Beschneiungsanlage-Errichtung - naturschutzrechtliche Genehmigung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Schnee
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Schnee bedarf außerhalb der geschlossenen Ortschaft einer naturschutzrechtlichen Genehmigung, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Keine Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen oder bei einer Beeinträchtigung das Vorliegen eines (langfristigen) überwiegenden öffentlichen Interesses und keiner Alternativvariante.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Keine. Beginn des Vorhabens nach rechtskräftigem Bescheid.
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, über einen vollständigen Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten mit Bescheid zu entscheiden.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Antrag - Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen - Ermittlungsverfahren (Gutachten, Lokalaugenschein, Verhandlung) - Entscheidung
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Schriftlicher Antrag, Planunterlagen, Pläne, Skizzen, Beschreibungen, Technischer Bericht, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen, Alternativenprüfung, Nachweis der langfristigen öffentlichen Interessen, Zustimmungserklärungen der Eigentümer oder Nachweis des Eigentums.
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz; sonstige Kosten;
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Landesregierung, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.
Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Tiroler Naturschutzgesetz 2005
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007
Rechtsbehelfe
Gegen die mit Bescheid zu erlassende Entscheidung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Behörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Entscheidet die Behörde nicht längstens innerhalb von sechs Monaten, so besteht die Möglichkeit, eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht einzubringen. Sie muss bei der säumigen Behörde eingebracht werden. Die Säumnisbeschwerde hat diese Behörde zu bezeichnen, muss ein konkretes Begehren anführen und glaubhaft machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.