Ziviltechniker - Sitzverlegung Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Der Ziviltechniker oder die Ziviltechnikerin muss eine Kanzleisitzverlegung der zuständigen Stelle binnen zwei Wochen anzeigen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Ziviltechnikerin/der Ziviltechniker muss eine Kanzleisitzverlegung der zuständigen Stelle binnen zwei Wochen anzeigen.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Siehe Allgemeine Informationen

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Verlegung des Sitzes ist innerhalb von zwei Wochen der Kammer der Ziviltechnerinnen/Ziviltechniker anzuzeigen.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker (zt), in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    § 13 Abs 2 Ziviltechnikergesetz (ZTG)

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024