Ziviltechniker - Stellvertreter Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker sind gem. § 20 ZTG 2019 berechtigt, sich bei Verhinderung durch eine andere Ziviltechnikerin/einen anderen Ziviltechniker vertreten zu lassen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker sind gem. § 20 ZTG berechtigt, sich bei Verhinderung durch eine andere Ziviltechnikerin/einen anderen Ziviltechniker vertreten zu lassen.

Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker sind gem. § 21 ZTG verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung eine andere Ziviltechnikerin/einen anderen Ziviltechniker zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter zu bestellen.

Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse der Vertreterin/des Vertreters reichen.

Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, muss die Vertretene/der Vertretene bei der Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker um Genehmigung ansuchen. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker die Berufsberechtigung der Vertretenen/des Vertretenen mit Bescheid abzuerkennen.

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Der zuständigen Landeskammer ist die Bestellung seines Vertreters unverzüglich bekannt zu geben.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024