Gasanlage - Errichtungsbewilligung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Informationen zum Verfahren

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung (Errichtungsbewilligung) von Gasanlagen a) zur ortsfesten Lagerung gasförmiger Brennstoffe, wenn mehr als 100 Kilogramm verflüssigter Gase oder mehr als 150 Liter bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden, einschließlich der Leitungsanlagen und des Aufstellungsortes des Verbrauchsgerätes und b) zur Erzeugung von mehr als 2 m³ Gas im Normzustand pro Stunde.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Gemäß § 7 Abs. 3 Tiroler Gasgesetz 2000 ist die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach § 3 entspricht. Der Errichtungsbewilligung ist eine Ausfertigung der Unterlagen nach § 6 Abs. 2 lit. a und b anzuschließen, die mit dem Vermerk zu versehen sind, dass sie einen Bestandteil des Bescheides bilden. Der Errichtungsbewilligungsbescheid ist mit einer weiteren Ausfertigung der Unterlagen auch der betreffenden Gemeinde zur Kenntnis zu bringen. Die Gemeinde hat die für die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Feuerwehr maßgeblichen Teile der Errichtungsbewilligung dem Feuerwehrkommandanten bekannt zu geben. Gemäß § 7 Abs. 3 Tiroler Gasgesetz 2000 sind Gasanlagen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben und instand zu halten, dass sie a) dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernissen entsprechen, b) weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden, c) Menschen weder durch Lärm, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen und in Bezug auf Heizungsanlagen auch weder durch Geruch oder Rauch noch auf andere Weise unzumutbar belästigen; ob Belästigungen zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken, d) das Landschafts- und Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigen und e) eine effiziente Energiegewinnung gewährleisten. .

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

keine; HINWEIS: Inbetriebnahme darf erst nach rechtskräftiger Bewilligung durchgeführt werden

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Schriftlicher Antrag - Stellungnahmerecht Gemeinde - Bewilligungsbescheid

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Gemäß § 6 Abs. 2 Tiroler Gasgesetz 2000 sind dem Ansuchen das von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu Befugten erstellte Projekt (Vorhaben) in dreifacher Ausfertigung und alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen: a) eine technische Beschreibung des Vorhabens, in der der Name des Verfassers, der Zweck, der Umfang, die sicherheitstechnische Ausrüstung, der vorgesehene Energieträger und die sonstigen Betriebsmittel anzugeben sind; b) die erforderlichen Pläne, Beschreibungen und Zeichnungen, insbesondere ein Lageplan, aus dem die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke hervorgehen, sowie hinsichtlich allfälliger Schutzzonen und Sicherheitsabstände ein Geländeschnitt und Angaben über die Bodenbeschaffenheit, Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen, Kanaleinläufe, unterirdische Einbauten, Einrichtungen und sonstige Gefahrenquellen (z. B. Lüftungsanlagen), die brandschutzmäßige Ausstattung des Aufstellungsraumes; c) ein Grundbuchsauszug, der im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein darf, und, sofern der Bewilligungswerber nicht selbst der Eigentümer des betreffenden Grundstücks ist, die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers; d) wenn fremde Grundstücke durch Schutzzonen oder Sicherheitsabstände berührt werden, ein Verzeichnis dieser Grundstücke unter Angabe der Grundstücksnummern, Einlagezahlen, Katastralgemeinde(n), der Namen der jeweiligen Eigentümer und deren Adresse, sowie entsprechende verbücherungsfähige Servitutsverträge, aus denen die mit dem Bestand der Gasanlage verbundenen Verpflichtungen hervorgehen.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz;

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

-

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Tiroler Gasgesetz 2000

Rechtsbehelfe

-

Letzte Aktualisierung

04.09.2023