Bilanzbuchhaltungsberufe - Ruhen der Befugnis Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Der Eintritt des Ruhens ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Personen und Gesellschaften sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbstständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes vorübergehend zu verzichten. Dadurch tritt das Ruhen der Berufsbefugnis ein.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Anzeige des Ruhens der Befugnis.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der Eintritt des Ruhens ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es fallen keine Kosten für die Anzeige an.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    § 41Abs 1 und 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024