Wirtschaftstreuhänder - Berufsanwärter - Anmeldung Zur Erklärung der Bezeichnung von:
Anforderungen
Kurzbeschreibung
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat auf Grund der Anmeldung mit Bescheid festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Eigenschaft als Berufsanwärter gegeben ist.
Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter müssen sich bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer schriftlich anmelden. Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat auf Grund einer Anmeldung als Berufsanwärterin/Berufsanwärter mit Bescheid festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Eigenschaft als Berufsanwärterin/Berufsanwärter gegeben ist.
Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter müssen sich bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer schriftlich anmelden und
- die Reife- oder Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und
- fachliche Tätigkeiten überwiegend bei Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhändern ausüben.
Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
HinweisDie für die Zulassung zur Fachprüfung erforderliche Praxiszeit als Berufsanwärterin/Berufsanwärter beginnt erst mit der Feststellung der Eigenschaft als Berufsanwärterin/Berufsanwärter zu laufen.
Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts
Die zur Feststellung der Eigenschaft als Berufsanwärterin/Berufsanwärter notwendige Meldung kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Folgende Unterlagen sind bei Anmeldung in Kopie beizulegen:
- Identitätsnachweis und Urkunden über den Hauptwohnsitz
- Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 Abs 1 Z 1 WTBG
- Bestätigung der arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänderin/des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten gemäß § 40 Abs 1 Z 2 WTBG.
Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts
- Bescheid
- 14,30 Euro Bundesgebühr
Zuständigkeiten
Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts
Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts
Details
Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts
Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts
§§ 40, 41 und 42 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)