Wirtschaftstreuhänder - Stellvertreter Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen Kanzleikurator zu bestellen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Berufsberechtigte natürliche Personen sind verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung eine Berufsberechtigte/einen Berufsberechtigten zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter zu bestellen. Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse der Vertreterin/des Vertreters reichen.

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung eine Kanzleikuratorin/einen Kanzleikurator zu bestellen.

Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, muss die/der Vertretene bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer um Genehmigung ansuchen. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Berufsberechtigung der/des Vertretenen mit Bescheid zu widerrufen.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Bestellung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters ist der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unverzüglich bekannt zu geben.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024