Materialgewinnung – Naturschutzrechtliches Verfahren Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Naturschutzrechtliche Informationen betreffend den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen und die Errichtung und Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung mineralischer Rohstoffe und von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Für den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen und für die Errichtung und Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung mineralischer Rohstoffe und von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen ist außerhalb geschlossener Ortschaften eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich (§ 6 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005).


Ausnahme: Errichtung oder Aufstellung von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen im Rahmen von Baustellen für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten. 

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

-      Keine Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen, bzw.

-      bei Beeinträchtigung: Vorliegen eines überwiegenden anderen öffentlichen Interesses und keine Alternativvariante (§ 29 Abs. 1 und 4).

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Keine. Mit der Umsetzung des Vorhabens darf erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung begonnen werden.

Die Behörde hat über einen vollständig vorliegenden Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Schriftliche Antrag - Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen - Ermittlungsverfahren (Gutachten, Lokalaugenschein, evt. Verhandlung) – Entscheidung

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

2-fach:

-      Schriftlicher Antrag,

-      Projektbeschreibung (Art, Lage und Umfang des Vorhabens),

-      für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderliche Projektbeilagen (Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen, udgl.),

-      Angaben zur Alternativenprüfung,

-      Angaben zu den am Vorhaben bestehenden öffentlichen Interessen,

-      Nachweis des Eigentums am Grundstück oder Vorlage der Zustimmungserklärungen betroffener Grundeigentümer.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

-      Verwaltungsabgabe: Bewilligung: EUR 220,-- oder EUR 870,--; Versagung: keine;

-      Gebühren: Eingabegebühr: EUR 14,30; Beilagen: EUR 3,90 max. EUR 21,80 pro Beilage; allfällige Kommissionsgebühren;

-      Sonstige Kosten;

Die anfallenden Kosten sind nach Zustellung des Bescheides zu überweisen.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Hinweis zur Zuständigkeit

Erstreckt sich ein Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Bezirke oder bedarf es neben der naturschutzrechtlichen Bewilligung auch einer Bewilligung nach

a) einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Bundesregierung, ein Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig sind, oder

b) einer anderen landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist,

ist die Tiroler Landesregierung zuständige Behörde.

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich. 

Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Eine Bewilligungspflicht besteht nur, sofern für ein Vorhaben nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide der Behörde kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Behörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren

Entscheidet die Behörde nicht längstens innerhalb von sechs

Monaten, so besteht die Möglichkeit, eine Säumnisbeschwerde an das

Landesverwaltungsgericht einzubringen. Sie muss bei der säumigen Behörde eingebracht werden. Die Säumnisbeschwerde hat diese Behörde zu bezeichnen, muss ein konkretes Begehren anführen und glaubhaft machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

Letzte Aktualisierung

29.04.2024