Gasanlagen-Prüf- und Überwachungsstellen - Akkreditierung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Informationen zum Verfahren

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Um die Tätigkeit als akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle für Gasanlagen aufzunehmen, ist eine Akkreditierung notwendig.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

(1) Prüf- und Überwachungsstellen und ihr Personal müssen frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderen Einfluss sein, der ihr technisches Urteil beeinflussen könnte. Insbesondere darf die Vergütung des zu Überwachungstätigkeiten eingesetzten Personals weder von der Anzahl der durchgeführten Überwachungen noch von deren Ergebnissen abhängen. (2) Prüf- und Überwachungsstellen müssen einen gesamtverantwortlichen Leiter für den technischen Bereich bestellen und über ausreichendes sonstiges Personal verfügen. Das Personal muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Ausbildung und Schulung sowie die dazu notwendigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. (3) Für jedes Fachgebiet muss ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Überwachungsberichte trägt. (4) Hinsichtlich des gesamtverantwortlichen Leiters und der Zeichnungsberechtigten dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im Hinblick auf die ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben ergeben. (5) Prüf- und Überwachungsstellen müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durchführung der beantragten Prüfverfahren erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet sein. (6) Prüf- und Überwachungsstellen haben ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der auszuführenden Tätigkeiten entspricht. Dieses System muss in einem Qualitätssicherungshandbuch festgehalten sein, das dem Personal der akkreditierten Stelle zur Verfügung steht. (7) Prüf- und Überwachungsstellen müssen eine unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs und des mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verbundenen Haftungsrisikos nach Art und Ausmaß ausreichende Haftpflichtversicherung abschließen. (8) Die Zeichnungsberechtigten von Überwachungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Diese Ausbildung gilt als gewährleistet, wenn eine Person im entsprechenden Fachgebiet qualifiziert ist und a) eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren sowie Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann oder b) sich einer entsprechenden Schulung unterzogen hat und aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit erwartet werden kann, dass sie Qualitätssicherungsverfahren sachkundig beurteilen kann.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

keine; HINWEIS: die Maßnahme darf erst nach rechtskräftigem Bescheid durchgeführt werden

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Schriftlicher Antrag an die Akkreditierungsstelle - Ermittlungsverfahren - Akkreditierungsbescheid; Akkreditierungsstelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik, das dabei im Namen der Landesregierung handelt.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Gemäß § 26 Abs. 2 des Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes 2001 ist der Antrag ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Er hat alle für die Beurteilung des Vorliegens der Akkreditierungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben, jedenfalls aber folgende Angaben zu enthalten: a) den Namen und die Adresse des Antragstellers; b) Angaben über rechtliche, wirtschaftliche oder fachliche Naheverhältnisse zu Firmen, Körperschaften oder sonstigen Institutionen; c) die Art der angestrebten Akkreditierung; d) die Bezeichnung des Fachgebietes, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen), und die Angabe der Produkte oder Produktgruppen, für die die Akkreditierung beantragt wird; e) die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters, gegebenenfalls auch seines Stellvertreters, und der Zeichnungsberechtigten; f) Angaben über das technische Fachpersonal hinsichtlich Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse und Praxis; g) ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen; h) das Qualitätssicherungshandbuch.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz;

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Sonstige zuständige Stelle:

    Österreichisches Institut für Bautechnik; dieses handelt dabei im Namen der Landesregierung

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

-

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Tiroler Gasgesetz 2000, §24; Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes 2001, § 26 Abs. 2;

Rechtsbehelfe

-

Letzte Aktualisierung

04.09.2023