Stromerzeugungsanlage über 25 kW bis 250 kW – Errichtungsanzeige Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Informationen zur Anzeige für die Errichtung bzw. beabsichtigte Änderung einer Stromerzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 25 kW

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Errichtung bzw. wesentliche Änderung von Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 25 kW bis 250 kW ist anzeigepflichtig.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Stromerzeugungsanlagen und elektrische Leitungsanlagen sind unbeschadet sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften in allen ihren Teilen so zu errichten, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie

a) dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernissen entsprechen,

b) durch ihren Bestand und Betrieb

1. weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen, sonstigen dinglichen Rechten oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten in Form von Wald- und Weidenutzungsrechten, besonderen Felddienstbarkeiten oder Teilwaldrechten gefährden, wobei die Möglichkeit einer bloßen Verminderung des Verkehrswertes nicht als Gefährdung gilt, und

2. Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder mechanische Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen; ob Belästigungen zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken,

c) die Natur, das Landschaftsbild und das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigen,

d) eine effiziente Energiegewinnung gewährleisten,

e) das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird und

f) keine nachteiligen Auswirkungen auf den Betrieb des Verteilernetzes haben (bestmögliche Verbundwirtschaft).

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Eine Stromerzeugungsanlage darf erst nach Entscheidung der Behörde errichtet werden.

Liegt eine vollständige Anzeige vor, hat die Behörde innerhalb von 3 Monaten eine Entscheidung zu erlassen. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, darf das Vorhaben ausgeführt werden.


Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Einbringung der Anzeige - Prüfung durch Behörde - innerhalb von 3 Monaten Entscheidung

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Anzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Der Anzeige sind alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:

a) eine technische Beschreibung des Vorhabens, aus der die Art, der Zweck, der Umfang, die Engpassleistung, die eingesetzten Rohenergieträger und die sonstigen Betriebsmittel, der Gesamtwirkungsgrad, die Betriebsweise, die Einsatzzeiten, die Antriebsart, die Maschinenleistung, das Jahresarbeitsvermögen, die Stromart und alle sonstigen geplanten Maschinen und Einrichtungen hervorgehen, sowie Angaben über die zur Vermeidung von Notfällen oder zur Verminderung ihrer Auswirkungen vorgesehenen Maßnahmen,

b) die erforderlichen Pläne, Beschreibungen und Zeichnungen, insbesondere ein Lageplan, aus dem die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke hervorgehen,

c) Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen im Sinn des § 5 Abs. 1 lit. b und c TEG 2012 und die zu ihrer Vermeidung oder Verminderung vorgesehenen Maßnahmen,

d) der Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz; sonstige Kosten;

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

Details

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.

Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Entscheidet die Behörde nicht längstens innerhalb von sechs Monaten, so besteht die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht einzubringen. Sie muss bei der säumigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Die Säumnisbeschwerde hat diese Behörde zu bezeichnen, muss ein konkretes Begehren anführen und glaubhaft machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

Letzte Aktualisierung

26.04.2024