Gastgewerbe - Änderung der Betriebsart Zur Erklärung der Bezeichnung von:

Anforderungen

Kurzbeschreibung

Bei der Anmeldung eines Gastgewerbes ist die Betriebsart zu bezeichnen, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll (z.B. Hotel, Gasthaus, Bar). Wird die Betriebsart geändert, hat dies der Gastgewerbetreibende der Behörde anzuzeigen.

Allgemeine Informationen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Bei der Erstanmeldung eines Gastgewerbes wird die Betriebsart festgelegt, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll (z.B. Hotel, Gasthaus, Bar). Wird die Betriebsart geändert, muss die Gastgewerbetreibende/der Gastgewerbetreibende die Änderung der Behörde anzeigen.

Die einzelnen Betriebsarten des Gastgewerbes sind gesetzlich nicht vorgegeben. Die unterschiedlichen Erscheinungsformen werden durch die wirtschaftlichen Gegebenheiten und die Verkehrsauffassung definiert.

Voraussetzungen Zur Erklärung dieses Abschnitts

  • Die Gewerbeberechtigung muss die Leistungen, die im Rahmen der geänderten Betriebsart zu erbringen sind, abdecken.
  • Die Betriebsart muss inhaltlich bestimmt sein.
  • In der Bezeichnung der Betriebsart dürfen nicht zwei typische Betriebsformen verbunden werden, die zeitlich getrennt geführt werden (z.B. Restaurant und Bar).

Fristen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Verfahrensablauf Zur Erklärung dieses Abschnitts

Die Anzeige kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.

Erforderliche Unterlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

Kurze Betriebsbeschreibung

Kosten Zur Erklärung dieses Abschnitts

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zuständigkeiten

Zuständige Stelle Zur Erklärung dieses Abschnitts

    Die Gewerbebehörde, die für den Standort des Gastgewerbebetriebes örtlich zuständig ist:

    Details

    Rechtsgrundlagen Zur Erklärung dieses Abschnitts

    §§ 111Abs 5, 345Gewerbeordnung (GewO)

    Letzte Aktualisierung

    16.04.2024