Ziviltechniker - Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis ist vorher der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer schriftlich anzuzeigen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis muss vorher der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Siehe Allgemeine Informationen

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es bestehen keine Fristen. Die Wiederaufnahme ist der Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker vorher anzuzeigen.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker (zt), in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt.

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    § 16 Abs 9 Ziviltechnikergesetz (ZTG)

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024