Ingenieurkonsulent (EU/EWR/Schweiz) - Berufliche Niederlassung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Staatsangehörigen aus der EU, des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann im Rahmen der Niederlassung die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder einer Ingenieurkonsulentin verliehen werden.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Bürgerinnen/Bürger aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz, die in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat zur Ausübung des Berufs einer freiberuflichen Ingenieurkonsulentin/eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten berechtigt sind, kann im Rahmen der Niederlassung die Befugnis einer Ingenieurkonsulentin/eines Ingenieurkonsulenten verliehen werden.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsausbildung zur fachlichen Befähigung nach dem Ziviltechnikergesetz, sowie Nichtvorliegen von Ausschließungsgründen. Für die Ausübung des Berufes ist die Mitgliedschaft in einer regionalen Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker verpflichtend.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der Antrag kann persönlich,schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes einer freiberuflichen Architektin/eines freiberuflichen Architekten berechtigt
  • Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates (nicht älter als drei Monate) über das Vorliegen von:
    • Zuverlässigkeit
    • Konkursfreiheit
    • Standesgemäßem Verhalten

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Antrag
    • 47,30 Euro Bundesgebühr
    • Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
  • Bescheid
    • 83,60 Euro Bundesgebühr
    • 98 Euro Bundesverwaltungsabgabe

Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Zum Formular Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Zusätzliche Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    §§ 4, 10, 32 Abs 4 Ziviltechnikergesetz (ZTG)

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024