuren von Müllkompost einmalig vor dem ersten Inverkehrbringen und bei wesentlichen Änderungen bis zum 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr: Qualitätsnachweis (Überprüfungsvertrag mit befugter Fachperson oder Fachanstalt zur Sicherstellung der erforderlichen Qualität und der Überprüfung der Einhaltung des Vermischungsverbotes)

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es fallen keine Kosten für die Meldung an.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024